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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82   

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OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82 (https://dejure.org/1982,2461)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.1982 - 8 W 388/82 (https://dejure.org/1982,2461)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Oktober 1982 - 8 W 388/82 (https://dejure.org/1982,2461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entbindung von Verschwiegenheitspflicht; Übergang auf Erben; Vermögensrechtliche Verhältnisse; Steuerberater; Persönliche Intimsphäre des Erblassers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 385 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1070 (Ls.)
  • NJW 1983, 1744 (Ls.)
  • MDR 1983, 236
  • MDR 1989, 236
  • FamRZ 1983, 523 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 14.04.1981 - 2 Wx 1/81

    Schweigepflicht; Umfang; Offenlegung; Testamentsverfasser

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
    Allerdings ist es weniger die "Natur« der Tatsache (so BayObLG), die ihre Geheimhaltung nicht mehr als geboten erscheinen läßt, als vielmehr der nach den Gesamtumständen eindeutige Wille des Erblassers, daß insoweit der Geheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden sein soll (vgl. OLG Köln OLGZ 1982, 1, wonach unter die Schweigepflicht des Notars solche Angelegenheiten nicht fallen, die der Geheimnisgeschützte nicht geheim halten wollte).

    Der Senat vermag nicht die Auffassung zu teilen, wonach nach dem Tode des Menschen "mit der Vernichtung des Körpers selbst ... auch dessen frühere Eigenschaften regelmäßig ihre Bedeutung (verlieren)«, und es "sich jetzt nicht mehr um Umstände (handelt), die schon mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsinteressen des Kranken vor Bekanntgabe geschützt werden müssen«, und deshalb kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen soll, wenn es um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers geht (so KG OLG 29, 118 und 120; im Ergebnis unter Berufung auf diese Entscheidungen auch OLG Düsseldorf NJW 1959, 821; OLG Köln OLGZ 1982 1, 4; LG Augsburg NJW 1964, 1186 mit abl.

    Soweit in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLGZ 1982, 1) eine abweichende Auffassung vertreten wird, beruht die Entscheidung nicht darauf.

  • LG Augsburg, 21.11.1963 - 5 T 109/63
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
    Ein solches Geheimnis und demgemäß auch die Befugnis zur Disposition über das Geheimnis geht in diesem Fall nicht auf die Erben über (so auch RGSt 71, 21, 22; OLG Dresden OLG 13, 161; BayLSG München NJW 1962, 1789; LG Augsburg NJW 1964, 1186, 1189; Jansen, aaO § 15 Rdn. 45 mwN; Schönke/Schröder, aaO; Lenckner, aaO; a.A. wohl Stein/Jonas, aaO § 385 II Fn. 30 a.E., sowie § 383 Anm. III 8 Fn. 84).

    Der Senat vermag nicht die Auffassung zu teilen, wonach nach dem Tode des Menschen "mit der Vernichtung des Körpers selbst ... auch dessen frühere Eigenschaften regelmäßig ihre Bedeutung (verlieren)«, und es "sich jetzt nicht mehr um Umstände (handelt), die schon mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsinteressen des Kranken vor Bekanntgabe geschützt werden müssen«, und deshalb kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen soll, wenn es um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers geht (so KG OLG 29, 118 und 120; im Ergebnis unter Berufung auf diese Entscheidungen auch OLG Düsseldorf NJW 1959, 821; OLG Köln OLGZ 1982 1, 4; LG Augsburg NJW 1964, 1186 mit abl.

  • BayObLG, 02.03.1966 - BReg. 1a Z 76/65
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
    « Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich danach nicht nur auf Tatsachen, die dem Steuerberater als für die Durchführung seiner Beratungstätigkeit notwendige oder förderliche Informationen mitgeteilt oder bekannt geworden sind; "anvertraut« iSd § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind vielmehr auch sonstige Tatsachen, die der Steuerberater aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang mit dieser erfahren hat (vgl. BayObLGZ 1966, 86, 89 mwN; OLG Naumburg OLG 9, 137; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 383 Anm. III mwN; Jansen, FGG 2. Aufl. § 15 Rdn. 44; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 383 Anm. 3; vgl. OLG Hamm BB 1969, 861).

    Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1966, 86) der Auffassung, daß diese Fragen differenzierend zu beantworten sind a) Bei der dem Geheimnisträger anvertrauten Tatsache kann es sich um eine Tatsache handeln, die nach dem eindeutigen Erblasserwillen nach seinem Tode nicht mehr geheim gehalten, sondern gerade offenbart werden soll.

  • RG, 17.11.1936 - 1 D 793/36

    1. Recht und Pflicht des Arztes, Zeugnis abzulegen oder zu verweigern. 2. Wer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
    Ein solches Geheimnis und demgemäß auch die Befugnis zur Disposition über das Geheimnis geht in diesem Fall nicht auf die Erben über (so auch RGSt 71, 21, 22; OLG Dresden OLG 13, 161; BayLSG München NJW 1962, 1789; LG Augsburg NJW 1964, 1186, 1189; Jansen, aaO § 15 Rdn. 45 mwN; Schönke/Schröder, aaO; Lenckner, aaO; a.A. wohl Stein/Jonas, aaO § 385 II Fn. 30 a.E., sowie § 383 Anm. III 8 Fn. 84).
  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 4/74

    Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht - Sonderfall der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82
    Zwar wäre es "unerträglich, wenn es ein Erbprätendent, dessen endgültiges Recht an dem Nachlaß noch ungewiß ist, in der Hand hätte, einen für die Ermittlung des letzten Willens des Erblassers möglicherweise wichtigen Zeugen auszuschalten, indem er seine Zustimmung zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht verweigert, um sich dadurch einen der Sache nach nicht gerechtfertigten Vorteil zu sichern« (so BGH NJW 1975, 930).
  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81

    Übergang des allgemeinen Einsichtsrechts eines Patienten in die Krankenunterlagen

    Unter anderen als diesen vermögensrechtlichen Gesichtspunkten kann sich ein Einsichtsrecht der Angehörigen gegenüber dem Arzt (Krankenhaus) Jedenfalls nicht kraft ihrer Erben stellung ergeben (für die Schweigepflicht eines Steuerberaters vgl. neuerdings OLG Stuttgart, Justiz 1983, 46, 48).
  • OLG München, 24.10.2018 - 13 U 1223/15

    Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht zur Erforschung des

    Schon aus diesen Gründen kann die Disposition über das Geheimnis nicht auf die Erben übergehen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.1982 = OLGZ 1983, 6, beck-online, in Bezug auf die Testierfähigkeit des Erblassers).
  • OLG Köln, 15.05.2018 - 2 Wx 202/18

    Umfang der Schweigepflicht des behandelnden Arztes hinsichtlich einer

    Auch nach dem Tode sind wegen der höchstpersönlichen Natur des vorliegenden Schutzinteresses, nämlich die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht, die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (LSG München, NJW 1962, 1789 [1790]; OLG Stuttgart, OLGZ 1983, 6 [9]; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 385 Rn. 10).
  • BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86

    Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung;

    Dagegen berührt die Beurteilung der Testierfähigkeit, die hier Beweisthema ist, die höchstpersönliche Sphäre des Verstorbenen, so daß insoweit die Befugnis zur Verfügung über den Geheimnisschutz nicht auf die Erben übergegangen ist (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/9 m.w.Nachw.).

    Fehlt es an einer Willenserklärung des Erblassers zu Lebzeiten, so ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bosch S. 1100; vgl. auch OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11; OLG Köln OLGZ 1982, 1/4 und 1986, 59/61; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 383 Anm. 3).

    Die Berücksichtigung der mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht ist im Rahmen der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe allgemein anerkannt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 203 RdNr. 5; Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 203 RdNrn. 26, 27 m.w.Nachw.); sie kann auch im Zivilprozeß und im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit herangezogen werden (vgl. Engelhardt Arzt und Recht 1965 S. 1482/1484; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11).

    Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, daß er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 385 Abs. 2 ZPO , § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG nicht zu (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11).

    Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden (BGHZ 91, 392/399 f.; BayObLGZ 1966, 86 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/12 m.w.Nachw.).

  • VG Berlin, 03.05.2006 - 1 A 173.05

    Gregor Gysi ./. Bundesbeauftragte für die Unterlagen des

    Die Befugnis, von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, geht nur insoweit auf den Er­ben über, als es nicht um Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Erblassers geht, sondern beispielsweise um vermögensrechtliche Verhältnisse (vgl. § 205 Abs. 2 Satz 2 StGB; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 8 W 388/82 -, MDR 1983, 236).

    Sein Ermessen sei in dieser Frage gebunden (OLG Stuttgart, Be­schluss vom 18. Oktober 1982 - 8 W 388/82 -, MDR 1983, 236 f.).

  • AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12

    Erbscheinsverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht eines Mitarbeiters der

    Danach wird im Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 Absatz 1 Nr. 1 StGB und nach § 383 Absatz 1 Nr. 6 ZPO eine mutmaßliche Entbindung durch den Erblasser angenommen, weil das wohlverstandene Interesse eines Erblassers nicht dahin geht, dass seine Testierunfähigkeit geheim bleibt, sondern das wohlverstandene Interesse geht dahin, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutze einer testierunfähigen (geschäftsunfähigen) Person nicht durch die ärztliche Schweigepflicht unterlaufen werden (BGHZ 91, Seite 392 = NJW 1984, Seite 2893; BGHNJW 1983, 2627; OLG Naumburg NJW 2005, 2017; BayObLG FamRZ 1986, 1238; OLG Stuttgart MDR 1983, 236).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.1983 - 4 StR 716/82   

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https://dejure.org/1983,1648
BGH, 17.02.1983 - 4 StR 716/82 (https://dejure.org/1983,1648)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1983 - 4 StR 716/82 (https://dejure.org/1983,1648)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1983 - 4 StR 716/82 (https://dejure.org/1983,1648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Trunkenheit im Verkehr als Dauerstraftat - Aufspaltung einer Trunkenheit im Verkehr in zwei Tatteile bei Unterbrechung der Fahrt durch einen Unfall mit nachfolgender Unfallflucht - Charakter der Einheitlichkeit einer Handlung - Strafmilderung bei erheblich verminderter ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1744
  • StV 1983, 279
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.04.1973 - 4 StR 118/73

    Tateinheit zwischen dem Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und/oder der

    Auszug aus BGH, 17.02.1983 - 4 StR 716/82
    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. BGH VRS 48, 354; 49, 185), wird die Trunkenheitsfahrt auch nicht dadurch in zwei rechtlich selbständige Tatteile aufgespalten, daß der Täter sich unterwegs vor einer Kontrolle entschließt, die polizeiliche Weisung zum Anhalten nicht zu befolgen, sondern weiterzufahren, um den kontrollierenden Beamten zu entkommen und für sein bisheriges Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen zu werden.

    Dieser Sachverhalt ist anders zu beurteilen als derjenige, bei dem die Trunkenheitsfahrt unterbrochen wird durch einen Unfall mit nachfolgender Unfallflucht (BGH VRS 48, 354; Hürxthal DRiZ 1974, 57 unter 3 c; vgl. auch Ruth, LK 10. Aufl., § 316 StGB Rdn. 129).

  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus BGH, 17.02.1983 - 4 StR 716/82
    Daß die zunächst begonnene Dauerstraftat nach § 316 StGB mit dem Eintritt der Gefährdung in ein Vergehen nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB übergeht, ändert am Charakter der Einheitlichkeit der Handlung nichts, vielmehr entfällt die eigenständige Bedeutung des Vergehens nach § 316 StGB, da es gegenüber der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) subsidiär ist (vgl. BGHSt 23, 141, 147).
  • BGH, 08.12.1982 - 3 StR 397/82

    Aufklärungsrüge bei Nichausschöpfung eines Beweismittels durch den Tatrichter in

    Auszug aus BGH, 17.02.1983 - 4 StR 716/82
    Der neue Tatrichter wird darauf zu achten haben, daß es nach §§ 69, 69 a StGB nicht zulässig ist, von der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 3 StR 397/82 - m.w.N.).
  • BGH, 17.10.2018 - 4 StR 149/18

    Urkundenfälschung (Tateinheit auch bei mehrfachem selbstständigen Gebrauch einer

    Dementsprechend beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine neue Dauerstraftat, wenn der Täter nach einem Unfallgeschehen weiterfährt, weil er den Entschluss gefasst hat, sich der Feststellung seiner Unfallbeteiligung durch Flucht zu entziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 1967 - 4 StR 461/66, BGHSt 21, 203; Beschluss vom 10. April 1973 - 4 StR 118/73, VRS 48, 354; Urteil vom 17. Februar 1983 - 4 StR 716/82, VRS 65, 131).
  • OLG Hamm, 19.11.2020 - 4 RVs 129/20

    Strafzumessung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Polizeflucht, Bequemlichkeit

    Auch liegt in der "Fluchtfahrt" des Angeklagten keine neue Tat, die ggf. ein neues Unrecht begründen könnte, da es sich bei dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis um eine Dauerstraftat handelt, die grundsätzlich erst endet, wenn der Täter mit dem Weiterfahren endgültig aufhört und die Fahrtrichtungsänderung, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, keine neue Tat beginnen lässt (vgl. BGH, NJW 1983, 1744 zur Trunkenheitsfahrt).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 C 49.92

    Fahrerlaubnis - Entziehung - Nachschulung - Neue Fahrerlaubnis

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf alle Klassen (vgl. Urteil vom 17. Februar 1983 - 4 StR 716/82 - VRS 65, 131 ; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., 1993, § 69 StGB Rn. 16).
  • LG Potsdam, 04.12.2008 - 27 Ns 116/08

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Unterbrechung der Dauerstraftat durch

    Die Tat wird auch nicht am Fahrziel unterbrochen, wenn eine anschließende Rückfahrt von vorneherein beabsichtigt ist (BGHSt 23, 141 und NJW 1983, 1744; bei BayObLG NStZ 1987, 114; AG Lüdinghausen; NZV 2007, 166; Münchener Kommentar/Groeschke, StGB, 1. Aufl., § 316 Rz. 105; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 27. Aufl., vor § 52, Rz. 84; Fischer, StGB, 55. Aufl., vor § 52 Rz. 6; Seier, NZV 1990, 129, 131f.; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, S. 333).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 1 RVs 67/10

    Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe; Prüfung

    b) Trunkenheit im Verkehr ist eine Dauerstraftat, die mit dem Antritt der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand beginnt (BGH VRS 65 [1983], 131) und vollendet ist (Joecks, StGB, 7. Aufl. [2007], vor § 13 Rdnr. 70).
  • LG Mannheim, 08.11.2022 - 12 Ns 404 Js 11650/22

    Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem

    Trotz des kurzzeitigen Stopps um sich zu beraten, an welcher Stelle man die E-Scooter-Fahrt am besten beendet, liegt lediglich eine (einheitliche) Trunkenheitsfahrt vor (BGH, NJW 1983, 1744; MükoStGB/Pegel, a.a.O., § 316 Rn. 125; a.A. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 316 Rn. 30: Zäsur durch Motivwechsel [Polizeiflucht]).
  • VG Düsseldorf, 12.05.2021 - 6 L 608/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Beschränkung der

    vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1982 - 3 StR 397/82 -, juris Rn. 11 und vom 17. Februar 1983 - 4 StR 716/82 -, juris Rn. 7; v. Heintschel-Heinegg/Huber , in: MüKo StGB, 4. Auflage 2020, § 69, Rn. 92; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 69 StGB, Rn. 24.
  • OLG Naumburg, 17.12.1998 - 2 Ss 397/98

    Keine Feststellung durch den Tatrichter ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt

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