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   BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81   

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https://dejure.org/1983,614
BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81 (https://dejure.org/1983,614)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1983 - IVb ZR 362/81 (https://dejure.org/1983,614)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 (https://dejure.org/1983,614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsbemessung für eheliche minderjährige Kinder bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen - Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung - Bestimmung des Maßes des zu gewährenden Unterhalts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1610
    Lebensstellung minderjähriger unverheirateter Kinder; Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts; Höhe des Barunterhalts bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1429
  • MDR 1983, 737
  • FamRZ 1983, 473
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81
    Bei minderjährigen Kindern - auch der Kläger zu 1. hatte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet - richtet sich die Lebensstellung wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit nach der der Eltern (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669; vgl. für das nichteheliche Kind § 1615 c BGB).

    Aber selbst wenn für die Lebensstellung von Kindern geschiedener Eltern allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils zugrunde gelegt werden, bedeutet das nicht, daß den Kindern eine der Lebensführung und den überdurchschnittlichen guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen entsprechende Lebensgestaltung ermöglicht werden müßte (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 a.a.O. im Anschluß an BGH Urteil vom 13. Dezember 1968 - IV ZR 685/68 - FamRZ 1969, 205, 207).

  • BGH, 13.12.1968 - IV ZR 685/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81
    Aber selbst wenn für die Lebensstellung von Kindern geschiedener Eltern allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils zugrunde gelegt werden, bedeutet das nicht, daß den Kindern eine der Lebensführung und den überdurchschnittlichen guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen entsprechende Lebensgestaltung ermöglicht werden müßte (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 a.a.O. im Anschluß an BGH Urteil vom 13. Dezember 1968 - IV ZR 685/68 - FamRZ 1969, 205, 207).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81
    Hierzu hat der Senat bereits entschieden, daß für den Barunterhaltsbedarf der Kinder aus geschiedener Ehe, die bei einem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Elternteils maßgebend sind, wenn die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - FamRZ 1981, 543, 545 m.w.N. zum Meinungsstand).
  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80

    Zeitliche Geltung des Auskunftsanspruchs geschiedener Ehegatten

    Auszug aus BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die Auskunftspflicht letztlich beruht, verbietet es, eine Auskunft noch zu verlangen, wenn feststeht, daß sie die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 324/81

    Übernahme von Privatschulkosten

    Auszug aus BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81
    Das Recht und die Pflicht, ein Kind zu erziehen, ist gem. § 1631 Abs. 1 BGB Teil der Personensorge; die insoweit vom Sorgeberechtigten zu treffenden Entscheidungen darf der andere Elternteil nicht mit unterhaltsrechtlichen Mitteln indirekt beeinflussen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 324/81 - FamRZ 1983, 48).
  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen"

    Schließlich ist das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das "Kindsein" geprägt (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473, 474), berechtigt also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen.
  • BGH, 13.10.1999 - XII ZR 16/98

    Bemessung von Kindesunterhalt

    Für den Unterhalt von Kindern aus geschiedener Ehe, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Elternteils maßgebend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473, 474).

    Die in diesen Tabellenwerken ausgewiesenen Richtsätze lassen sich als Erfahrungswerte verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes - ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes - auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - aaO, 474; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375).

    Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 aaO S. 474; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 60), kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden.

  • OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12

    Konkrete Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt

    Für den Unterhalt von Kindern aus geschiedener Ehe, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Elternteils maßgebend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473, 474).

    Die in diesen Tabellenwerken ausgewiesenen Richtsätze lassen sich als Erfahrungswerte verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes - ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes - auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - aaO, 474; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375).

    Wie dieser Lebensstil im Einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 aaO S. 474; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 60), kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden.

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