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   BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81   

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BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81 (https://dejure.org/1983,883)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1983 - IVb ZR 358/81 (https://dejure.org/1983,883)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 (https://dejure.org/1983,883)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsbedürftigkeit - Erwerbsunfähigkeitsrente - Antrag - Unterhaltsbedürftigkeit während einer Entscheidung über einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente - Verweisung eines Berufsunfähigen auf Sozialhilfe während eines Verfahrens wegen Erwerbsunfähigkeitsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1577, § 1602
    Unterhaltsbedürftigkeit während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens auf Erwerbsunfähigkeitsrente

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1481
  • MDR 1983, 831
  • FamRZ 1983, 574
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 535/80

    Bereicherungsanspruch des Scheinvaters

    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81
    Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 78, 201, 207), mindert Sozialhilfe die Bedürftigkeit nicht, da sie wegen ihres subsidiären Charakters (§ 9 SGB I, § 2 BSHG) den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht befreien soll.
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81
    Der Unterhaltsberechtigte bleibt selbst dann befugt, auf künftige Unterhaltsleistung an sich selbst zu klagen, wenn der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe nach §§ 90, 91 BSHG übergeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 598/80 - FamRZ 1982, 23, 25 m.w.N.).
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81
    Die Annahme einer trotz des laufenden Rentenantrages fortbestehenden Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 17. Februar 1982 (BGHZ 83, 278).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.1981 - 5 UF 174/80
    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81
    Eine rechtsähnliche Anwendung des im Schadensersatzrecht entwickelten Rechtsinstituts der Vorteilsausgleichung (vgl. dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 821 f.) oder die Heranziehung des in § 255 BGB ausgeprägten Rechtsgedankens ist zwar nicht ausgeschlossen.
  • OLG Karlsruhe, 14.05.1981 - 16 UF 140/80
    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81
    Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin - durch das in FamRZ 1981, 784 veröffentlichte Urteil - zurückgewiesen.
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es dann nach Treu und Glauben, einen in solcher Weise angebotenen Kredit anzunehmen (Senatsurteilevom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 undvom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - BGHR BGB § 242 Ausgleichsanspruch 1 = FamRZ 1989, 718, 719).
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89

    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von

    Vielmehr war sie bis zum tatsächlichen Erhalt der Rente auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574 ).

    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten, wie hier, nachträglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB ) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und zuletzt vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).

  • OLG Hamm, 04.12.1987 - 11 UF 78/87
    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 23. März 1983 (FamRZ 1983, 574 ff = Ez- FamR BGB § 1577 Nr. 2 = BGHF 3, 958) an, daß zwischen der Gewährung von Altersrente an den Unterhaltsberechtigten unmittelbar aufgrund des Versorgungsausgleichs mit erst nachfolgender Auszahlung und der Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente an den Unterhaltsberechtigten mit ebenfalls nachfolgender Auszahlung zu unterscheiden ist.

    Der Kläger konnte den Weg, der Beklagten für den maßgeblichen Zeitraum vom 14. August 1982 bis zum 30. April 1983 Darlehen anzubieten (vgl. BGH FamRZ 1983, 574, 575 = EzFamR BGB § 1577 Nr. 2 = BGHF 3, 958), nicht mehr wählen, weil er erst nach dem Ablauf dieses Zeitraumes durch den gegen ihn gerichteten Bescheid Kenntnis von dem Rentenantrag der Beklagten erlangt hat.

    Dieser Erstattungsanspruch geht dahin, daß Beträge in einer Höhe verlangt werden können, um die sich der Unterhaltsanspruch des Berechtigten vermindert hätte, wenn die Rente sogleich geflossen wäre (vgl. BGH FamRZ 1983, 574, 575 = EzFamR BGB § 1577 Nr. 2 = BGHF 3, 958); das ist hier ein Anspruch auf Zahlung in der beantragten Höhe von 822, 10 DM für achteinhalb Monate, weil die Rente den titulierten Unterhaltsanspruch der Höhe nach überstieg.

    Das Schweigen der Beklagten hat hier bewirkt, daß der Kläger eine Abänderungsklage nicht früher erhoben hat, so daß die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO zum Tragen kam, und ihm der Weg über einen Einstellungsantrag (vgl. BGH FamRZ 1985, 368 = EzFamR BGB § 818 Nr. 1 = BGHF 4, 731; 1986, 793 = EzFamR BGB § 818 Nr. 2 = BGHF 5, 293) ebenso verschlossen blieb wie die Möglichkeit des Angebots von Darlehen für die Übergangszeit (vgl. BGH FamRZ 1983, 574 ff = EzFamR BGB § 1577 Nr. 2 = BGHF 3, 958).

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZR 28/01

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Bewilligung

    Nur ausnahmsweise können besonders schutzwürdige Interessen der Vertragsparteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eigene Nebenpflichten begründen, die letztlich sogar in eigene Ansprüche erwachsen können (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718 und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269).
  • OLG Oldenburg, 29.06.2004 - 12 UF 22/04

    Möglichkeit der Geltendmachung rückständiger Unterhaltszahlungen ; Zeitpunkt der

    Dementsprechend ist Unterhalt durch eine jeweils monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu leisten (§§ 1585 S. 2, 1612 Abs. 3 BGB), wobei zwischen Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten eine zeitliche Übereinstimmung bestehen muss (BGH FamRZ 1983, 574; FamRZ 1985, 155).
  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88

    Berücksichtigung einer nachträglich bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente

    Sie stehen in Einklang mit den Erwägungen, die der Senat in demUrteil vom 23. März 1983 (IVb ZR 358/81 = FamRZ 1983, 574) zu einem derartigen Fall angestellt hat.

    Daher kann auf sich beruhen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsabwehrklage erfüllt wären, insbesondere ob schon der Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Beklagten auf Erwerbsunfähigkeitsrente eine Einwendung gegen ihren Unterhaltsanspruch i.S. des § 767 Abs. 1 ZPO begründete, obwohl er - solange die Rente nicht tatsächlich gezahlt wurde - ihre unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nicht entfallen ließ(Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574).

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 334/90

    Auswirkung der Bewilligung von Sozialhilfe auf den Unterhaltsersatzanspruch

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, mindert Sozialhilfe die Bedürftigkeit nicht, da sie wegen ihres subsidiären Charakters den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht befreien soll (BGHZ 78, 201, 207; BGH, Urteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574; vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 366; vom 3. April 1985 - IVb ZR 14/84 - FamRZ 1985, 1245).

    Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß es für den Fortbestand der Unterhaltspflicht nicht darauf ankomme, ob der Sozialhilfeträger später von seiner Befugnis Gebrauch mache, den Unterhaltsanspruch auf sich überzuleiten, und seine Aufwendungen ersetzt verlange (BGH, Urteile vom 23. März 1983 aaO.; vom 14. Dezember 1983 aaO. und vom 3. April 1985 aaO.).

  • OLG Hamm, 11.05.2010 - 2 UF 64/08

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung der erneuten

    Unter diesen Umständen könnte dem Beklagten, wäre der Unterhalt für den maßgeblichen Zeitraum nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, ein Anspruch auf Erstattung des zuviel gezahlten Unterhalts in dem von der Nachzahlung betroffenen Zeitraum nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen die Klägerin zustehen (vgl. BGH NJW 1983, 1481, 1482; FamRZ 1989 718, 719).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter

    Die überzahlten Versorgungsbezüge sind dadurch sogleich wieder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen, daß er in Unkenntnis zuerst der Rentenanantragstellung und sodann der Rentengewährung Unterhaltszahlungen leistete, die höher als die ihm zugeflossene Überzahlung waren; objektiv war er dagegen - nach Maßgabe näherer Berechnung - nach Gewährung der Rente nicht mehr zu diesen Unterhaltszahlungen verpflichtet und konnte zwischen Beantragung und Gewährung der Rente seinen Verpflichtungen durch das Angebot entsprechender Darlehen nachkommen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1983 - IV b ZR 358/81 - <NJW 1983, 1481 = LM § 1569 BGB Nr. 12> und vom 15. Februar 1989 - IV b ZR 41/88 - <NJW 1989, 1990 = LM a.a.O. Nr. 32>).
  • OLG Oldenburg, 17.05.2005 - 12 UF 9/05

    Nachehelicher Unterhalt: Feststellung einer Erstattungspflicht für

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 97/86

    Anwendung der Härtefallregelung auf Unterhaltsansprüche für Zeiten vor dem

  • OLG Köln, 16.01.2006 - 4 UF 114/05

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Anspruchs auf Leistungen nach dem

  • BGH, 05.12.1984 - IVb ZR 56/83

    Berücksichtigung von Sozialhilfe und Wohngeld im Rahmen der Berechnung des

  • OLG Frankfurt, 21.08.1987 - 1 UF 67/87
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 61/86

    Zurechnung von Einkünften wegen der Versorgung eines neuen Partners;

  • OLG Karlsruhe, 08.08.1985 - 2 WF 84/85
  • OLG Hamm, 10.12.2014 - 2 WF 166/14

    Rechte des Unterhaltsverpflichteten bei rückwirkender Rentenbewilligung zu

  • OLG Oldenburg, 10.05.2005 - 12 UF 9/05

    Erstattung von Unterhaltszahlungen bei nachträglicher Verringerung der Einkünfte

  • KG, 08.06.2007 - 13 UF 118/06

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung des Nachscheidungsunterhalts bei langer

  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 1 WF 103/01

    Rentennachzahlung, Unterhaltsbedürftigkeit

  • OLG Karlsruhe, 23.12.1992 - 2 UF 200/91

    Trennungs- und Kindesunterhalts in sog echten Mangelfällen

  • BGH, 15.02.1989 - VIb ZB 41/88

    Ehescheidung - Unterhaltsanspruch - Erwerbsunfähigkeitsrente -

  • OLG Bamberg, 21.01.1987 - 2 WF 7/87
  • OLG Karlsruhe, 14.05.1981 - 16 UF 140/80
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