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   BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81   

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https://dejure.org/1983,2446
BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81 (https://dejure.org/1983,2446)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1983 - V ZR 299/81 (https://dejure.org/1983,2446)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1983 - V ZR 299/81 (https://dejure.org/1983,2446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2022
  • MDR 1983, 833
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 102/80

    Überbau

    Auszug aus BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81
    Das Berufungsgericht hat zunächst die Klage abgewiesen jedoch nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 22. Mai 1981, V ZR 102/80, NJW 1982, 756) nunmehr die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

    Dies hat zur Folge, daß die Kläger nach dem Bruchteil ihres Miteigentumsanteils an Plan Nr. ...06/2 auch Miteigentümer der auf Plan Nr. ...02 stehenden Tiefgarage sind; eine vertikale Aufteilung des Eigentums entsprechend der Grundstücksgrenzlinie kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. das in dieser Sache ergangenen Senatsurteil NJW 1982, 756 m.w.N.).

  • BGH, 16.03.1960 - V ZR 17/59
    Auszug aus BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81
    Es liegt insoweit ähnlich wie bei dem Begriff des Herstellers nach § 950 BGB (Urteil des Senats vom 16. März 1960, V ZR 17/59, LM BGB § 912 Nr. 7).

    Es ist aber rechtsfehlerfrei, wenn das Berufungsgericht bei der Frage nach der Geschäftsherrneigenschaft auch auf das nachträgliche Verhalten der beiden früheren Grundstücksnachbarn abstellt (vgl. auch Senatsurteil vom 16. März 1960 aaO).

  • BGH, 03.12.1954 - V ZR 93/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81
    Im Verhältnis der Parteien kann nicht von einem rechtmäßigen Überbau ausgegangen werden, denn die Beklagte wäre als Sonderrechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Nr. ...02 an eine von ihren Rechtsvorgängern (Fa. und Pa.-Ho.) erteilte, rein schuldrechtlich wirkende, Zustimmung zum Überbau ohnehin nicht gebunden (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 21. Januar 1983, V ZR 154/81 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. Dezember 1954, V ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1).
  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 334/55

    Verarbeitung von Halbzeugen

    Auszug aus BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81
    Es entscheidet die Verkehrsanschauung und der Standpunkt eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beurteilers (BGHZ 20, 159, 163).
  • BGH, 21.01.1983 - V ZR 154/81

    Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers auf Überbaurente

    Auszug aus BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81
    Im Verhältnis der Parteien kann nicht von einem rechtmäßigen Überbau ausgegangen werden, denn die Beklagte wäre als Sonderrechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Nr. ...02 an eine von ihren Rechtsvorgängern (Fa. und Pa.-Ho.) erteilte, rein schuldrechtlich wirkende, Zustimmung zum Überbau ohnehin nicht gebunden (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 21. Januar 1983, V ZR 154/81 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. Dezember 1954, V ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1).
  • BGH, 20.11.1980 - VII ZR 289/79

    Begriff des Baubetreuers

    Auszug aus BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81
    Unangegriffen stellt es fest, daß die I.-Ba. bei Planung und Durchführung der Tiefgarage im eigenen Namen tätig wurde und so nach außen als Bauherr aufgetreten ist (vgl. insoweit zu § 34 GewO auch BGH Urteil vom 20. November 1980, VII ZR 289/79, NJW 1981, 757).
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks;

    Sie wäre dann zwar nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB an die behauptete Zustimmung zum Überbau gebunden, hätte diesen jedoch nach § 912 Abs. 1 BGB zu dulden (vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 1983 - V ZR 154/81, NJW 1983, 1112, 1113 und vom 25. Februar 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023).
  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Von der gleichen Rechtsstellung des Eigentümers am Überbau ist der Senat, worauf die Revision abhebt, allerdings auch in Fällen der gestatteten, mithin rechtmäßigen Überbauung der Grenze ausgegangen (Urt. v. 21. Januar 1983, V ZR 154/81, NJW 1983, 1112; v. 25. Februar 1983, V ZR 299/81, NJW 1983, 2022).
  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    aa) Für den Normalfall, daß sich das Gebäude auf Grundstücken verschiedener Eigentümer befindet, kommt es darauf an, wer nach der Verkehrsanschauung "Geschäftsherr" des Bauvorhabens ist, das heißt, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse gebaut wurde (Senatsurt. v. 16. März 1960, V ZR 17/59, LM BGB § 912 Nr. 7 und vom 25. Februar 1983, V ZR 299/81, NJW 1983, 2022).
  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 12/22

    Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung für die Beurteilung der Einheitlichkeit von

    Dabei liegt ein Überbau in diesem Sinne auch dann vor, wenn der überragende Gebäudeteil sich unterhalb der Erdoberfläche befindet, wie dies bei einer Tiefgarage der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756 f.; Urteil vom 25. Februar 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023).

    Zwar hat der Senat unter Bezugnahme auf die Wertung des § 93 BGB ausgeführt, dass sich die Frage, ob ein Bauwerk ein einheitliches Gebäude darstelle, in erster Linie nach seiner körperlichen bautechnischen Beschaffenheit beurteile, und dass ein Gebäude, dessen Teile nicht voneinander getrennt werden könnten, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert werde, grundsätzlich ein einheitliches Gebäude sei (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756; bestätigt in Urteil vom 25. Februar 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Dezember 1987 - V ZR 189/86, NJW-RR 1988, 458).

    So hat er die Beurteilung einer Tiefgarage als einheitliche Sache nicht deswegen beanstandet, weil sie statische Verbindungen zu einer aufstehenden Bebauung auswies (vgl. Urteil vom 25. Februar 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023).

  • BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88

    Grabungsmaterialien; Urheber- und Eigentumsrechte eines Hochschullehrers an

    Nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGH, Urt. v. 25.2. 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023; auch BGHZ 14, 114, 117; 20, 159, 163).
  • BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83

    Eigentum an auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden

    Die Klägerin, die Bau- und Geschäftsherrin (vgl. BGH Urteil vom 25. Februar 1983 - V ZR 299/81 = WM 1983, 601), ist nur Erbbauberechtigte.
  • OLG Bamberg, 03.02.2004 - 5 U 181/03

    Zur Frage der Beseitigung eines Anbaus an ein Wohngebäude, der unter

    Außerdem ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß in analoger Anwendung des § 912 BGB eine Duldungspflicht des Einzelrechtsnachfolgers im Eigentum des benachbarten Grundstücks dann begründet wird, wenn der Rechtsvorgänger dem Überbau zugestimmt hat und der Überbau im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits durchgeführt war (vgl. BGH NJW 83, 1112, 1113; 83, 2022, 2024; BGH LM, § 912 BGB Nr. 1; OLG Karlsruhe NJW-RR 88, 524, 525; Staudinger a.a.O., Rdnr. 69 zu § 912; Palandt a.a.O., Rdnr. 2 zu § 912).
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