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   BGH, 29.06.1983 - IVa ZR 57/82   

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https://dejure.org/1983,2323
BGH, 29.06.1983 - IVa ZR 57/82 (https://dejure.org/1983,2323)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1983 - IVa ZR 57/82 (https://dejure.org/1983,2323)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 57/82 (https://dejure.org/1983,2323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herausgabepflicht eines Vorerben an den Nacherben - Recht des Vorerben zur Verwendung der Nachlassgegenstände - Begründetheit des Schadensersatzanspruchs eines Nacherben gegen den Vorerben - Dingliche Surrogation des Nachlassvermögens - Ausstellung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2874
  • MDR 1984, 30
  • Rpfleger 1983, 441
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.03.1977 - IV ZR 182/75

    Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts - Anspruch auf Schadensersatz -

    Auszug aus BGH, 29.06.1983 - IVa ZR 57/82
    Der (völlig) befreite Vorerbe (§§ 2136 f. BGB) darf Nachlaßgegenstände für sich verwenden (z.B. BGH, Urteil vom 16.3.1977 - IV ZR 182/75 - LM BGB § 2113 Nr. 15); einen Anspruch auf Wert- oder auf Schadensersatz erlangen die Nacherben dadurch nicht.
  • BGH, 06.12.1978 - IV ZR 82/77

    Keine Minderung des Pflichtteils durch den Voraus bei testamentarischer Erbfolge

    Auszug aus BGH, 29.06.1983 - IVa ZR 57/82
    Da die Vorerbin hier nicht gesetzliche, sondern testamentarische Erbin des Erblassers war, gilt dies auch für den Hausrat, wenn man davon ausgeht, daß § 1932 BGB in diesem Falle nicht eingreift (BGHZ 73, 29 [BGH 06.12.1978 - IV ZR 82/77]).
  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 268/79

    Zur Wirksamkeit der Zustimmung eines Gesellschafter-Vorerben zu Änderungen des

    Auszug aus BGH, 29.06.1983 - IVa ZR 57/82
    Dabei wird aber nicht übersehen werden dürfen, daß die Nutzungen der Vorerbschaft gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben (z.B. BGHZ 81, 8, 12; 78, 177, 188), [BGH 06.10.1980 - II ZR 268/79]und zwar auch dem befreiten Vorerben gebühren und ihm als freies Vermögen zufließen.
  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 46/80

    Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nacherben - Anwendungsbereich

    Auszug aus BGH, 29.06.1983 - IVa ZR 57/82
    Ein früher erstelltes Verzeichnis gemäß § 2121 BGB und Feststellungen gemäß § 2122 BGB (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4.12.1980 - IVa ZR 46/80 - LM BGB § 2314 Nr. 11) dienen dem gleichen Zweck; allerdings machen Nacherben von diesen gesetzlichen Möglichkeiten vielfach keinen Gebrauch.
  • BGH, 03.06.1981 - IVa ZR 195/80

    LAG-Zinszuschlag als Nutzung

    Auszug aus BGH, 29.06.1983 - IVa ZR 57/82
    Dabei wird aber nicht übersehen werden dürfen, daß die Nutzungen der Vorerbschaft gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben (z.B. BGHZ 81, 8, 12; 78, 177, 188), [BGH 06.10.1980 - II ZR 268/79]und zwar auch dem befreiten Vorerben gebühren und ihm als freies Vermögen zufließen.
  • OLG Hamm, 12.07.2005 - 10 U 19/03

    Zur Regelung der Vor- und Nacherbschaft nach den Grundsätzen der Primogenitur

    (23) C3 Bl. 8187 - Nr. 182 Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 268 d.A.; II. Instanz: :Bl. 1127 d.A.) - wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    (24) C3 Bl. 8187 - Nr. 196 Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 268 d.A.; II. Instanz: Bl. 1127 d.A. - wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Im übrigen gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) anhand des erstinstanzlichen Vortrages nicht ersichtlich.

    Soweit hier in beiden Instanzen - wenn auch mit etwas unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Soweit in beiden Instanzen - wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt :Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Soweit hier in beiden Instanzen - wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Soweit hier in beiden Instanzen - wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

    Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) ebenfalls nicht ersichtlich.

    Das angefochtene Urteil geht zutreffenderweise auf der Grundlage der oben dargestellten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1983 (BGH, NJW 1983, 2874 f.) davon aus, dass den Kläger auch insoweit als Nacherben die Darlegungs- und Beweislast für die eingetretenen Surrogationsvorgänge trifft.

    d) Soweit der Kläger schließlich die Auffassung vertreten hat, den Beklagten treffe vorliegend wegen der größeren Sachnähe und besseren Erkenntnismöglichkeiten eine sekundäre Darlegungslast zur Widerlegung der in Rede stehenden streitigen Surrogationsvorgänge, teilt der Senat diese Auffassung auf dem Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 2874 f.) nicht.

  • BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

    Ist streitig, ob ein bestimmter Gegenstand zum tatsächlichen Nachlaß gehört, oder ob er nicht vom Erblasser stammt, dann muß der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil fordert und den betreffenden Gegenstand bei der Berechnung seines Pflichtteils dem Nachlaß hinzurechnet, nach allgemeinen Grundsätzen die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Zugehörigkeit zum Nachlaß ergibt (BGHZ 7, 134, 136; vgl. auch Senatsurteil vom 29.6.1983 - IVa ZR 57/82 = WM 1983, 1011).
  • BGH, 26.01.1994 - IV ZR 19/93

    Voraussetzungen der Ersitzung; Erhaltungsaufwendungen des befreiten Vorerben

    Damit hat er sein Drittel als befreiter Vorerbe in zulässiger Weise so verwendet, daß für die Nacherben nichts übrigblieb (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1977 - IV ZR 182/75 - NJW 1977, 1631, 1632; Urteil vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 57/82 - NJW 1983, 2874 unter 2; Urteil vom 10. Oktober 1984 - IVa ZR 75/83 - NJW 1985, 382, 383 unter 1).
  • OLG Köln, 27.08.2009 - 18 U 112/07

    Nacherbfolge an einem mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gesellschaftsanteils

    Die Beweislast dafür, dass der Geschäftsanteil aus Mitteln des Nachlasses erworben wurde, liegt nach allgemeinen Regeln bei den Beklagten, weil es sich bei der Surrogation nach § 2111 BGB um eine für die Beklagten günstige Norm und um eine Ausnahmevorschrift handelt (BGH NJW 1983, 2874; Beck-OK BGB/ Litzenburger , § 2111 Rn 24).
  • OLG Celle, 20.06.1991 - 22 U 251/90
    a) Aus der vom Landgericht angeführten und von der Beklagten für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 2874 f. [BGH 29.06.1983 - IVa ZR 57/82] ) läßt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
  • BGH, 26.01.1994 - IV ZB 19/93
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