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   BGH, 23.09.1982 - VII ZR 82/82   

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BGH, 23.09.1982 - VII ZR 82/82 (https://dejure.org/1982,975)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1982 - VII ZR 82/82 (https://dejure.org/1982,975)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1982 - VII ZR 82/82 (https://dejure.org/1982,975)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertragliche Nebenpflicht - Werkunternehmer - Schutzpflicht des Unternehmers

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 113
  • MDR 1983, 122
  • VersR 1982, 1196
  • JR 1983, 58
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.12.1976 - VII ZR 302/75

    Motorjacht - Cic (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>) im

    Auszug aus BGH, 23.09.1982 - VII ZR 82/82
    a) Wie der Senat bereits mehrmals entschieden hat, trifft den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Besteller, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren (Senatsurteil NJW 1977, 376; Glanzmann in BGB -RGRK, 12. Aufl., Rdn. 41 und 42 zu § 631 ; Ingenstau/Korbion, VOB , 9. Aufl., Rdn. 6 zu B § 10, jeweils mit Nachweisen).
  • LG Saarbrücken, 22.03.2019 - 13 S 149/18

    LG Saarbrücken zu Sorgfaltspflichten einer Kfz-Werkstatt bezüglich

    Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 82/82, NJW 1983, 113; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 631 Rn. 19, jew. m.w.N.).
  • BGH, 19.11.1996 - X ZR 75/95

    Sorgfaltspflichten eines Kfz-Reparaturunternehmens beim Abstellen reparierter

    Es trifft zu, daß den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht trifft, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren (BGH, Urt. v. 23.09.1982 - VII ZR 82/82, NJW 1983, 113 m.N.).
  • OLG Saarbrücken, 29.06.2001 - 1 U 951/00

    Rechtsfolgen des Annahmeverzuges des Auftraggebers

    Den Werkunternehmer trifft die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt oder seiner Einwirkung ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren (BGH NJW-RR 1997, 342; NJW 1983, 113).
  • AG Trier, 17.02.2006 - 32 C 488/05

    Kfz-Werkstatt - Diebstahl von Fahrzeugteilen von Kundenfahrzeugen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1977, 376; BGH NJW 1983, 113; BGH NJW-RR 1997, 342), der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, trifft den Werkunternehmer sowohl in der Vertragsanbahnungsphase als auch in der Zeit während und nach Durchführung des ihm erteilten Auftrages die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.

    Zwar kann den Werkunternehmer, dem ein Kraftfahrzeug zur Instandsetzung übergeben wird, die Verpflichtung obliegen, den ihm übergebenen Wagen gegen die Gefahr des Diebstahls oder Beschädigung durch Dritte zu sichern (vgl. BGH NJW 1983, 113).

    Welche Sicherungsmaßnahmen damit allerdings konkret verbunden sind, kann wiederum nicht allgemein, sondern nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte beurteilt werden (BGH NJW 1983, 113).

    Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem klägerischen PKW um ein älteres Fahrzeug mit hoher Laufleistung und Motorschaden handelte und dass selbiges - anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1983, 113) - mehr als einen Monat auf dem Gelände der Beklagten deponiert war, wären derartige Maßnahmen aus der Sicht der Beklagten wirtschaftlich unverhältnismäßig gewesen.

  • BGH, 03.05.2000 - X ZR 49/98

    Obhuts- und Beratungspflichten bei einem Werkvertrag

    Dies gilt insbesondere für Sicherungs- und Obhutspflichten (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.1996 - X ZR 75/95, NJW 1997, 342; Sen.Urt. v. 14.9.1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280; BGH, Urt. v. 23.9.1982 - VII ZR 82/82, NJW 1983, 113).
  • OLG Brandenburg, 11.10.2017 - 7 U 237/14

    Werkvertrag: Schadensersatzanspruch des Bestellers bei Entwendung von

    Die sich aus einem Werkvertrag ergebenden Schutzpflichten des Werkunternehmers knüpfen an das Eigentum des Bestellers an (BGH, Urteil vom 23.09.1982 - VII ZR 82/82 -, Rn. 6, juris).

    Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, § 157 BGB (BGH, Urteil vom 23.09.1982 - VII ZR 82/82 -, Rn. 7, juris).

  • OLG Naumburg, 17.10.2002 - 4 U 99/02

    Zur Nebenpflicht des Werkunternehmers, das Eigentum des Auftraggebers vor Schaden

    Dem Werkunternehmer obliegt es als Nebenpflicht des Werkvertrages, das Eigentum des Auftraggebers vor Schaden zu bewahren und alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz des Eigentums des Auftraggebers vor Beschädigungen und Zerstörung zu treffen (BGH, NJW 1983, 113 m. w. N.; BGH, VersR 1973, 1069; BGH, VersR 1966, 1154; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 975; OLG Frankfurt, NJW 1989, 233; Soergel, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4, Schuldrecht, Besonderer Teil II (§§ 607 - 704), 3. Aufl., 1997, § 631, Rdnrn. 138 und 146; Teichmann, in: Soergel, BGB, Bd. 4/1, Schuldrecht III/1 (§§ 516 - 651), Stand: Frühjahr 1997, § 631, Rdnr. 19).
  • OLG Saarbrücken, 13.03.2013 - 5 U 342/12

    Haftung des Busunternehmers: Sorgfaltspflichtverletzung durch fehlende Sicherung

    Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) waren hiermit ferner besondere Sorgfaltspflichten der Beklagten verbunden: Sie war gehalten, die Instrumente während der Beförderung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1982 - VII ZR 82/82 - NJW 1983, 113: allgemein zur Pflicht des Werkunternehmers, mit dem in seinen Gewahrsam gelangten Eigentum des Bestellers pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren; LG Duisburg, NJW-RR 1995, 693: zu Sicherungspflichten in Bezug auf das Gepäck von Busreisenden).
  • AG Kaiserslautern, 22.08.2007 - 7 C 2159/06

    Werkunternehmer: Anforderungen an die Schutzpflicht eines Werkstattinhabers zur

    Was danach erforderlich ist, richtet sich gemäß § 157 BGB nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte (vgl. BGH, NJW 1977, 376; NJW 1983, 113; NJW-RR 1997, 342).

    Zwar kann den Werkunternehmer, dem ein Kraftfahrzeug zur Instandsetzung übergeben wird, die Verpflichtung obliegen, den ihm übergebenen Wagen gegen die Gefahr des Diebstahls oder Beschädigung durch Dritte zu sichern (vgl. BGH, NJW 1983, 113).

  • OLG München, 13.03.2003 - 19 U 4540/02

    Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Ersatz der Kosten für

    Nach der Rechtsprechung ist der Rücknahmewille des Vermieters für Ansprüche aus § 557 BGB a.F. bzw. aus § 546 a BGB , der inhaltlich dem § 557 BGB a.F. entspricht, zwingende Voraussetzung, da ein Vorenthalten der Mietsache begrifflich nur dann vorliegt, wenn der Vermieter diese entgegen seinem erkennbaren Willen nicht zurückerhält (vgl. RGZ 103, 289; BGH NJW 1960, 909, BGH NJW 1983, 113 ).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1991 - 22 U 132/91

    Obhutspflichten des Auftragnehmers

  • BGH, 19.01.1996 - X ZR 75/95

    Verzicht auf die Vernehmung eines Zeugen; Überprüfung der Beweiswürdigung durch

  • LG Hildesheim, 13.02.2003 - 1 S 105/02

    Haftung des Eisenbahnunternehmens im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr:

  • LG Oldenburg, 26.10.1988 - 9 S 130/88

    Obhutsverpflichtung und Verwahrungsverpflichtung des Werkunternehmers;

  • AG Braunschweig, 27.11.2002 - 121 C 3216/02

    Werkstattrecht - Keine Haftung für Fahrzeugdiebstahl

  • AG Gummersbach, 21.11.2008 - 11 C 340/08

    Pfleglicher Umgang mit dem Eigentum des Bestellers!

  • LG Köln, 12.12.2013 - 6 S 283/13

    Schadensersatz gegen Kfz-Werkstatt wegen Verletzung der Pflicht zum Schutz des

  • BGH, 19.11.1996 - X ZR 75/96
  • AG Gummersbach, 21.11.2008 - 11 C 15/08

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Obhutspflicht aufgrund eines

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