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   BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80   

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BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80 (https://dejure.org/1983,61)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1983 - 1 BvL 11/80 (https://dejure.org/1983,61)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 1983 - 1 BvL 11/80 (https://dejure.org/1983,61)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum persönlichen Umgang eines geschiedenen nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtsorgeberechtigter Elternteil - Scheidung - Verfassungsmäßigkeit - Recht zum persönlichen Umgang - Wohl des Kindes - Einschränkung - Ausschluß

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 180
  • NJW 1983, 2491
  • MDR 1983, 907
  • DÖV 1983, 781
  • Rpfleger 1983, 437
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80
    Es vertritt die Ansicht, die Vorlagefrage sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verkehrsrecht aus dem Jahre 1971 (BVerfGE 31, 194 ) nicht geklärt, da sich das Verständnis hinsichtlich der Grundrechtsposition des Kindes in der Zwischenzeit geändert habe.

    Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auch auf seiten des nichtsorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich fortbesteht (vgl. BVerfGE 31, 194 (206)).

    Gerichtliche Umgangsregelungen und ihre zwangsweise Durchsetzung vermehren allerdings die schon infolge der Trennung der Eltern eingetretenen Schwierigkeiten nicht selten, weil die Eltern nicht bereit sind, die gegebene Situation zu akzeptieren, und ihre Differenzen auf dem Rücken des Kindes austragen (vgl. BVerfGE 31, 194 (209)).

    Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß es trotz dieser Problematik grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt, auch die Beziehungen zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil durch den persönlichen Umgang zu pflegen, und die Belange des Kindes hinlänglich durch die Möglichkeit gewahrt werden können, den Umgang auszuschließen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 (209)).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80
    Diese Ausführungen können vielmehr dahin verstanden werden, daß eine verfassungskonforme Auslegung des § 1634 BGB , wie sie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verlangten, nicht möglich sei, weil ihr der klare Wortlaut und der Sinn der gesetzlichen Regelung entgegenständen, über die sich der Richter nicht hinwegsetzen dürfe (vgl. BVerfGE 47, 46 (82)).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80
    Indessen ist bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts auszugehen, soweit dieser nicht offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 53, 257 (287)).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80
    Die Forderung an die Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigen könnte, entspricht der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Elternrechts als eines treuhänderischen Rechts (vgl. BVerfGE 59, 360 (377)).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80
    Diese Verpflichtung ergibt sich zum einen aus der Aufgabe, die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden zu wahren, zum anderen aus dem ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG übertragenen Wächteramt (BVerfGE 55, 171 (178 f.)).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvL 29/64

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80
    Auch der Hinweis des Gerichts, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 1634 BGB hätten die sorgeberechtigte Mutter und das Kind die durch den Umgang mit dem Vater verbundenen Belastungen "auszuhalten", zwingt nicht zu dem Schluß, der Richter wolle mit seiner Vorlage eine unzulässige verfassungsrechtliche Überprüfung der obergerichtlichen Rechtsprechung erreichen (vgl. BVerfGE 22, 369 (377 ff.)).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Regelung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist; denn angesichts der Unterschiede in der Situation geschiedener Eltern und niemals verheirateter Eltern sind nichteheliche Väter durch die verschiedene Behandlung nicht zu Unrecht benachteiligt (BVerfGE 56, 363 (393)).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Hieraus folgt aber lediglich, dass das Kindeswohl bei einer sich auf ein bestimmtes Kind auswirkenden Einzelfallmaßnahme, also insbesondere einer gerichtlichen Entscheidung, nicht pauschal, sondern nur individuell in Bezug auf das konkret betroffene Kind bestimmt werden kann und muss (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 64, 180 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Soweit das Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe der Gerichte die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 64, 180 ).

  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Dieser Wille hätte zunächst durch eine richterliche Anhörung des bereits bei Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung drei Jahre alten Kindes in Erfahrung gebracht werden müssen; denn nach § 50 b FGG hat das Gericht in einem Verfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören (vgl. BVerfGE 64, 180 und - zum Sorgerecht - BVerfGE 55, 171 ), auch um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

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