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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.07.1982 - 20 Re Miet 2/82   

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OLG Frankfurt, 23.07.1982 - 20 Re Miet 2/82 (https://dejure.org/1982,1720)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.07.1982 - 20 Re Miet 2/82 (https://dejure.org/1982,1720)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juli 1982 - 20 Re Miet 2/82 (https://dejure.org/1982,1720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2395
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 31.08.1979 - 6 B 58.79

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Geltendmachung eines Verfahrensmangels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.1982 - 20 REMiet 2/82
    Es ergibt sich aber auch aus den zum Verfahren gelangten Urteilen des Landgerichts Darmstadt / S 135/78 vom 17. Januar 1979 und 6 B 58/79 vom 19. November 1979.
  • OLG Frankfurt, 19.04.1985 - 20 REMiet 2/85

    Zulässigkeit der Verrechnung nicht umlagefähiger Betriebskosten bei Vermietung

    An einer solchen Entscheidung sieht es sich durch den Rechtsentscheid des entscheidenden Senats 20 REMiet 2/82 vom 23.7.1982 (NJW 1983, 2395 ; ZMR 1983, 139 ; WuM 1982, 325 ; DWW 1982, 361; GE 1982, 1983; RES § 20 NMV Nr. 2) gehindert.

    Die Vorlage ist zulässig, weil das Landgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt, zumindest teilweise vom Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 OLG Frankfurt abweichen möchte und die Abweichungen entscheidungserheblich ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 3. MietRÄndG).

    Bei einer solchen Vorlage kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Senat zeitlich nach der Vorlage durch das Landgericht mit seinem Rechtsentscheid 20 REMiet 1/85 vom 26.3.1985 den Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 aufrechterhalten hat und daß sich die Rechtslage ab 1.5.1984 (siehe Neufassung des § 20 Abs. 1 NMV (BGBl. 1984, 579 und des § 27 Abs. 3 2. BV (BGBl. 1984, 553)) geändert hat und die vorgelegte Rechtsfrage daher ausgelaufenes Recht betrifft.

    Durch Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 hat der Senat entschieden, daß der Vermieter außer der Einzelmiete nur die sich au § 20 NMV ergebenden Betriebskosten im Umlagewege erheben darf, nicht aber daneben auch noch die aus Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung sich ergebenden Betriebskosten, und daß eine gegenteilige Vereinbarung selbst dann unwirksam ist, wenn der Vermieter durch sie insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) erhalten würde.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt aus dem Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 daher nicht, daß für die nicht unter § 20 NMV fallenden Betriebskosten keinerlei Zahlungen vom Mieter zu leisten sind; sie können Teil der genehmigten Durchschnittsmiete sein und damit auch Teil des auf ihr basierenden ursprünglichen Mietzinses.

    Für den naheliegenden und vom Senat deshalb unterstellten Fall, daß beides zutrifft, würde das Landgericht vom Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 des Senats abweichen wollen; eine beabsichtigte Abweichung wäre dann auch entscheidungserheblich.

    Der Senat hält - wie auch bereits im Rechtsentscheid 20 REMiet 1/85 geschehen - an seiner im Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 niedergelegten Ansicht fest.

  • OLG Frankfurt, 26.03.1985 - 20 REMiet 1/85

    Erhöhung von Betriebskosten im Wege der Umlage; Recht des Vermieters auf Erhöhung

    Eine Vereinbarung, daß auch eine Erhöhung der sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten durch Umlage geltend gemacht werden kann, ist selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhält (Verdeutlichung des Rechtsentscheids 20 RE-Miet 2/82 des OLG Frankfurt am Main).«.

    An einer solchen Entscheidung sieht es sich durch den Rechtsentscheid des entscheidenden Senats 20 REMiet 2/82 vom 23.7.1982 (NJW 1983, 2395 ; ZMR 1983, 139 ; WuM 1982, 325 ; DWW 1982, 361; GE 1982, 1083; RES § 20 NMV Nr. 2) gehindert.

    Die Vorlage ist zulässig, weil das Landgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt, zumindest teilweise vom Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 OLG Frankfurt abweichen möchte und die Abweichung entscheidungserheblich ist (Art. 111 Abs. 1 S. 1 3. MietRÄndG).

    Durch Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 hat der Senat entschieden, daß der Vermieter außer der Einzelmiete nur die sich aus § 20 NMV ergebenden Betriebsksoten im Umlagewege erheben darf, nicht aber daneben auch noch die aus Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung sich ergebenden Betriebskosten, und daß eine gegenteilige Vereinbarung selbst dann unwirksam ist, wenn der Vermieter durch sie insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) erhalten würde.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt aus dem Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 daher nicht, daß für die nicht unter § 20 NMV fallenden Betriebskosten keinerlei Zahlungen vom Mieter zu leisten sind; sie können Teil der genehmigten Durchschnittsmiete sein und damit auch Teil des auf ihr basierenden ursprünglichen Mietzinses.

    Für den naheliegenden und vom Senat deshalb unterstellten Fall, daß beides zutrifft, würde das Landgericht vom Rechtsentscheid 20 REMiet 2/82 des Senats abweichen wollen; eine beabsichtigte Abweichung wäre dann auch entscheidungserheblich.

  • BGH, 11.04.1984 - VIII ARZ 16/83

    Anspruchsverlust bei vorauszahlungsunabhängiger Umlage

    Noch einen Schritt weitergehend hat das OLG Frankfurt in seinem Rechtsentscheid vom 23. Juli 1982 - 20 RE Miet 2/82 (ZMR 1983, 139 = NJW 1983, 2395) ausgeführt, die gesetzlichen Anforderungen, die an eine Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG zu stellen seien, entfielen überhaupt, wenn die Betriebskosten im Umlageverfahren nach § 20 NMV abgerechnet würden (ihm folgend: AG Kassel WuM 1983, 350 [AG Kassel 17.12.1982 - 85 C 1216/82]).
  • LG Duisburg, 02.03.2004 - 13 S 265/03

    Rechtmäßigkeit der Umlage von Aufzugskosten ; Anspruch auf Nachzahlung von

    Da die Müllgebühren bei Abschluss des Mietvertrages im Jahre 1977 in der Kostenmiete enthalten waren, war eine gesonderte Umlage dieser Nebenkosten nicht zulässig (vgl. Rechtsentscheid des OLG Frankfurt vom 23.07.1982, ZMR 1983, 139).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.06.1983 - 4 UF 83/83   

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https://dejure.org/1983,3547
OLG Frankfurt, 09.06.1983 - 4 UF 83/83 (https://dejure.org/1983,3547)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.06.1983 - 4 UF 83/83 (https://dejure.org/1983,3547)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Juni 1983 - 4 UF 83/83 (https://dejure.org/1983,3547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2395
  • VersR 1984, 242 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.1981 - VII ZR 366/80

    Rechtskräftige Verwerfung einer Berufung durch das Berufungsgericht - Hinderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.1983 - 4 UF 83/83
    Es kann offen bleiben, ob dies Folge des Eintritts der Rechtskraft (so BGH NJW 1981, 1962) oder der innerprozessualen Bindungswirkung (so Jauernig, MDR 1982, 286) ist.
  • BGH, 27.10.1955 - II ZR 310/53

    Berichtigung eines Berufungsurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.1983 - 4 UF 83/83
    Der Bundesgerichtshof hat dies sogar dann zugelassen, falls das Urteil eines Kollegialgerichts von einem nichtbeteiligten Richter mitunterzeichnet worden ist, und entschieden, daß dessen Unterschrift gestrichen und durch die des beteiligten Richters ersetzt werden kann (BGHZ 18, 354 = NJW 1955, 1919).
  • RG, 02.06.1913 - II 405/12

    Urteil; Mangel der Unterschriften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.1983 - 4 UF 83/83
    Dies ist seit dem Beschluß der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 2. Juni 1913 (RGZ 82, 422) einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Schönke in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 315 Anm. II 2b; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 315 Anm. A II b; ebenso im Ergebnis BGH FamRZ 1982, 482 = BGHF 3, 67).
  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 444/02

    Bindungswirkung einer Verwerfungsentscheidung

    Deshalb kann nach Verwerfung wegen Versäumung der Berufungsfrist mit der erneuten Berufung nicht geltend gemacht werden, dieselbe Frist habe nicht zu laufen begonnen (BAG 29. März 1971 - 4 AZB 34/70 - BAGE 23, 276; OLG Frankfurt 9. Juni 1983 - 4 UF 83/83 - NJW 1983, 2395).
  • LAG Köln, 13.05.2002 - 2 Sa 1191/01

    Rechtskraft, Verwerfungsbeschluss, Berufung

    Letztlich ist der vorliegende Fall identisch mit dem vom OLG Frankfurt am 09.06.1983 (4 UF 84/83, NJW 1983 Seite 2395) entschiedenen Fall.
  • BGH, 30.07.1998 - III ZB 7/98

    Lauf der Berufungsfrist nach erneuter Zustellung des zunächst unvollständigen

    Das hinderte jedoch nach den in der Rechtsprechung entwickelten Regeln über die wiederholte Rechtsmitteleinlegung (vgl. BGHZ 72, 1, 5; BGH, Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141 m.w.N.) den Kläger nicht - jedenfalls nicht bis zur Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses des Oberlandesgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1981 - VII ZR 366/80 - NJW 1981, 1962 = BGHWarn 1981 Nr. 144; OLG Frankfurt NJW 1983, 2395) -, gegen das Urteil des Landgerichts, wie am 15. April 1998 geschehen, erneut Berufung einzulegen.
  • BGH, 27.05.1992 - VIII ZB 9/92

    Verspätete Begründung einer fristgerecht eingelegten Berufung - Ersetzung der

    Bei der Frage nach der Urteilszustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an (BGHZ 67, 284, 288); bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist maßgeblich gerade die Ausfertigung (z.B. OLG Frankfurt NJW 1983, 2395; MünchKomm-Musielak a.a.O. § 170 Rdnr. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 315 Anm. 2 b).
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