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   BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81   

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https://dejure.org/1983,28
BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 (https://dejure.org/1983,28)
BVerfG, Entscheidung vom 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 (https://dejure.org/1983,28)
BVerfG, Entscheidung vom 12. April 1983 - 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 (https://dejure.org/1983,28)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Beiordnung eines Verteidigers im Privatklageverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 374 ff.
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im Privatklageverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Privatklageverfahren - Beschuldigter - Pflichtverteidiger - Würdigung aller Umstände - Schwerwiegender Fall - Kosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Privatklageverfahren - Beschuldigter - Pflichtverteidiger - Würdigung aller Umstände - Schwerwiegender Fall - Kosten

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 380
  • NJW 1983, 1599
  • MDR 1983, 815
  • Rpfleger 1983, 453
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
    Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 46, 202 [210]); er ist berechtigt, sich von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 39, 156 [163]; vgl. §§ 137, 387 StPO ).

    Eine Ausprägung des Gebots fairer Verfahrensführung stellt zudem § 140 Abs. 2 StPO dar (BVerfGE 46, 202 [210]).

    Schließlich ist die Bestellung eines Verteidigers über die in § 140 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen hinaus von Verfassungs wegen stets dann erforderlich, wenn seine Mitwirkung aus sonstigen Gründen rechtsstaatlich geboten ist (BVerfGE 46, 202 [210]; 56, 185 [186]).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Würdigung aller Umstände das Vorliegen eines "schwerwiegenden Falles" ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (BVerfGE 39, 238 [243]; 46, 202 [210 f.]).

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 5. Februar 1981 - 2 BvR 1304/80 - (BVerfGE 56, 185 ) den Antrag zurückgewiesen.

    Schließlich ist die Bestellung eines Verteidigers über die in § 140 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen hinaus von Verfassungs wegen stets dann erforderlich, wenn seine Mitwirkung aus sonstigen Gründen rechtsstaatlich geboten ist (BVerfGE 46, 202 [210]; 56, 185 [186]).

    Wie im Offizialstrafverfahren gilt auch im Privatklageverfahren, daß das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und die Beweisaufnahme auf alle zur Erforschung der Wahrheit erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat (§ 244 Abs. 2 , § 384 Abs. 3 StPO ; vgl. BVerfGE 56, 185 [186 f.]).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
    Zwar gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 9, 124 [131]; 10, 264 [270]; 22, 83 [86]).

    Der unbemittelten Partei darf danach die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 22, 83 [86]); der Unbemittelte muß grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 [130 f.]).

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
    Zwar gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 9, 124 [131]; 10, 264 [270]; 22, 83 [86]).

    Der unbemittelten Partei darf danach die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 22, 83 [86]); der Unbemittelte muß grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 [130 f.]).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
    Zwar gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 9, 124 [131]; 10, 264 [270]; 22, 83 [86]).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Würdigung aller Umstände das Vorliegen eines "schwerwiegenden Falles" ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (BVerfGE 39, 238 [243]; 46, 202 [210 f.]).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
    a) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG ) dem Beschuldigten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren (BVerfGE 57, 250 [274 f.] m. w. N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
    Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 46, 202 [210]); er ist berechtigt, sich von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 39, 156 [163]; vgl. §§ 137, 387 StPO ).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 46, 202 ; 63, 45 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    417 aa) Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht einer Prozesspartei, zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 107, 339 Senatsmehrheit), und ist auch im Parteiverbotsverfahren zu beachten (vgl. BVerfGE 104, 42 ; 107, 339 ).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Schließlich müssen auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ; 122, 248 ).
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