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   BayObLG, 01.07.1983 - BReg. 3 Z 98/83   

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https://dejure.org/1983,3026
BayObLG, 01.07.1983 - BReg. 3 Z 98/83 (https://dejure.org/1983,3026)
BayObLG, Entscheidung vom 01.07.1983 - BReg. 3 Z 98/83 (https://dejure.org/1983,3026)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Juli 1983 - BReg. 3 Z 98/83 (https://dejure.org/1983,3026)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2645
  • MDR 1983, 944
  • Rpfleger 1984, 143
  • BayObLGZ 1983, 164
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 18.02.1993 - 3Z BR 127/92

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erstbeschwerde - Zulässigkeit einer weiteren

    Hat die Kreisverwaltungsbehörde nach dem Unterbringungsgesetz die sofortige vorläufige Unterbringung eines Betroffenen angeordnet, kommt es aber in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu einer Entscheidung über die (weitere) Unterbringung, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Betroffenen über die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu entscheiden (BayObLGZ 1983, 164).
  • BVerfG, 18.03.1999 - 2 BvR 1717/98

    Zurückweisung eines Rechtsmittels in einer Unterbringungssache wegen prozessualer

    Da das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PsychKG) - anders als Art. 18 Abs. 6 Bayerisches Unterbringungsgesetz, der vom Bayerischen Obersten Landesgericht erweiternd ausgelegt wird (vgl. dazu NJW 1983, S. 2645 f.) - eine abweichende Regelung nicht kennt, verbleibt es für die Überprüfung der vorläufigen sofortigen Unterbringung im Verwaltungsverfahren beim Rechtsweg zum Verwaltungsgericht (vgl. Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl. 1994, Abschnitt 5.1 Rn. 36).
  • BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87

    Rechtsweg - Zwischenzeitliche Entlassung - Freiheitsentziehung - Rechtmäßigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat (Berufungsentscheidung S. 6), ist in den Fällen, in denen wegen zwischenzeitlicher Entlassung des Betroffenen keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung ergangen ist, die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten polizeilichen Ingewahrsamnahme gegeben und findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt (BayObLG, Beschluß vom 24. Juli 1986 - 3 Z 102/86 -, BayVBl. 1986, 666 li. zu i.V. mit S. 667 li. zu und mit BayObLG, Beschluß vom 1. Juli 1983 - 3 Z 98/83 -, BayVBl. 1983, 602 ).
  • BayObLG, 05.05.1988 - BReg. 3 Z 14/88

    Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach

    "Ist die von der Polizei festgehaltene Person entlassen worden, bevor der Richter über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung entschieden hat, so findet gegen die hierüber nach der Entlassung vom Richter getroffene Entscheidung die sofortige Beschwerde statt (Fortentwicklung von BayObLGZ 1983, 164: 1986, 310).«.
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