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Rechtsprechung
   BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81   

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https://dejure.org/1983,1356
BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81 (https://dejure.org/1983,1356)
BAG, Entscheidung vom 19.05.1983 - 6 AZR 290/81 (https://dejure.org/1983,1356)
BAG, Entscheidung vom 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 (https://dejure.org/1983,1356)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers des Betriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BAGE 42, 405
  • NJW 1983, 2720 (Ls.)
  • BB 1984, 532
  • DB 1983, 2038
  • JR 1984, 528
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 29/73

    Erforderlichkeit von Freistellungen - Beschlußverfahren - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81
    Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen (vgl. BAG 25, 204, 212 = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Richardi; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Buchner; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - AP Nr. 4 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.06.1979 - 6 AZR 638/77

    Betriebsratsmitglied - Beurteilung des Lohnanspruchs - Tatsachenvortrag -

    Auszug aus BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81
    Es besteht vielmehr für freigestellte Betriebsratsmitglieder eine gesetzliche Vermutung dafür, daß sie ausschließlich Betriebsratstätigkeit ausüben oder sich zumindest hierzu bereithalten, während andere Betriebsratsmitglieder, auch bei Betriebsratstätigkeit im Betrieb, sich jeweils abzumelden haben unter stichwortartiger Angabe der beabsichtigten Tätigkeit (BAG Urteil vom 19. Juni 1979 - 6 AZR 638/77 -, AP Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.07.1978 - 6 AZR 561/75

    Freistellung von beruflicher Tätigkeit - Betriebsrat - Freigestelltes

    Auszug aus BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81
    Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen (vgl. BAG 25, 204, 212 = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Richardi; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Buchner; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - AP Nr. 4 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.04.1983 - 6 ABR 70/82

    Anspruch des Betriebsrats auf Erhalt einer Fachzeitschrift

    Auszug aus BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81
    Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die in der Verhandlung erörterten Rechtsfragen seien auch wichtig für künftige ähnliche Änderungskündigungen und hilfreich bei regelmäßig anstehenden Versetzungen für die Ausübung der Beteiligungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG, ist darauf hinzuweisen, daß zur Information und Schulung von Betriebsratsmitgliedern über ihre gesetzlichen Aufgaben das Betriebsverfassungsgesetz die Bereitstellung entsprechender sachlicher Mittel (Zeitschrift, Kommentar) gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG durch den Arbeitgeber vorsieht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1983 - 6 ABR 70/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), sowie die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG.
  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 158/79

    Änderungskündigung - Kündigungsverbot

    Auszug aus BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81
    Das gilt auch für Änderungskündigungen, bei denen der Betriebsrat auch über das Änderungsangebot zu unterrichten ist (BAG Urteil vom 10. März 1982 - 4 AZR 158/79 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73

    Betriebsratstätigkeit - Freistellung von Betriebsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81
    Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen (vgl. BAG 25, 204, 212 = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Richardi; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Buchner; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - AP Nr. 4 zu § 38 BetrVG 1972).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.06.1964 - 7 Sa 26/64
    Auszug aus BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81
    Nach einer weitergehenden Ansicht ist der Betriebsrat zur Entsendung eines Betriebsratsmitglieds schon berechtigt, wenn es sich um einen grundsätzlichen Rechtsstreit von allgemeiner Bedeutung über eine für die Arbeit des Betriebsrats wesentliche Frage handelt (LAG Bremen, DB 1964, 1302; ArbG Hamburg, DB 1979, 111; ArbG Frankfurt, DB 1980, 886; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 13. Aufl., § 37 Rz 20; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 37 Rz 14; Leisten, ArbuR 1981, 168, 171).
  • BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Lohngruppeneinteilung

    Auszug aus BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81
    Nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats kraft Amtes gehört es dagegen, einen Arbeitnehmer vor Gericht zu vertreten, weil dies im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist (BAG 22, 448, 457 = AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG).
  • BAG, 11.07.1972 - 1 ABR 2/72

    Betriebsrat - Leistungszulage - Tarifgehalt

    Auszug aus BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81
    Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben gewährt § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz BetrVG ihm vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Beteiligungsrechte ein ausgedehntes und erschöpfendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber (BAG 24, 349 ff. = AP Nr. 1 zu § 80 BetrVG 1972).
  • BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 2/73

    Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Zahl der

    Auszug aus BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81
    Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen (vgl. BAG 25, 204, 212 = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Richardi; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Buchner; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - AP Nr. 4 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 248/14

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeitkonto

    Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 19; 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - zu 2 der Gründe, BAGE 42, 405) .

    Soweit ein Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfang seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil eine Freistellung nicht für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt (vgl. BAG 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - BAGE 42, 405) .

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 22/12

    Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder

    Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen (BAG 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - zu 2 der Gründe, BAGE 42, 405) .

    Soweit ein Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfange seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil die Freistellung nicht für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt (vgl. BAG 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - BAGE 42, 405) .

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Dieser Auffassung hat sich der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 19. Mai 1983 (BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972), soweit es um die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Gerichtsverhandlung über eine Änderungskündigung ging, grundsätzlich angeschlossen.

    Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 1983 (BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972) und vom 31. Mai 1989 (- 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972) konnte die Rechtslage als geklärt gelten.

  • ArbG Iserlohn, 14.01.2020 - 2 BV 5/19

    BetrVG; KSchG; DSGVO; BDSG

    § 102 BetrVG enthält keine § 78 a Abs. 4 Satz 2 BetrVG entsprechende Regelung (BAG, Urteil vom 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81).

    Der Betriebsrat hat nicht für die Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Rechte der einzelnen Arbeitnehmer zu sorgen, soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen ist (BAG, Urteil vom 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81).

  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

    Die Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung ist daher auch für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nur im Ausnahmefall eine erforderliche Betriebsratstätigkeit (im Anschluß an BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972).

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1983 (BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972) entschieden, daß es für den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die Zeit seiner Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung nicht darauf ankomme, ob das Betriebsratsmitglied gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt wurde oder nicht.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20

    Zustimmungsersetzung - außerordentliche Kündigung - freigestellter

    Dementsprechend entfällt auch der Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung, wenn die Freistellung nicht in diesem Sinn im Umfang der Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 30; 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20 mwN.; 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - Rn. 8; LAG Rheinland-Pfalz 24. Oktober 2017 - 8 TaBV 19/17 - Rn. 48 , jeweils juris; Fitting u. a., BetrVG, 30. Aufl.2020, BetrVG § 38 Rn. 79 mwN.).

    Sofern sie im Betrieb anwesend sind, besteht für freigestellte Betriebsratsmitglieder eine gesetzliche Vermutung dafür, dass sie ausschließlich Betriebsratstätigkeit ausüben oder sich zumindest hierzu bereithalten, während andere Betriebsratsmitglieder, auch bei Betriebsratstätigkeit im Betrieb, sich jeweils abzumelden haben unter stichwortartiger Angabe der beabsichtigten Tätigkeit (BAG 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - Rn. 8 mwN., juris).

  • ArbG Hamm, 14.01.2020 - 2 BV 5/19

    Grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats, Auflösung des Betriebsrats,

    § 102 BetrVG enthält keine § 78 a Abs. 4 Satz 2 BetrVG entsprechende Regelung (BAG, Urteil vom 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81).

    Der Betriebsrat hat nicht für die Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Rechte der einzelnen Arbeitnehmer zu sorgen, soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen ist (BAG, Urteil vom 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81).

  • LAG Nürnberg, 17.12.2020 - 4 TaBV 11/20

    Syndikusanwalt - Prozessbevollmächtigter - Betriebsratsmitglieder - Freistellung

    c. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Freistellungsanspruch nach § 38 BetrVG dazu dient, dem Betriebsrat eine ordnungsgemäße Durchführung und sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen (BAG vom 19.05.1983, 6 AZR 290/81, Rn. 8 der Gründe; BAG vom 10.07.2013, 7 ABR 22/12, Rn. 19 der Gründe; BAG vom 28.09.2016, 7 AZR 248/14, Rn. 29 der Gründe; LAG BadenWürttemberg vom 14.12.2016, 4 TaBV 10/16, Rn. 82, jeweils zitiert nach juris; Fitting u.a., a.a.O., § 38 Rn. 30).
  • LAG Nürnberg, 17.12.2020 - 11 BV 66/19

    Postulationsfähigkeit eines Syndikusanwalts

    Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Freistellungsanspruch nach § 38 BetrVG dazu dient, dem Betriebsrat eine ordnungsgemäße Durchführung und sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen (BAG vom 19.05.1983, 6 AZR 290/81, Rn. 8 der Gründe; BAG vom 10.07.2013, 7 ABR 22/12, Rn. 19 der Gründe; BAG vom 28.09.2016, 7 AZR 248/14, Rn. 29 der Gründe; LAG Baden-Württemberg vom 14.12.2016, 4 TaBV 10/16, Rn. 82, jeweils zitiert nach juris; Fitting u.a., a.a.O., § 38 Rn. 30).
  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 402/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1983 (BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972) entschieden, daß es für den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die Zeit seiner Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung nicht darauf ankomme, ob das Betriebsratsmitglied gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt wurde oder nicht.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.06.2010 - 5 TaBV 16/09

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentliche Kündigung eines

  • ArbG Hamburg, 03.05.2022 - 11 Ca 440/21

    Vergütung - freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verkaufsprovisionen

  • ArbG Nienburg, 20.10.1999 - 1 Ca 242/99

    Arbeitszeit und Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds;

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Rechtsprechung
   BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 298/81   

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https://dejure.org/1983,1173
BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 298/81 (https://dejure.org/1983,1173)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1983 - 2 AZR 298/81 (https://dejure.org/1983,1173)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 (https://dejure.org/1983,1173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Außerordentliche Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2720 (Ls.)
  • BB 1983, 1922
  • DB 1983, 1605
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 298/81
    Ob deshalb bei dem Arbeitgeber ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Vertrauensverlust eingetreten ist, ist eine Schlußfolgerung, die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmen, deren Ergebnis jedoch keine für den Fristbeginn maßgebende Tatsache ist (BAG AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    (bb) So kann es zwar - was hier einzig in Betracht kommt - auch liegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Arbeitgeber wolle sich mögliche Kündigungsgründe oder zum Schadensersatz verpflichtende Sachverhalte "aufsparen", um dadurch den Arbeitnehmer unter Druck zu setzen (zu § 626 Abs. 2 BGB BAG 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - zu II 2 b der Gründe) .
  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

    § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung (so setzen die Anwendbarkeit des § 132 BGB im Arbeitsrecht voraus ua.: BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 103, 277; 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 -; 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - zu B I 1 b bb der Gründe, BAGE 43, 148; 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - zu I 2 b bb der Gründe; vgl. auch KR-Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 115 f.) .
  • BAG, 22.01.1998 - 2 ABR 19/97

    Selbstbeurlaubung

    Fehlt der Arbeitnehmer unentschuldigt, so beginnt die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung frühestens mit dem Ende der unentschuldigten Fehlzeit (Bestätigung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    In derartigen Fällen ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, wenn bis in die letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung der Dauertatbestand angehalten hat und damit die Störung des Arbeitsverhältnisses noch nicht abgeschlossen war (Senatsurteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; zuletzt Senatsurteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 - AP Nr. 8 zu § 626 BGB Krankheit, m.w.N.).

    b) Bleibt der Arbeitnehmer eigenmächtig der Arbeit fern, etwa weil er sich nach einem abgelehnten Urlaubsantrag selbst beurlaubt hat, so hat die Rechtsprechung stets einen Dauertatbestand angenommen und ist davon ausgegangen, daß die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst dann beginnt, wenn der Arbeitnehmer wieder im Betrieb erscheint (Senatsurteil vom 25. Februar 1983, aaO; LAG Hamm Beschluß vom 5. Januar 1983 - 3 TaBV 61/82 - BB 1983, 1473 und Urteil vom 1. September 1995 - 10 Sa 1909/94 - LAGE § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 7).

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Rechtsprechung
   BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,359
BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82 (https://dejure.org/1983,359)
BFH, Entscheidung vom 20.04.1983 - VII R 2/82 (https://dejure.org/1983,359)
BFH, Entscheidung vom 20. April 1983 - VII R 2/82 (https://dejure.org/1983,359)
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Steuerfahndung, § 23 EGGVG, sachnäheres Gericht, funktionelles Verständnis

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 93, § 208 Abs. 1; EGGVG § 23; FGO § 33

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 164
  • NJW 1983, 2720
  • ZIP 1983, 988
  • BStBl II 1983, 482
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82
    Rechtswegregelungen sind in besonderem Maße von Zweckmäßigkeitserwägungen des Gesetzgebers bestimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 3. Dezember 1974 I C 11.73, BVerwGE 47, 255, 259; vgl. auch das zitierte Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 66, 517, BStBl III 1958, 198).

    Die Maßnahmen zur Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten bilden eine Einheit (BVerwGE 47, 255, 262).

    Das BVerwG hat im Urteil in BVerwGE 47, 255 entschieden, daß für den Antrag auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Polizei zur Verfolgung einer strafbaren Handlung nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist.

    Es ist dabei davon ausgegangen, daß der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG die Annahme zugrunde liege, daß die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege besser gerüstet sind und ihnen deshalb von der Sache her näherstehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (BVerwGE 47, 255, 260).

  • BFH, 23.12.1980 - VII R 92/79

    Finanzrechtsweg - Steuerfahndungsstelle - Richterliche Durchsuchungsanordnung -

    Auszug aus BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82
    Bei der Prüfung der Frage, ob die vorliegende Streitigkeit zu einem Strafverfahren gehört, ist auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. November 1979 VII R 38/77, BFHE 129, 445, BStBl II 1980, 249, und vom 23. Dezember 1980 VII R 91/79, BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, m. w. N.).

    Sie ist daher keine Abgabenangelegenheit (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. Dezember 1976 IV R 2/76, BFHE 120, 571, BStBl II 1977, 318; in BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, und vom 17. Dezember 1981 IV R 94/77, BFHE 135, 145, BStBl II 1982, 352).

    Das muß schon deswegen gelten, weil es Fälle geben kann, in denen sich ein und dieselbe Maßnahme im Rahmen der Erforschung von Steuerstraftaten sowohl nach den Vorschriften der AO 1977 als auch nach jenen der StPO (vgl. § 404 Satz 1 AO 1977) rechtfertigen läßt (vgl. das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, das einen Fall betrifft, in dem die Steuerfahndung ein Auskunftsersuchen gegenüber einer Bank auf die §§ 94, 95, 103 StPO gestützt hatte).

  • BFH, 10.02.1958 - GrS 1/55

    Vereinbarkeit der Überprüfung von Beschwerdeentscheidungen der

    Auszug aus BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82
    Ungeachtet der Tatsache, daß das Steuerstrafrecht wegen der blankettrechtlichen Natur der Steuerstrafvorschriften durch Vorschriften des materiellen Steuerrechts ausgefüllt werden muß, bleibt es doch Strafrecht und wird hierdurch nicht Steuerrecht (vgl. das Urteil des Großen Senats des BFH vom 10. Februar 1958 GrS 1/55 S, BFHE 66, 517, BStBl III 1958, 198, 200).

    Rechtswegregelungen sind in besonderem Maße von Zweckmäßigkeitserwägungen des Gesetzgebers bestimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 3. Dezember 1974 I C 11.73, BVerwGE 47, 255, 259; vgl. auch das zitierte Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 66, 517, BStBl III 1958, 198).

  • BFH, 02.12.1976 - IV R 2/76

    Einstellung eines Steuerstrafverfahrens - Ablehnung der Akteneinsicht -

    Auszug aus BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82
    Sie ist daher keine Abgabenangelegenheit (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. Dezember 1976 IV R 2/76, BFHE 120, 571, BStBl II 1977, 318; in BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, und vom 17. Dezember 1981 IV R 94/77, BFHE 135, 145, BStBl II 1982, 352).
  • BGH, 21.11.1978 - StB 210/78

    Nachträgliche Überprüfung einer staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung bei

    Auszug aus BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82
    Der in diesem Urteil ausführlich und überzeugend begründeten Auffassung, daß der Begriff der "Justizbehörden" i. S. des § 23 Abs. 1 EGGVG im funktionellen Sinne zu verstehen ist (vgl. auch Kleinknecht-Meyer, Strafprozeßordnung, 36. Aufl., § 23 EGGVG Anm. 2), ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 1978 1 BJs 93/77 (BGHSt 28, 206, 208) gefolgt.
  • BFH, 25.01.1972 - VII R 109/68

    Abgabe einer Steuerstrafsache - Staatsanwaltschaft - Klage auf Aufhebung -

    Auszug aus BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82
    Soweit der erkennende Senat im Urteil vom 25. Januar 1972 VII R 109/68 (BFHE 104, 187, BStBl II 1972, 286) noch unter der Herrschaft der Reichsabgabenordnung anders entschieden hat, hält er daran nicht fest.
  • BFH, 23.12.1980 - VII R 91/79

    Zeugenentschädigung - Bank - Schriftliche Auskunft - Entschädigungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82
    Bei der Prüfung der Frage, ob die vorliegende Streitigkeit zu einem Strafverfahren gehört, ist auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. November 1979 VII R 38/77, BFHE 129, 445, BStBl II 1980, 249, und vom 23. Dezember 1980 VII R 91/79, BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, m. w. N.).
  • BFH, 20.11.1979 - VII R 38/77

    Finanzrechtsweg - Erstattung eines Betrags - Rechtsgrundlose Leistung -

    Auszug aus BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82
    Bei der Prüfung der Frage, ob die vorliegende Streitigkeit zu einem Strafverfahren gehört, ist auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. November 1979 VII R 38/77, BFHE 129, 445, BStBl II 1980, 249, und vom 23. Dezember 1980 VII R 91/79, BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, m. w. N.).
  • BFH, 17.12.1981 - IV R 94/77

    Finanzrechtsweg - Verkürzte Steuern

    Auszug aus BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82
    Sie ist daher keine Abgabenangelegenheit (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. Dezember 1976 IV R 2/76, BFHE 120, 571, BStBl II 1977, 318; in BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, und vom 17. Dezember 1981 IV R 94/77, BFHE 135, 145, BStBl II 1982, 352).
  • BFH, 25.06.1991 - VII B 136/90

    Rechtsweg für Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

    Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung gemäߧ 208 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gehöre in derartigen Fällen als nicht abtrennbarer Teil zur Erforschung der Steuerstraftat (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1983 VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482, 483 [BFH 20.04.1983 - VII R 2/82]).

    Insoweit unterscheide sich der Streitfall von der dem BFH-Beschluß in BFHE 138, 164, [BFH 20.04.1983 - VII R 2/82] BStBl II 1983, 482, 483 [BFH 20.04.1983 - VII R 2/82] zugrunde liegenden Fallgestaltung.

    In diesem Stadium der Ermittlungen wird die Steuerfahndung unabhängig davon als Strafverfolgungsbehörde tätig, ob die durchgeführten Ermittlungen auch dem Besteuerungsverfahren dienlich sind (vgl. Urteil in BFHE 138, 164, [BFH 20.04.1983 - VII R 2/82] BStBl II 1983, 482, 483 [BFH 20.04.1983 - VII R 2/82]).

    Dabei ist unerheblich, ob sich die ermittelnde Behörde auf ihre Befugnisse nach den Bestimmungen der AO 1977 oder der StPO beruft (vgl. Senats-Urteil in BFHE 138, 164, [BFH 20.04.1983 - VII R 2/82] BStBl II 1983, 482, 483 [BFH 20.04.1983 - VII R 2/82]).

    Es kann aber offenbleiben, ob auch insoweit die in dem Senats-Urteil in BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482 [BFH 20.04.1983 - VII R 2/82] angenommene Untrennbarkeit der Ermittlungsmaßnahmen gegeben wäre.

  • BFH, 16.12.1997 - VII B 45/97

    Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung

    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. April 1983 VII R 2/82 (BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482) die Frage nicht entschieden, ob § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 der Steufa Aufgaben zuweise, die über die mit der Verfolgung von Steuerstraftaten zwangsläufig verbundenen Ermittlungen von Besteuerungsgrundlagen hinausgingen.

    Dahinter steht die auch vom Senat im Ansatz geteilte Vorstellung (vgl. Senat in BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482), zur Erforschung der Straftat "Steuerhinterziehung" gehöre zwangsläufig die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, also der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 Abs. 1 AO 1977), denn nach § 370 AO 1977 ist wesentliches Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Steuerhinterziehung die Verkürzung von Steuern.

    In seinem Urteil in BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482 hatte der Senat die Frage, ob § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 der Steufa Aufgaben zuweist, die über die mit der Verfolgung von Steuerstraftaten zwangsläufig verbundenen Ermittlungen von Besteuerungsgrundlagen hinausgehen, noch ausdrücklich offengelassen, dabei aber bemerkt, daß nichts dafür spreche, daß der Gesetzgeber die mit der Verfolgung von Steuerstraftaten zwangsläufig verbundenen Ermittlungen der zugehörigen Besteuerungsgrundlagen mit der Regelung des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 gewissermaßen habe verselbständigen wollen.

  • BFH, 13.09.2001 - IV B 87/01

    Luxemburg - Haftbefehl - Arrestanordnung - Vermögenseinziehung -

    a) BFH-Entscheidungen vom 20. April 1983 VII R 2/82 (BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482) und vom 25. Juni 1991 VII B 136, 137/90 (BFH/NV 1992, 254):.

    Nach dem Urteil in BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482 sind die FG gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO zuständig in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten.

    Dass sich mit den beiden Entscheidungen des VII. Senats des BFH in BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482 und in BFH/NV 1992, 254 die von der Klägerin vertretene Ansicht nicht stützen lässt, ergibt sich bereits aus dem gegenüber der Klägerin ergangenen Beschluss des selben Senats in BFH/NV 2000, 481, in dem es heißt, die Klägerin irre, wenn sie meine, sie befinde sich im Steuerstrafverfahren.

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen

    Welcher Rechtsweg gegeben ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1983 VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482, m. w. N.).
  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 20. April 1983 VII R 2/82 (BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482); dort hatte der Senat den ordentlichen Rechtsweg für eine Klage für gegeben erachtet, die gegen das Auskunftsersuchen der Steuerfahndungsbehörde nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gerichtet war.
  • BFH, 11.12.1997 - V R 56/94

    Neue Tatsachen nach einer Steuerfahndungsprüfung

    Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen (vgl. § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) gehört unmittelbar zur Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten und ist deren nicht abtrennbarer Teil; sie ist dem Bereich des Strafverfahrens bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens zuzurechnen, für den der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1983 VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482; BFH-Beschluß vom 4. September 1989 IV B 54/89, BFH/NV 1990, 151).
  • FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20

    Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in

    Der Steuerfahndung stehe die Befugnis, ein Auskunftsersuchen im zwischenstaatlichen Informationsverkehr zu stellen, auch nicht gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 AO zu, denn auch insoweit nehme die Steuerfahndung eine ihr für die Erforschung von Steuerstraftaten übertragene Befugnis war (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. April 1983, VII R 2/82).

    γ) Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus den von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen des BFH vom 20. April 1983 (VII R 2/82, BStBl. II 1983, 482) und vom 6. Februar 2001 (VII B 277/00, BStBl. II 2001, 306).

  • BFH, 12.12.2007 - X R 31/06

    Reichweite des Ausschlussgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG im Fall

    Dabei kann dahinstehen, ob die für den Kläger erkennbaren Ermittlungen sich im Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume lediglich auf die im Durchsuchungsbeschluss angesprochenen Jahre ab 1998 erstreckten, weil die Steuerfahndung zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Verfolgung einer Steuerstraftat aufgetreten ist (BFH-Urteil vom 20. April 1983 VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482).
  • BFH, 06.05.1997 - VII B 4/97

    Rechtsweg für eine Klage auf Auskunftserteilung über eine Informationsperson

    Es ist zwar richtig, daß, sofern die Rechtmäßigkeit einer im Steuerstrafverfahren getroffenen Maßnahme zu prüfen ist, der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 3 FGO ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 20. April 1983 VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482).

    Dem Klagebegehren ist nicht zu entnehmen, daß es im Anschluß an ein Strafverfahren gestellt wird und deshalb als Annex dazu als gegen eine Justizbehörde im funktionellen Sinne gerichtet mit der Folge anzusehen ist, daß dafür nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre (vgl. dazu BFH in BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482).

  • BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

    Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt

    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach selbst Maßnahmen der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) jedenfalls dann keine Abgabenangelegenheiten sind, wenn sie nach Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorgenommen werden (Senatsurteil vom 20. April 1983 VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482; Senatsbeschluss vom 25. Juni 1991 VII B 136, 137/90, BFH/NV 1992, 254).
  • BFH, 29.10.1986 - I B 28/86

    Tätigkeit der Steuerfahndung im Besteuerungs- oder Strafverfahren;

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2019 - 10 K 1493/19

    Kein Finanzrechtsweg im Datenschutzrecht

  • BFH, 04.09.1989 - IV B 54/89

    Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Streitigkeiten über

  • FG Niedersachsen, 08.10.1996 - VII 326/95

    Zuständigkeit des Finanzgerichts für Streitigkeit um Benennung des Namens einer

  • FG Köln, 31.08.1998 - 12 V 4636/98

    Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Finanzverwaltung nach Einleitung eines

  • BFH, 16.07.1985 - VII B 53/85

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Finanzrechtsweg - Milcherzeuger

  • FG Nürnberg, 12.12.2006 - II 141/06

    Feststellung der Richtigkeit von Angaben der Finanzbehörde in einem

  • FG Düsseldorf, 18.10.2013 - 12 K 1831/11

    Durchführung eines Haftungsverfahrens wegen rückständiger Gewerbesteuerschulden

  • BFH, 26.03.1985 - VII B 12/85

    Rechtsweg - Milch-Garantiemengen-Verordnung - Festsetzung einer Referenzmenge -

  • FG Nürnberg, 28.01.2009 - V 176/06

    Gewerbeuntersagung - Finanzrechtsweg - Auf Änderung einer vom FA erteilten

  • BFH, 11.07.1986 - III R 25/85

    Festsetzung des Streitwertes nach freiem Ermessen durch das Gericht -

  • FG Hessen, 05.09.2000 - 4 V 2857/00

    Zuständigkeit; Rechtsweg; Steuerfahndung; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.12.1996 - 3 V 2426/96

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens; Voraussetzungen für einen Antrag auf

  • BFH, 21.08.1990 - V B 46/90

    Möglichkeit des Angriffs von durch das Finanzamt im Zuge der Verfolgung einer

  • FG Schleswig-Holstein, 25.11.1999 - II 71/99
  • FG Niedersachsen, 06.04.1999 - X 644/98

    Voraussetzungen für die Eröffnung des Finanzrechtsweges; Durchsuchung von

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Rechtsprechung
   BFH, 12.04.1983 - VII R 3/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1008
BFH, 12.04.1983 - VII R 3/80 (https://dejure.org/1983,1008)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1983 - VII R 3/80 (https://dejure.org/1983,1008)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1983 - VII R 3/80 (https://dejure.org/1983,1008)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerhinterziehung - Haftungsbescheid - Beihilfe

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 157
  • NJW 1983, 2720 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    So ist für die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid und die dabei zu treffende behördliche Ermessensentscheidung vom BFH entschieden, dass im Fall vorsätzlicher Steuerstraftaten diese Ermessensentscheidung in der Weise vorgeprägt ist, dass es einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung nicht bedarf (BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508; Senatsurteile vom 12. April 1983 VII R 3/80, BFHE 138, 157; in BFH/NV 1988, 692; vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225; vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Sofern sich die Antragstellerin, wie das FA in seinem Haftungsbescheid zunächst angenommen hat, als Mittäterin an der von H. begangenen Steuerhinterziehung beteiligt haben sollte, ist das Ermessen des FA allerdings nach der Rechtsprechung des Senats dahin vorgeprägt, daß die Antragstellerin angesichts der Uneinbringlichkeit der Steuerschuld der GmbH in Anspruch genommen werden muß (Urteile vom 12. April 1983 VII R 3/80, BFHE 138, 157, 161; vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688, 689, und vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504).
  • BFH, 19.04.1989 - X R 3/86

    Personengesellschaft - Steuerhinterziehung - Erlangter Vorteil - Einheitliche und

    Die Entscheidung des FA, den Kläger als Zinsschuldner zur Zahlung heranzuziehen, wäre auch dann nicht fehlerhaft, wenn aus dem Urteil des VII. Senats des BFH vom 12. April 1983 VII R 3/80 (BFHE 138, 157) zu entnehmen sein sollte, daß es ermessensfehlerhaft ist, den Hinterzieher von der Haftung freizustellen.
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob

    Insbesondere hat der Senat es im Regelfall für billig und gerecht gehalten, wenn das FA den Steuerhinterzieher als Haftenden in Anspruch nimmt (vgl. Urteile vom 12. April 1983 VII R 3/80, BFHE 138, 157, 161, vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688, 689).
  • FG Düsseldorf, 01.12.1995 - 4 V 5144/95

    Einfuhr von Zigaretten in das Steuergebiet aus dem freien Verkehr eines

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  • FG Münster, 11.11.2002 - 4 K 3180/98

    Haftung: - Umfang der Gehilfenhaftung

    Der BFH hat es im Regelfall für billig und gerecht gehalten, wenn das Finanzamt den Steuerhinterzieher als Haftenden in Anspruch nimmt (Urteil vom 12.04.1983 VII R 3/80, BFHE 138, 157, 161, vom 05.06.1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688, 689), aber auch, dass derjenige der ? wie hier der Kl. ? Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hat, zur Haftung herangezogen wird.
  • BFH, 12.01.1988 - VII R 74/84

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung einer Buchhalterin für die

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es unter ermessensrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig gerechtfertigt, wenn die Finanzbehörde einen Haftenden in Anspruch nimmt, der vorsätzlich Steuern hinterzogen oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hat; im Hinblick auf die Schwere seines Verschuldens würde das FA ermessensfehlerhaft handeln, wenn es ihn von der Haftung freistellt (BFH-Urteile vom 24. Oktober 1979 VII R 7/77, BFHE 129, 13, BStBl II 1980, 58, 59; vom 12. April 1983 VII R 3/80, HFR 1983, 397, und vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, 293, BStBl II 1985, 688; vgl. auch das Urteil des V. Senats des BFH in BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, zur Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nach § 109 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Steuerverkürzung).
  • BFH, 05.06.1985 - VII R 57/82

    Ermessensfehler - Steuerhinterziehung - Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme -

    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 12. April 1983 VII R 3/80, BFHE 138, 157, 161), ist es im Regelfall billig und gerecht, wenn das Finanzamt den Steuerhinterzieher als Haftenden in Anspruch nimmt; umgekehrt ist es im allgemeinen ermessensfehlerhaft, den Hinterzieher, dessen Inanspruchnahme nach dem Gesetz (§ 191 Abs. 5 Satz 2, § 219 Satz 2 AO 1977) weder von einer Steuerfestsetzung gegen den Steuerschuldner noch von einem vorherigen Versuch der Vollstreckung gegen diesen abhängt, von der Haftung freizustellen.
  • FG Münster, 11.12.2001 - 1 K 3470/98

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von

    Nähere Darlegungen im Haftungsbescheid sind daher nicht unbedingt erforderlich (vergl. BFH vom 5. März 1998, VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325; vom 26. Februar 1991, VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; vom 12.04.1983, VII R 3/80, DStR 1983, 454).
  • BFH, 11.09.1991 - XI R 16/90

    Rechtsverordnung - Gesetzesvorbehalt - Rechtsunsicherheit

    Durch einen Rückgriff auf derartige gesetzesinterpretierende Verwaltungsrichtlinien, denen in der Regel keine Außenwirkung zukommt und die keine Rechtsnormqualität haben (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. April 1983 VII R 3/80, BFHE 138, 157, 163; zur Abgrenzung zwischen Verwaltungsrichtlinien und Rechtsverordnungen s. auch Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Art. 80 Rdnr. 18), wird § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG und damit Art. 80 Abs. 1 GG - als Ausprägung des allgemeinen, in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gesetzesvorbehalts (s. auch Schmidt-Bleibtreu in Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Art. 80 Rdnr. 2) - jedoch nicht verletzt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 1985/02

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

  • FG Münster, 11.11.2002 - 4 K 2864/98

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung;

  • FG Münster, 11.12.2001 - 1 K 3310/98

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von

  • FG Saarland, 04.02.2002 - 1 K 138/00

    Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Lohnsteuerpflichtverletzung §§ 69 Satz

  • FG Hessen, 25.08.1999 - 7 K 2815/96

    Haftung; Steuerhinterziehung; Beihilfe; Haftungsbeschränkung; Falschdeklaration -

  • FG Nürnberg, 01.04.2008 - II 127/05

    Umfang der Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. § 71 AO bei Erlass

  • FG Saarland, 13.09.2001 - 1 K 113/00

    Gleichrangige gesamtschuldnerische Lohnsteuerhaftung einer Arbeitgeber-GmbH und

  • BFH, 23.04.1999 - VII B 214/97

    Haftungsbescheid-Steuerbescheid

  • BFH, 19.04.1989 - X R 19/88

    Vortäuschen von Buchverlusten gegenüber den Finanzbehörden - Erhöhung der

  • FG Hamburg, 13.06.2000 - IV 407/98

    Gehilfe beim Zigarettenschmuggel als Haftungsschuldner für hinterzogenen Zoll

  • FG Nürnberg, 01.04.2008 - II 27/05

    Haftung wegen Beihilfe zu der Steuerhinterziehung eines verstorbenen

  • BFH, 31.07.1984 - VII B 20/84
  • BFH, 03.08.1983 - VII B 30/83
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