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   BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81   

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BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81 (https://dejure.org/1982,1702)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1982 - IVb ZR 314/81 (https://dejure.org/1982,1702)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 (https://dejure.org/1982,1702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt - Voraussetzungen für einen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs - Vorbehalt der Härteklausel bei unbilliger Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1579
    Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 451
  • MDR 1983, 295
  • FamRZ 1983, 142
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81
    Hängt der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 2 BGB davon ab, daß ihm die elterliche Sorge für das von ihm betreute Kind übertragen worden ist (vgl. BVerfGE 57, 361; BGH FamRZ 1980, 665), so führt die im Verbundurteil für die Zeit nach der Scheidung getroffene Sorgeregelung grundsätzlich nicht (auch) zu einem Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens.

    Mit diesen Grundsätzen steht die Rechtsprechung des Senats in Einklang, daß das Eingreifen des § 1579 Abs. 2 BGB jedenfalls in den Fällen das Vorliegen einer entsprechenden Sorgerechtsregelung voraussetzt, in denen der Unterhalt beanspruchende Ehegatte die Kinder gegen den Willen des anderen Ehegatten bei der Trennung eigenmächtig aus ihrem bisherigen Lebensbereich entfernt und mit sich genommen hat, obwohl auch der andere Ehegatte Anspruch auf die Betreuung der Kinder erhoben hat und hierzu ohne Gefährdung des Kindeswohls in der Lage gewesen wäre (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665).

    Eine für die Zeit des Getrenntlebens getroffene Sorgerechtsentscheidung wird nach § 16 Abs. 1 FGG i.V. mit §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 ZPO bereits mit ihrem Erlaß wirksam und kann von diesem Zeitpunkt an, solange sie bestehen bleibt, zu einem Unterhaltsanspruch führen (Senatsurteil vom 23. April 1980 a.a.O. S. 668).

    Sinn des Erfordernisses einer Sorgerechtsentscheidung in den Fällen des § 1579 Abs. 2 BGB ist es, zu verhindern, daß der Ehegatte, der die Kinder eigenmächtig mit sich nimmt, aus seinem rechtswidrigen Verhalten wirtschaftliche Vorteile ziehen kann (Senatsurteil vom 23. April 1980 a.a.O. S. 668; vgl. auch BVerfGE a.a.O. S. 386 f.).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81
    Hängt der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 2 BGB davon ab, daß ihm die elterliche Sorge für das von ihm betreute Kind übertragen worden ist (vgl. BVerfGE 57, 361; BGH FamRZ 1980, 665), so führt die im Verbundurteil für die Zeit nach der Scheidung getroffene Sorgeregelung grundsätzlich nicht (auch) zu einem Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens.

    Bei der Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB sind die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht - nach Erlaß des Berufungsurteils - in seinem Urteil vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57, 361 ff) herausgestellt hat.

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, auch bei getrennt lebenden Ehegatten müsse für eine Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB von Verfassungs wegen verlangt werden, daß die Kindesbetreuung - wenn nicht auf einem Einverständnis der Ehegatten - auf einer richterlichen Entscheidung beruhe, sei es auf einer nach Anhängigkeit einer Ehesache zulässigen einstweiligen Anordnung, sei es auf einer isolierten sorgerechtlichen Entscheidung, die nach § 1672 BGB möglich sei, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt lebten (BVerfGE 57, 361, 386).

  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 654/80

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des

    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81
    Wie der Senat hierzu mehrfach entschieden hat, ist ein schwerwiegendes, klar bei einem der Ehegatten liegendes Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen (Senatsurteile vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 = FamRZ 1982, 463, 464 m.w.N.; 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 = FamRZ 1982, 779).

    In einem derartigen Fehlverhalten ist eine so schwerwiegende Abkehr von den - während des Getrenntlebens weiter bestehenden - ehelichen Bindungen zu sehen, daß nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrundeliegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt unter solchen Umständen grob unbillig erschiene (Senatsurteil vom 3. Februar 1982 aaO).

  • BGH, 19.05.1982 - IVb ZR 702/80

    Berücksichtigung von Überstunden beim Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81
    Wie der Senat hierzu mehrfach entschieden hat, ist ein schwerwiegendes, klar bei einem der Ehegatten liegendes Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen (Senatsurteile vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 = FamRZ 1982, 463, 464 m.w.N.; 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 = FamRZ 1982, 779).

    Eine andere Beurteilung könnte lediglich dann in Betracht kommen, wenn das Fehlverhalten der Klägerin nicht als einseitiger, klar nur bei ihr liegender Verstoß gegen die ehelichen Verpflichtungen zu werten wäre, wenn also auch dem Beklagten seinerseits Verfehlungen von einigem Gewicht anzulasten wären, die der Klägerin das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert hätten und ihr eigenes Fehlverhalten deshalb in einem milderen Licht erscheinen ließen (Senatsurteil vom 19. Mai 1982 aaO).

  • BGH, 17.12.1969 - IV ZR 750/68

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Fällen - unter Berufung auf den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit - die Berücksichtigung gewisser für die sachliche Rechtslage bedeutsamer Rechtstatsachen zugelassen, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind (vgl. Zöller/Wolfsteiner ZPO § 561 Anm. 1 b), und zwar unter anderem auch Änderungen im Personenstand (BGHZ 53, 128, 131 f; 54, 132, 135 f [BGH 18.06.1970 - IV ZB 6/70]).
  • BGH, 18.06.1970 - IV ZB 6/70

    Elterliche Gewalt des Vaters (VAR - Ägypten)

    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Fällen - unter Berufung auf den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit - die Berücksichtigung gewisser für die sachliche Rechtslage bedeutsamer Rechtstatsachen zugelassen, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind (vgl. Zöller/Wolfsteiner ZPO § 561 Anm. 1 b), und zwar unter anderem auch Änderungen im Personenstand (BGHZ 53, 128, 131 f; 54, 132, 135 f [BGH 18.06.1970 - IV ZB 6/70]).
  • OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80
    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1981, 257 veröffentlicht ist, hat die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB - vorbehaltlich der Regelung des § 1579 Abs. 2 BGB - bejaht, weil die Inanspruchnahme des Beklagten nach den Umständen der von der Klägerin aufgenommenen Beziehungen zu ihrem neuen Lebensgefährten K. grob unbillig wäre.
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Zu Ansprüchen auf Trennungsunterhalt hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein schwerwiegendes und klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten während der Ehe zur Erfüllung der in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB normierten Voraussetzungen geeignet ist und ein solches Fehlverhalten insbesondere in der - gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten - Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder auch in der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses mit einem anderen Partner liegen kann, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142 m.w.N.).
  • BGH, 21.11.2001 - XII ZR 162/99

    Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsbegründung

    In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (BGHZ 85, 288, 290; Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - NJW 1983, 451, 453; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - NJW 1998, 2972, 2974 f. jeweils m.N.; ebenso: MünchKomm-ZPO/Wenzel 2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 30; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 10; Zöller/Gummer aaO § 561 ZPO Rdn. 7; weitergehend: Stein/Jonas/Grunsky aaO § 561 ZPO Rdn. 24).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83

    Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des

    Allerdings kann ein solches Verhalten den Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen lassen (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464; vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 653/80 - FamRZ 1982, 466, 468; vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142 ; vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 671; vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155) und zieht solchenfalls, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert, regelmäßig auch den Verlust des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach sich (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571 f.; vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 ; vom 9. Novem ber 1983 aaO.).
  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 78/88

    Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung

    Durch eine solche Zuwendung zu einem anderen Partner kehrt sich ein Ehegatte von den ehelichen Bindungen, die während des Getrenntlebens weiter bestehen, so offensichtlich ab, daß nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten regelmäßig grob unbillig erscheint (Senatsurteile vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571; vom 25. September 1985 - IVb ZR 48/84 - NJW 1986, 722).
  • OLG Braunschweig, 29.01.2008 - 3 UF 53/07

    Wirksamkeit einer Prozesserklärung bzgl. des Anerkenntnisses von

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein schwerwiegendes Fehlverhalten nur dann bejaht, wenn sich etwa der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen seines Partners von diesem abgewendet hat und mit einem Dritten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt (BGH FamRZ 89, 487, 489; 89, 1279; 84, 356; 84, 154; 83, 142; 83, 150, 152; 83, 670; 82, 466; BGH NJW 86, 722), wenn der Berechtigte während der Ehe ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten aufnimmt und gegen den Willen des Verpflichteten fortführt (BGH FamRZ 89, 1279; 83, 142; 82, 466),wenn er während der Ehe immer wieder intime Beziehungen zu wechselnden Partnern aufnimmt (BGH FamRZ 83, 670).
  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82

    Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Zu den Ansprüchen auf Trennungsunterhalt hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein schwerwiegendes und klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten während der Ehe zur Erfüllung der in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB normierten Voraussetzungen geeignet ist und ein solches Fehlverhalten insbesondere in der - gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten - Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft liegen kann, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142 m.w.N.).
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 104/85

    Versorgungsausgleich - Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet

    Der Senat kann diese Auskunft im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigen, weil das der abschließenden Streitbereinigung dient und schutzwürdige Interessen eines Verfahrensbeteiligten nicht verletzt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 621/80 - nicht veröffentlicht - und zum Revisionsverfahren Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142, 144 m.w.N.).
  • KG, 08.06.2000 - 19 UF 6449/99

    Anspruch auf Trennungsunterhalt durch einen getrennt lebenden Ehegatten; Umfang

    Für die Annahme einer Verwirkung würde es zwar ausreichen, wenn die Klägerin zumindest mit bedingtem Vorsatz das nicht vom Beklagten stammende Kind als ehelich ausgegeben hätte (vgl. BGH, NJW 1983, 451 ; OLG Köln FamRZ 1998, 749 ).
  • OLG Celle, 18.06.1987 - 12 UF 109/87
    Ein solches Verhalten während bestehender Ehe (die eheliche Treuepflicht besteht bis zu der Scheidung) ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten und geeignet, den Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen (vgl. BGH FamRZ 1982, 463 = BGHF 3, 41; 1983, 142 = BGHF 3, 647; 1983, 670 = BGHF 3, 773; 1984, 154 = BGHF 3, 1338).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 29/83

    Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten - Abkehr von den ehelichen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein schwerwiegendes und einseitig bei einem der Ehegatten liegendes Fehl verhalten während der Ehe geeignet, die Anwendung dieser Vorschrift zu begründen; ein solches Fehlverhalten kann insbesondere in der gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner liegen, wenn darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142 und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 6/83

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Grobe Unbilligkeit - Herabsetzung des

  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 392/81

    Ehebrecherisches Verhältnis zu einem anderen Mann - Nachhaltiges, auf Dauer

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 26/84

    Auseinandersetzung über Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten - Berücksichtigung

  • KG, 29.04.1991 - 20 U 2705/90
  • OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80
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