Rechtsprechung
   BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,378
BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81 (https://dejure.org/1983,378)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1983 - 8 C 102.81 (https://dejure.org/1983,378)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1983 - 8 C 102.81 (https://dejure.org/1983,378)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,378) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnraumversorgung - Angemessene Bedingungen - "Besonders gefährdet" - Belastungen des Wohnungsmarktes - Zweckentfremdung von Wohnheim - Sozialbindung des Eigentums - Recht auf Privatnützigkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2893
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)

  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat im Wege der Auslegung den auch in anderen Vorschriften (Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG; § 577a Abs. 2 BGB) verwendeten Begriffen "ausreichende Versorgung", "angemessene Bedingungen" und "besondere Gefährdung" hinreichende Konturen verliehen (vgl. BVerfGE 38, 348, 360; BVerwG, NJW 1983, 2893 f.; jeweils zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG).

    Nach der Lebenserfahrung ist allerdings davon auszugehen, dass selbst dann noch eine Unterversorgung mit Mietwohnraum für die breiteren Bevölkerungsschichten gegeben sein oder doch in beachtlicher Weise drohen kann, wenn der Wohnungsmarkt in seinem vollen Umfang, das heißt bei Berücksichtigung des gesamten Angebots und der gesamten Nachfrage, einen Ausgleich bereits erreicht hat oder sogar schon ein leichtes Übergewicht des Angebots zu erreicht haben scheint (vgl. BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894; ferner BVerwG, NZM 2003, 606, 607 f.).

    (bb) Mit "angemessenen Bedingungen" sind nicht außergewöhnlich niedrige Mieten gemeint, sondern Mieten, die für Wohnungen der entsprechenden Art von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt allgemein, also auch außerhalb der gefährdeten Gebiete, tatsächlich aufgebracht werden, und zwar einschließlich etwaiger vom Staat gewährter finanzieller Hilfen (BVerfGE 38, 348, 360; BVerwG, NJW 1983, 2893).

    (cc) Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist "gefährdet", wenn als Folge der Mangelsituation grundsätzlich latente Versorgungsschwierigkeiten bestehen (BVerwG, NJW 1983, 2893).

    Gefordert wird insoweit, dass eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet ist, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität zu vermitteln, was insbesondere bei Ballungsräumen, in Industriestädten, in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten der Fall zu sein pflegt (vgl. BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894).

    Dabei ist zu beachten, dass der Erlass einer Kappungsgrenzen-Verordnung nur dann angemessen ist, wenn sich damit die Erwartung verbinden lässt, dass die (vorübergehende) Absenkung der Kappungsgrenze um 5 % für einen gehörigen Zeitraum gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894 [zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG]; BVerwGE 80, 113, 119).

    Ausschlaggebend ist daher nicht, ob an einem bestimmten Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit in einer bestimmten zahlenmäßig festgelegten Mindesthöhe besteht (BVerwGE 80, 113, 119 f.; BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894).

    Statt einer solchen punktuellen Betrachtung des maßgeblichen Wohnungsmarktes, bei der mehr oder minder zufällig die eine oder andere Versorgungslage ermittelt wird, bedarf es vielmehr - ausgehend von der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes - einer prognostischen Beurteilung, ob ein dauerhafter Ausgleich erreicht ist oder ob - gegebenenfalls trotz einer zeitweilig eingetretenen Entspannung (oder einer Verbesserung der Wohnungsversorgung auf sachlichen Teilsegmenten des Wohnungsmarktes; vgl. BVerwG, NZM 2003, 606, 607) - auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (BVerwGE 80, 113, 120; vgl. auch BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894).

    Hierbei spielt insbesondere eine Rolle, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Erstreckung einer solchen Gefährdungslage auf das gesamte Gemeindegebiet insbesondere wegen der erheblichen Fluktuation der Bevölkerung in größeren Städten (vgl. BVerwGE 59, 194, 198) und der - vor allem bei Ballungsräumen, Industrie- und Universitätsstädten sowie Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion vorhandenen (BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894), häufig nicht ausreichend steuerbaren - spezifischen Labilität des Wohnungsmarktes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Derleder, WuM 2013, 717, 719, 721).

    Eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist aufgrund der vor allem in Ballungsräumen, Industrie- und Universitätsstädten sowie in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion (BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894) wirkenden vielfältigen Impulse und der hierdurch ausgelösten spezifischen Labilität des Wohnungsmarktes grundsätzlich räumlich nicht exakt eingrenzbar.

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Dass eine Regulierung bereits dann möglich ist, wenn das einer ausreichenden Versorgung entsprechende Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nur gefährdet ist, ein Nachfrageübergewicht also lediglich droht (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556d BGB Rn. 32; zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum: BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - 8 C 102/81-, juris, Rn. 23; zur Absenkung der Kappungsgrenze in § 558 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB: BGHZ 207, 246 ), greift nicht unzumutbar in das Eigentum der Vermieter ein.

    Dazu muss eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet sein, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - 8 C 102/81-, juris, Rn. 24; BGHZ 207, 246 ).

  • LG Berlin, 29.03.2017 - 65 S 424/16

    Wohnraummiete in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum

    Der Bundesgesetzgeber hat dabei auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zum Zweckentfremdungsverbot entwickelten Maßstäbe im Rahmen der Auslegung der auch in § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 04.02.1975 - 2 BvL 5/74, in BVerfGE 38, 348 = NJW 1975, 727, nach juris; BVerwG, Urt. v. 11.03.1983 - 8 C 102/81, in NJW 1983, 2893, nach juris) in Satz 3 der Regelung Indikatoren aufgeführt, die in Bezug auf eine Unterversorgung aussagekräftig sein können.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Richtig ist nur, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 11. März 1983 (- BVerwG 8 C 102.81 -, Buchholz 454.51 MietRVerbG Nr. 9 und juris Rn. 22 ff., und hierzu Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1984 - 1 BvR 701/83 -, BeckRS 2016, 40542) entschieden hat, dass der Zusatz "besonders" nicht die Bedeutung habe, die Zulässigkeit eines Zweckentfremdungsverbots von einer quantitativen Steigerung der Unterversorgung derart abhängig zu machen, dass eine allgemeine Gefährdung bei jedem rechnerisch nicht voll ausgeglichenen Wohnungsmarkt, eine besondere Gefährdung dagegen erst bei einem Defizit von beispielsweise 2 % anzunehmen wäre.
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 103.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Er hat mit diesen dem Verordnungsgeber vorgegebenen Eingriffsvoraussetzungen "Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum", "zu angemessenen Bedingungen" und "besonders gefährdet" eine Begrifflichkeit übernommen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vorherigen Zweckentfremdungsverboten hinreichend konkretisiert wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44 und BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 23 jeweils zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG).

    Allerdings darf nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass selbst dann noch eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Bevölkerungsschichten gegeben ist oder doch in beachtlicher Weise droht, wenn der Wohnungsmarkt in seinem vollen Umfang, d. h. bei Berücksichtigung des gesamten Angebots und der gesamten Nachfrage, einen Ausgleich bereits erreicht hat oder sogar schon ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 12).

    Gefährdet ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, wenn als Folge der Mangelsituation grundsätzlich latente Versorgungsschwierigkeiten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 23).

    Es kommt darauf an, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, beck-online, BeckRS 2002, 21529).

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).

    Das wird vor allem für Ballungsräume, in Industriestädten, in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529).

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 22.01

    Wohnungsrecht - Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin?

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 S. 30, 32, vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12 und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9, S. 13, 20 sowie Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 - juris), der sich der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. September 1996 - VerfGH 26/95 - S. 5 f. des EA, vom 20. November 1996 - VerfGH 51/96 - S. 6 f. des EA , LKV 1998, 313 und vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 - S. 7 des EA) wie auch der erkennende Senat angeschlossen haben (vgl. z.B. Urteil vom 19. Februar 1998 - OVG 5 B 68.96 - NZM 1998, 413, m.w.N., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 - NZM 1999, 815, und durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1999 - 1 BvR 1206/99 -, und Beschlüsse vom 31. August 1999 - OVG 5 S 2.99 - NZM 1999, 1109 sowie vom 15. März 2001 - OVG 5 N 171.00 - NZM 2001, 594).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1983, a.a.O., ergangenen Beschluss vom 5. Oktober 1984 - 1 BvR 701/83 - im Ergebnis offen gelassen, unter welchen Umständen im Einzelnen von Verfassungs wegen die weitere Geltung des Zweckentfremdungsverbotes in Frage zu stellen ist, und hierzu ausgeführt, dass es im Hinblick auf die wohnungsmarktpolitische Zwecksetzung der Zweckentfremdungsverordnung und den Beurteilungsspielraum des Verordnunggebers jedenfalls nach einer Geltungsdauer des Zweckentfremdungsverbotes von lediglich vier Jahren nicht zu beanstanden sei, wenn die angegriffene Entscheidung darauf abstelle, ob ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden sei (S. 3 des EA).

    Deshalb kann letztlich offen bleiben, ob nicht bereits ein annäherndes Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage ausreicht, um eine Gefährdung des Wohnungsmarktes zu verneinen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 360), oder ob, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, eine "allgemeine Lebenserfahrung" dafür spricht, dass eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Schichten der Bevölkerung (in einer Großstadt) selbst dann noch vorliegt oder drohen kann, wenn "der Wohnungsmarkt ... ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint" (vgl. Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 19).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ferner entschieden hat, dass eine Wohnung auch dann nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt, wenn die Räume für Wohnzwecke zu für den Eigentümer zumutbaren - nicht notwendig optimalen - Bedingungen (vgl. Urteile vom 11. März 1983, a.a.O. S. 18 und vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - a.a.O.) unvermietbar sind, d.h. vom Wohnungsmarkt zu in diesem Sinne angemessenen Bedingungen nicht mehr angenommen werden, bedeutet das, wie sich von selbst versteht, nicht, dass bei einem bestehenden Überangebot alle Wohnungen, deren Nutzung zu Wohnzwecken geeignet und zumutbar ist, die jedoch als unattraktiv "übrig" bleiben, aus dem Bestandsschutz herausfielen.

    Dass für jedermann ohne weiteres eine angemessene Wohnung zu angemessenem Mietzins zu finden ist, stellt bereits den "wünschbaren Idealzustand" dar und überschreitet damit den Rahmen dessen, was durch Art. 6 § 1 MRVerbG gewährleistet werden soll (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 360 und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 16).

    Das qualitative Kriterium der "besonderen" Gefährdung setzt aber zunächst das Bestehen einer Mangellage voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1983, a.a.O. S.17).

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 18.01

    Bescheinigung eines Gemeinwohlinteresses an einer Zahnarztpraxis in einem

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 S. 30, 32, vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12 und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9, S. 13, 20 sowie Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 - juris), der sich der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. September 1996 - VerfGH 26/95 - S. 5 f. des EA, vom 20. November 1996 - VerfGH 51/96 - S. 6 f. des EA , LKV 1998, 313 und vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 - S. 7 des EA) wie auch der erkennende Senat angeschlossen haben (vgl. z.B. Urteil vom 19. Februar 1998 - OVG 5 B 68.96 - NZM 1998, 413, m.w.N., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 - NZM 1999, 815, und durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1999 - 1 BvR 1206/99 -, und Beschlüsse vom 31. August 1999 - OVG 5 S 2.99 - NZM 1999, 1109 sowie vom 15. März 2001 - OVG 5 N 171.00 - NZM 2001, 594).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1983, a.a.O., ergangenen Beschluss vom 5. Oktober 1984 - 1 BvR 701/83 - im Ergebnis offen gelassen, unter welchen Umständen im Einzelnen von Verfassungs wegen die weitere Geltung des Zweckentfremdungsverbotes in Frage zu stellen ist, und hierzu ausgeführt, dass es im Hinblick auf die wohnungsmarktpolitische Zwecksetzung der Zweckentfremdungsverordnung und den Beurteilungsspielraum des Verordnunggebers jedenfalls nach einer Geltungsdauer des Zweckentfremdungsverbotes von lediglich vier Jahren nicht zu beanstanden sei, wenn die angegriffene Entscheidung darauf abstelle, ob ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden sei (S. 3 des EA).

    Deshalb kann letztlich offen bleiben, ob nicht bereits ein annäherndes Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage ausreicht, um eine Gefährdung des Wohnungsmarktes zu verneinen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 360), oder ob, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, eine "allgemeine Lebenserfahrung" dafür spricht, dass eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Schichten der Bevölkerung (in einer Großstadt) selbst dann noch vorliegt oder drohen kann, wenn "der Wohnungsmarkt ... ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint" (vgl. Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 19).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ferner entschieden hat, dass eine Wohnung auch dann nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt, wenn die Räume für Wohnzwecke zu für den Eigentümer zumutbaren - nicht notwendig optimalen - Bedingungen (vgl. Urteile vom 11. März 1983, a.a.O. S. 18 und vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - a.a.O.) unvermietbar sind, d.h. vom Wohnungsmarkt zu in diesem Sinne angemessenen Bedingungen nicht mehr angenommen werden, bedeutet das, wie sich von selbst versteht, nicht, dass bei einem bestehenden Überangebot alle Wohnungen, deren Nutzung zu Wohnzwecken geeignet und zumutbar ist, die jedoch als unattraktiv "übrig" bleiben, aus dem Bestandsschutz herausfielen.

    Dass für jedermann ohne weiteres eine angemessene Wohnung zu angemessenem Mietzins zu finden ist, stellt bereits den "wünschbaren Idealzustand" dar und überschreitet damit den Rahmen dessen, was durch Art. 6 § 1 MRVerbG gewährleistet werden soll (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 360 und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 16).

    Das qualitative Kriterium der "besonderen" Gefährdung setzt aber zunächst das Bestehen einer Mangellage voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1983, a.a.O. S.17).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 160.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Er hat mit diesen dem Verordnungsgeber vorgegebenen Eingriffsvoraussetzungen "Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum", "zu angemessenen Bedingungen" und "besonders gefährdet" eine Begrifflichkeit übernommen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vorherigen Zweckentfremdungsverboten hinreichend konkretisiert wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44 und BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 23 jeweils zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG).

    Allerdings darf nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass selbst dann noch eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Bevölkerungsschichten gegeben ist oder doch in beachtlicher Weise droht, wenn der Wohnungsmarkt in seinem vollen Umfang, d. h. bei Berücksichtigung des gesamten Angebots und der gesamten Nachfrage, einen Ausgleich bereits erreicht hat oder sogar schon ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 12).

    Gefährdet ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, wenn als Folge der Mangelsituation grundsätzlich latente Versorgungsschwierigkeiten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 23).

    Es kommt darauf an, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, beck-online, BeckRS 2002, 21529).

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).

    Das wird vor allem für Ballungsräume, in Industriestädten, in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 243.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Er hat mit diesen dem Verordnungsgeber vorgegebenen Eingriffsvoraussetzungen "Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum", "zu angemessenen Bedingungen" und "besonders gefährdet" eine Begrifflichkeit übernommen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vorherigen Zweckentfremdungsverboten hinreichend konkretisiert wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44 und BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 23 jeweils zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG).

    Allerdings darf nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass selbst dann noch eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Bevölkerungsschichten gegeben ist oder doch in beachtlicher Weise droht, wenn der Wohnungsmarkt in seinem vollen Umfang, d. h. bei Berücksichtigung des gesamten Angebots und der gesamten Nachfrage, einen Ausgleich bereits erreicht hat oder sogar schon ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 12).

    Gefährdet ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, wenn als Folge der Mangelsituation grundsätzlich latente Versorgungsschwierigkeiten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 23).

    Es kommt darauf an, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, beck-online, BeckRS 2002, 21529).

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).

    Das wird vor allem für Ballungsräume, in Industriestädten, in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 108.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Er hat mit diesen dem Verordnungsgeber vorgegebenen Eingriffsvoraussetzungen "Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum", "zu angemessenen Bedingungen" und "besonders gefährdet" eine Begrifflichkeit übernommen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vorherigen Zweckentfremdungsverboten hinreichend konkretisiert wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44 und BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 23 jeweils zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG).

    Allerdings darf nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass selbst dann noch eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Bevölkerungsschichten gegeben ist oder doch in beachtlicher Weise droht, wenn der Wohnungsmarkt in seinem vollen Umfang, d. h. bei Berücksichtigung des gesamten Angebots und der gesamten Nachfrage, einen Ausgleich bereits erreicht hat oder sogar schon ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 12).

    Gefährdet ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, wenn als Folge der Mangelsituation grundsätzlich latente Versorgungsschwierigkeiten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 23).

    Es kommt darauf an, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, beck-online, BeckRS 2002, 21529).

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).

    Das wird vor allem für Ballungsräume, in Industriestädten, in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2015 - 3 S 248/15

    Rechtmäßigkeit einer Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

  • VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 2058/03

    Klage eines Mieters auf Ergänzung der Kündigungssperrfristverordnung

  • VGH Hessen, 04.11.1986 - 5 N 2140/85

    Zweckentfremdungsverordnung: Stadt Kassel

  • LG Berlin, 03.07.2014 - 67 S 121/14

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Richterliche Überprüfung der Berliner

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

  • VGH Hessen, 04.11.1986 - 5 N 2050/85
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

  • BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86

    Wohnungsbedarf - Wohnraumversorgung - Beurteilungsspielraum - Öffentliche

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 101.89

    Zweckentfremdung von Wohnraum - Gesetzliches Verbot - Privatautonomie des

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02

    Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 53.16

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 40.85

    Berlin - Altbauwohnung - Mietpreisbindung - Eigentumsgarantie

  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot -

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 14.85

    Abgrenzung zwischen Wiederherstellung und Renovierung - Privatnützigkeit des

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2003 - 8 K 4496/99

    Gültigkeit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 C 67.87

    Einschränkung der Zustimmung durch die Bewilligungsstelle im öffentlich

  • VGH Bayern, 31.10.2023 - 5 N 22.2094

    Zweckentfremdungsverbotsatzung der Stadt Nürnberg

  • VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96

    Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum - Ersatzwohnraum

  • VGH Hessen, 06.09.2001 - 4 UE 155/95

    Zweckentfremdungsverbot; Geltungsbereich; Umwidmung von Wohnraum

  • VGH Hessen, 07.03.1989 - 4 UE 3335/86

    Zur Wohnraumbestimmung im Rahmen des Zweckentfremdungsverbotes

  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 48.83

    Rechtmäßigkeit von Auflagen in Zusammenhang mit einer erteilten

  • BVerwG, 23.11.1984 - 8 B 47.84

    Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum - Beschwerde gegen die Nichtzulassung

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2003 - 8 K 4496/00
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 254.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 257.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 255.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 93.85

    Wohnungsbau - Fehlbelegung - Wirtschaftsraum - Begriff

  • BVerwG, 23.07.2004 - 5 BN 1.03
  • BVerwG, 08.01.1991 - 8 B 165.90

    Beruhen eines Urteils auf einem Grund - Voraussetzungen der Erteilung einer

  • VGH Hessen, 14.09.1988 - 4 TH 18/88

    Zweckentfremdung von Wohnraum - hier: Nutzung als Anwaltskanzlei

  • BVerwG, 12.10.1988 - 8 B 92.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 12.10.1988 - 8 B 94.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 12.10.1988 - 8 B 93.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Hessen, 07.11.1987 - 4 TH 2808/86

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch Nutzung für freiberufliche Tätigkeit

  • BVerwG, 27.11.1984 - 8 B 155.84

    Bedeutung des Zweckentfremdungsverbotes bei Mangellage auf dem Wohnungsmarkt -

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 B 158.83

    Zweckentfremdung von Wohnraum, der vom Markt nicht mehr zu angemessenen

  • BVerwG, 30.11.1999 - 5 B 81.99
  • BVerwG, 07.05.1986 - 8 B 59.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund grundsätzlicher

  • AG Mannheim, 18.03.2005 - 4 C 94/04

    Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung: Wirksamkeit einer

  • KG, 15.03.1999 - 5 Ws (B) 733/98

    Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot durch Leerstehenlassen von Wohnungen;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht