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   BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80   

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BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80 (https://dejure.org/1983,33)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80 (https://dejure.org/1983,33)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 1983 - 1 BvR 1078/80 (https://dejure.org/1983,33)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5, Nr. 6; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Bewerber - Unwürdiges Verhalten - Verweigerung der Zulassung - Zulassungsregel - Freiheitliche demokratische Grundordnung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 266
  • NJW 1983, 1535
  • NJW 1983, 1539
  • MDR 1983, 726
  • NVwZ 1983, 468 (Ls.)
  • StV 1983, 420
  • DVBl 1983, 697
  • AnwBl 1983, 449
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
    Soweit aus Art. 33 Abs. 5 GG Grundsätze zur politischen Treuepflicht von staatlichen Bediensteten hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 39, 334 und 46, 43), sind diese für Rechtsanwälte unanwendbar.

    Ebenso wie bei anderen freiberuflichen Tätigkeiten (vgl. dazu BVerfGE 39, 334 (373)) wäre es auch im Anwaltsrecht nicht statthaft, unter Einschränkung der Freiheitsgarantie des Art. 12 Abs. 1 GG die für staatliche Bedienstete aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleiteten Grundsätze in irgendeiner Weise anzuwenden.

    Dadurch wird der allgemeine Gleichheitssatz für einen bestimmten Lebenstatbestand zwingend konkretisiert und die politische Anschauung als Anknüpfungspunkt für eine Diskriminierung oder Privilegierung untersagt (BVerfGE 39, 334 (367 f.)).

    Seine Tragweite mag ferner begrenzt sein, soweit andere gleichrangige verfassungsrechtliche Regelungen diese Begrenzung rechtfertigen (so BVerfGE 39, 334 (367 f.) - Radikale im öffentlichen Dienst; bedenklich und ohne zureichende Begründung BVerfGE 13, 46 (49)); allerdings können selbst solche anderen Regelungen das grundsätzliche Diskriminierungsverbot nur so weit zurückdrängen, wie das nach dem verfassungskräftigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unerläßlich ist, so daß schon im öffentlichen Dienst eine Differenzierung nach Art der dienstlichen Obliegenheiten geboten wäre (anders BVerfGE 39, 334 (355)).

    Hier finden politische Aktivitäten ihre Schranken lediglich in den für jedermann geltenden (verfassungskonformen) allgemeinen Gesetzen, durch Verwirkung von Grundrechten gemäß Art. 18 GG und als Folge von Parteiverboten gemäß Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 39, 334 (373)).

    Die Bedeutung des Diskriminierungsverbots wird verfehlt, wenn sein Schutz auf das bloße Haben einer politischen Überzeugung reduziert und das Äußern und Betätigen dieser Überzeugung allein nach anderen Maßstäben beurteilt wird (so aber BVerfGE 39, 334 (368)).

    Solange aber eine politische Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden ist, darf sie nach ständiger Rechtsprechung an ihren politischen Aktivitäten nicht rechtlich gehindert werden; bis zu ihrem Verbot dürfen ihr Apparat und ihre Funktionäre ungehindert agieren (BVerfGE 12, 296 (304); 13, 46 (52); 13, 123 (126); 17, 155 (166); 39, 334 (357)).

    Dies soll nach der Rechtsprechung zwar nicht für den Bürger in seiner besonderen rechtlichen Stellung als Beamter gelten, wohl aber für den "normalen Status des politischen Aktivbürgers in der Gesellschaft" (BVerfGE 39, 334 (358); kritisch dazu Rupp in seinem Sondervotum, a.a.O. (380 ff.)).

    Während in den meisten einschlägigen Entscheidungen lediglich die maßgeblichen Grundgesetzvorschriften aufgezählt werden, wird im Abhör-Urteil (BVerfGE 30, 1 (19 f.)) und insbesondere im Radikalen-Beschluß (BVerfGE 39, 334 (349)) darüber hinaus kurz ausgeführt, das Grundgesetz habe dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte, für die es sich entscheide, zu sichern und zu gewährleisten; zugleich treffe es Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung und institutionalisiere besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung.

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
    Seine Tragweite mag ferner begrenzt sein, soweit andere gleichrangige verfassungsrechtliche Regelungen diese Begrenzung rechtfertigen (so BVerfGE 39, 334 (367 f.) - Radikale im öffentlichen Dienst; bedenklich und ohne zureichende Begründung BVerfGE 13, 46 (49)); allerdings können selbst solche anderen Regelungen das grundsätzliche Diskriminierungsverbot nur so weit zurückdrängen, wie das nach dem verfassungskräftigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unerläßlich ist, so daß schon im öffentlichen Dienst eine Differenzierung nach Art der dienstlichen Obliegenheiten geboten wäre (anders BVerfGE 39, 334 (355)).

    Solange aber eine politische Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden ist, darf sie nach ständiger Rechtsprechung an ihren politischen Aktivitäten nicht rechtlich gehindert werden; bis zu ihrem Verbot dürfen ihr Apparat und ihre Funktionäre ungehindert agieren (BVerfGE 12, 296 (304); 13, 46 (52); 13, 123 (126); 17, 155 (166); 39, 334 (357)).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist in diesem als abschließend zu verstehenden Katalog nicht genannt (vgl. dazu BVerfGE 10, 118 (123); 25, 88 (96 f.) für Fälle einer "automatischen Reflexwirkung"; vgl. auch BVerfGE 13, 46 (51)).

    Aus ihnen wird hergeleitet, daß das Grundgesetz die neu konstituierte Demokratie nicht ungeschützt ihren Feinden ausliefern will (vgl. etwa BVerfGE 5, 85 (139); 13, 46 (49 f.); 25, 88 (100); 28, 36 (48 f.); 28, 51 (54 f.); 30, 1 (19) mit abw.

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
    Durch diese besondere Verfahrensgarantie hat das Grundgesetz dafür gesorgt, daß die folgenschweren Sanktionen nicht leichthin verhängt werden können (BVerfGE 10, 118 (123)).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist in diesem als abschließend zu verstehenden Katalog nicht genannt (vgl. dazu BVerfGE 10, 118 (123); 25, 88 (96 f.) für Fälle einer "automatischen Reflexwirkung"; vgl. auch BVerfGE 13, 46 (51)).

    Sowohl für die in Art. 18 genannten als auch für die dort nicht genannten Grundrechte gilt jedenfalls nach herrschender Ansicht übereinstimmend die Konsequenz, daß bei gleichem Tatbestand und gleichen oder gleichartigen Sanktionen die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht überlassen oder bei nicht verwirkbaren Grundrechten ausgeschlossen bleiben muß (vgl. BVerfGe 10, 118 (123)).

    Alle demgegenüber angestellte "Auslegungsakrobatik" kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß an einen gleichen Tatbestand (straflose Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) gleichartige Sanktionen im Sinne des Art. 18 GG (Verbot der anwaltlichen Berufsausübung) geknüpft werden (vgl. BVerfGE 10, 118 (123)) und daß entgegen dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG Sanktionen wegen der parteiverbundenen Tätigkeit von Mitgliedern einer Partei verhängt werden, obwohl sie zum Kreis der nichtbeamteten politischen Staatsbürger gehören und mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (vgl. BVerfGE 47, 130 (139); 47, 198 (231)).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
    Das gilt nicht nur für Regelungen über die Ausübung dieses Berufs und das anwaltliche Standesrecht (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 16, 214; 22, 114 und 34, 293 zum Verteidigerausschluß; 36, 212 - Master of Law; 37, 67 - geschäftsunfähiger Anwalt; 38, 105 - Vertretung von Zeugen; 39, 156 - Ergänzungsgesetz; 39, 238 - Entpflichtung eines Verteidigers; 48, 300 - Vertretungsverbot; 50, 16 - Mißbilligung; 54, 251 - Berufsvormund; 57, 121 - Fachanwalt); vielmehr greift Art. 12 Abs. 1 GG erst recht ein, wenn durch Vorschriften über Ausschließung und vorläufiges Berufsverbot (vgl. BVerfGE 44, 105 ; 48, 292) oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Freiheit der Berufswahl beschränkt wird.

    Solche Einschränkungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 7, 377 (405 f.); 25, 1 (11); 44, 105 (117); 59, 302 (315 f.)).

    Daß der Tatbestand generalklauselartig durch einen wertungsabhängigen Begriff umschrieben wird, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 26, 186 (204); 36, 212 (219)); den damit verbundenen Problemen hat der Gesetzgeber durch eine besondere Verfahrensgestaltung für die Feststellung dieses Versagungsgrundes zu begegnen versucht (vgl. BVerfGE 44, 105 (116) m. w. N.).

    Schließlich sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vorschrift als solche erkennbar; problematisch könnte insoweit lediglich ihre Anwendung im Einzelfall sein (vgl. BVerfGE 44, 105 (117 f.) - zur Generalklausel über die Standespflichten).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
    Das gilt nicht nur für Regelungen über die Ausübung dieses Berufs und das anwaltliche Standesrecht (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 16, 214; 22, 114 und 34, 293 zum Verteidigerausschluß; 36, 212 - Master of Law; 37, 67 - geschäftsunfähiger Anwalt; 38, 105 - Vertretung von Zeugen; 39, 156 - Ergänzungsgesetz; 39, 238 - Entpflichtung eines Verteidigers; 48, 300 - Vertretungsverbot; 50, 16 - Mißbilligung; 54, 251 - Berufsvormund; 57, 121 - Fachanwalt); vielmehr greift Art. 12 Abs. 1 GG erst recht ein, wenn durch Vorschriften über Ausschließung und vorläufiges Berufsverbot (vgl. BVerfGE 44, 105 ; 48, 292) oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Freiheit der Berufswahl beschränkt wird.

    In mehreren dieser Entscheidungen haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts bereits die fundamentale objektive Bedeutung der seit einem Jahrhundert durchgesetzten "freien Advokatur" hervorgehoben (BVerfGE 15, 226 (234); 22, 114 (122); 34, 293 (302); 37, 67 (78); 50, 16 (29)).

    Damit steht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in Einklang, daß der "Anwalt einen freien Beruf ausübt, der staatliche Kontrolle und Bevormundung prinzipiell ausschließt" (BVerfGE 34, 293 (302)) und daß die "anwaltliche Berufsausübung unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen" unterliegt, soweit sie nicht durch verfassungskonforme Regelungen im Sinne des Grundrechts der Berufsfreiheit beschränkt ist (BVerfGE 50, 16 (29)).

    Auch in dieser Entscheidung wird ebenso wie in allen anderen als maßgeblicher verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab Art. 12 Abs. 1 GG angewendet und nicht von der vorangegangenen Rechtsprechung abgewichen, daß die Einordnung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege keinen Eingriffstatbestand für Fälle enthält, in denen der Anwalt dem Leitbild nicht entspricht (BVerfGE 22, 114 (120); 34, 293 (299 f.)).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
    Dies steht in Einklang mit dem Selbstverständnis der freiheitlichen Demokratie, von dem es schon im KPD-Urteil heißt (BVerfGE 5, 85 (135, 197 f.)), daß die jeweiligen Verhältnisse stets verbesserungsbedürftig, aber auch verbesserungsfähig seien, daß damit eine nie endende Aufgabe gestellt sei, die in Anpassung an die sich wandelnden politischen und sozialen Tatbestände und in ständiger geistiger Auseinandersetzung zwischen den sozialen Kräften, Interessen, politischen Ideen und Parteien zu lösen sei.

    Aus ihnen wird hergeleitet, daß das Grundgesetz die neu konstituierte Demokratie nicht ungeschützt ihren Feinden ausliefern will (vgl. etwa BVerfGE 5, 85 (139); 13, 46 (49 f.); 25, 88 (100); 28, 36 (48 f.); 28, 51 (54 f.); 30, 1 (19) mit abw.

    Die aus den genannten Verfassungsartikeln hergeleitete Grundentscheidung für eine streitbare Demokratie beruht auf den bitteren Erfahrungen mit dem Schicksal der Weimarer Republik und der Überzeugung der Verfassungsväter, in einer bestimmten historischen Situation könnten die Prinzipien der Neutralität und der Toleranz des Staates nicht mehr rein verwirklicht werden (vgl. die Erwägungen im KPD-Urteil BVerfGE 5, 85 (137 ff.)).

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
    Dieses Privileg erstreckt sich auch auf die parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger der Partei; soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen, dürfen gegen sie wegen dieser Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden (BVerfGE 40, 287 (291); 47, 130 (139 f.); 47, 198 (230 f.) unter Hinweis auf die zitierten früheren Entscheidungen).

    Solche Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung mit Art. 21 GG vereinbar, da sie sich nicht gegen das darin geschützte Rechtsgut richten, sondern da bei ihnen die Sanktionen auf besonderen Tatbestandsmerkmalen beruhen (vgl. BVerfGE 47, 130 (139 f.); 47, 198 (230 f.)).

    Alle demgegenüber angestellte "Auslegungsakrobatik" kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß an einen gleichen Tatbestand (straflose Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) gleichartige Sanktionen im Sinne des Art. 18 GG (Verbot der anwaltlichen Berufsausübung) geknüpft werden (vgl. BVerfGE 10, 118 (123)) und daß entgegen dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG Sanktionen wegen der parteiverbundenen Tätigkeit von Mitgliedern einer Partei verhängt werden, obwohl sie zum Kreis der nichtbeamteten politischen Staatsbürger gehören und mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (vgl. BVerfGE 47, 130 (139); 47, 198 (231)).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 17/76

    Ergänzungsgutachten: § 7 Nr. 5 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
    Mit dem Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 68, 46 (47 f.)) kann davon ausgegangen werden, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung diesen Anforderungen genügt, wenn sie in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Vorschrift des § 7 Nr. 5 die Zulassung zur Anwaltschaft davon abhängig macht, daß sich der Bewerber nicht "eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben".

    Unverhältnismäßige Entscheidungen dürften sich im allgemeinen vermeiden lassen, wenn die Rechtsprechung auf die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung abstellt und dabei neben seinem Fehlverhalten auch sein früheres und späteres Wohlverhalten und seine Lebensverhältnisse im ganzen berücksichtigt (vgl. BGHZ 39, 110 (115); BGH, EGE IX, 3 (5); BGHZ 68, 46 (50)), es sei denn, daß bestimmte Manifestationen dieser Persönlichkeit von Verfassungs oder Gesetzes wegen als irrelevant bei der Gesamtwürdigung außer acht zu bleiben haben.

    Beide Normen bildeten zwei voneinander unabhängige Versagungsgründe, wobei der zweite ein strafbares Verhalten voraussetze (BGHZ 68, 46 (48); so wohl auch Isele, BRAO , 1976, S. 44 f.).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
    Dieses Privileg erstreckt sich auch auf die parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger der Partei; soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen, dürfen gegen sie wegen dieser Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden (BVerfGE 40, 287 (291); 47, 130 (139 f.); 47, 198 (230 f.) unter Hinweis auf die zitierten früheren Entscheidungen).

    Solche Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung mit Art. 21 GG vereinbar, da sie sich nicht gegen das darin geschützte Rechtsgut richten, sondern da bei ihnen die Sanktionen auf besonderen Tatbestandsmerkmalen beruhen (vgl. BVerfGE 47, 130 (139 f.); 47, 198 (230 f.)).

    Alle demgegenüber angestellte "Auslegungsakrobatik" kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß an einen gleichen Tatbestand (straflose Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) gleichartige Sanktionen im Sinne des Art. 18 GG (Verbot der anwaltlichen Berufsausübung) geknüpft werden (vgl. BVerfGE 10, 118 (123)) und daß entgegen dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG Sanktionen wegen der parteiverbundenen Tätigkeit von Mitgliedern einer Partei verhängt werden, obwohl sie zum Kreis der nichtbeamteten politischen Staatsbürger gehören und mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (vgl. BVerfGE 47, 130 (139); 47, 198 (231)).

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80
    Das gilt nicht nur für Regelungen über die Ausübung dieses Berufs und das anwaltliche Standesrecht (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 16, 214; 22, 114 und 34, 293 zum Verteidigerausschluß; 36, 212 - Master of Law; 37, 67 - geschäftsunfähiger Anwalt; 38, 105 - Vertretung von Zeugen; 39, 156 - Ergänzungsgesetz; 39, 238 - Entpflichtung eines Verteidigers; 48, 300 - Vertretungsverbot; 50, 16 - Mißbilligung; 54, 251 - Berufsvormund; 57, 121 - Fachanwalt); vielmehr greift Art. 12 Abs. 1 GG erst recht ein, wenn durch Vorschriften über Ausschließung und vorläufiges Berufsverbot (vgl. BVerfGE 44, 105 ; 48, 292) oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Freiheit der Berufswahl beschränkt wird.

    In mehreren dieser Entscheidungen haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts bereits die fundamentale objektive Bedeutung der seit einem Jahrhundert durchgesetzten "freien Advokatur" hervorgehoben (BVerfGE 15, 226 (234); 22, 114 (122); 34, 293 (302); 37, 67 (78); 50, 16 (29)).

    Auch in dieser Entscheidung wird ebenso wie in allen anderen als maßgeblicher verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab Art. 12 Abs. 1 GG angewendet und nicht von der vorangegangenen Rechtsprechung abgewichen, daß die Einordnung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege keinen Eingriffstatbestand für Fälle enthält, in denen der Anwalt dem Leitbild nicht entspricht (BVerfGE 22, 114 (120); 34, 293 (299 f.)).

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

  • BVerfG - 1 BvL 8/77 (anhängig)
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

    Berufsverbot II

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 6/80

    Begriff des "unwürdigen" Verhaltens gemäß § 7 Nr. 5 BRAO

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 30/62

    Strafurteil und Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte

  • BGH, 21.10.1963 - AnwZ (B) 11/63

    Zulassung eines nach § 116 DRiG in den Ruhestand versetzten Richters zur

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82

    Notar - Notaramt - Anforderung - Eignung - Bestellung - Verfassungstreue -

  • BVerwG, 09.10.1959 - VII C 166.59
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 481/68

    Flugblätter

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 11.06.1963 - 1 BvR 156/63

    Rechtsanwaltsausschluß

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvR 352/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot für einen

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Soweit mit der Wortwahl eine geringere Verbindlichkeit im Sinne einer interpretativen "Kleintheorie" (vgl zur Klassifikation in Anlehnung an Ralf Dreier Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl, Köln/München 2008, S 163, 165) behauptet werden soll, steht dem "die fundamentale objektive Bedeutung der seit einem Jahrhundert durchgesetzten freien Advokatur" (BVerfG Beschluss vom 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266, 282) und das Gewicht einer über Jahrzehnte fortgeführten einhelligen Auffassung der Rechtsprechung und von deren Bindungswirkung entgegen, die ein formloses Abweichen zugunsten eines anderen gedanklichen Konstrukts zumindest nicht ohne Weiteres erlauben.
  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 63, 266 ; 93, 213 ).

    Sie ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 13, 97 ; 44, 105 ; 63, 266 ; 97, 12 ; stRspr).

    Der Versagungsgrund der Unwürdigkeit lässt sich mit der hohen Bedeutung der Rechtsanwaltschaft für die Rechtspflege und ihrer damit herausgehobenen Stellung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 63, 266 ).

    Auch die tatbestandliche Weite der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 26, 186 ; 36, 212 ; 63, 266 ).

    Die Vorschrift ist vielmehr im Lichte der Berufsfreiheit einschränkend auszulegen (vgl. BVerfGE 63, 266 ).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, daß einerseits das Grundrecht der Berufsfreiheit die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft besonders wichtigen Bereich schützt, daß andererseits die Inanspruchnahme dieser Freiheit mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden muß und daß die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß, in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (vgl. BVerfGE 7, 377 [397, 404 f.]; 13, 97 [104 f.]; 33, 125 [158 f.]; 41, 251 [263 f.]; vgl. auch BVerfGE 63, 266 [286 f.]).

    Eingriffe in die Berufsfreiheit setzen "Regelungen" voraus, die durch demokratische Entscheidungen zustande gekommen sind und die auch materiellrechtlich den Anforderungen an Einschränkungen dieses Grundrechts genügen; im übrigen unterliegt die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen (vgl. BVerfGE 50, 16 [29]; 63, 266 [284]).

    Bei der Prüfung, ob standesrechtliche Maßnahmen gegen einen Anwalt wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, ist davon auszugehen, daß die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt (vgl. BVerfGE 63, 266 [282 ff.]).

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