Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1982 - V ZR 55/82   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1983, 751
  • MDR 1983, 476
  • WM 1983, 176
  • BauR 1983, 233



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 58/89  

    Begriff der wesentlichen Geräuschimmissionen; Ansprüche bei Volksfestlärm;

    Es geht dabei zutreffend von der Frage aus, ob eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß einigermaßen gleichbleibenden Einwirkung benutzt wird (BGHZ 30, 273, 277, 279; Senatsurt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751) und stellt fest, dies treffe für den fraglichen Platz auf der Parzelle 379/2 nicht zu.

    Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung (BGHZ 30, 273, 277; Senatsurt. v. 17. Dezember 1982 aaO S. 752) hält den Revisionsangriffen jedenfalls im Ergebnis stand.

    Das Berufungsgericht hätte auch noch darauf abstellen können, daß das Festzelt hier einen besonders geringen Abstand zum Wohngebäude des Klägers hat und darüber hinaus die Beklagte weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt hat, für die Veranstaltungen seien in zeitlicher oder sonstiger Hinsicht Auflagen gemacht worden (z.B. keine Verwendung von Lautsprechern und Verstärkern), die eine Minderung der Lärmbelästigung nach 22.00 Uhr gewährleisten könnten (vgl. BGHZ 38, 61, 62; Senatsurt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751, 752).

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03  

    Nachbarrecht - Störer: Wann Verurteilung zu konkreter Maßnahme möglich?

    Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung abwendet (Senat, BGHZ 120, 239, 248; Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751, 752; vgl. auch Senat, BGHZ 111, 63, 72; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242, 1243).

    Der Urteilsausspruch kann daher in der Regel nur allgemein auf Unterlassung von Störungen bestimmter Art lauten (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, aaO).

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91  

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Entscheidend ist aber, daß die Auswahl der möglichen tatsächlichen Maßnahmen dem Störer überlassen bleiben muß (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 67, 252, 253; v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584, 1585; v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751, 752); er soll allein darüber entscheiden, welche davon er sich genehmigen lassen will, und kann in Kontakt mit den Naturschutzbehörden am besten beurteilen, welches konkrete Vorgehen Erfolg verspricht und mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist.
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