Rechtsprechung
   BVerfG, 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,977
BVerfG, 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 (https://dejure.org/1983,977)
BVerfG, Entscheidung vom 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 (https://dejure.org/1983,977)
BVerfG, Entscheidung vom 30. August 1983 - 2 BvR 1334/82 (https://dejure.org/1983,977)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,977) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meinungsäußerungsfreiheit eines Richters und Pflichtenkreis des Art. 33 Abs. 5 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richterliche Meinungsäußerung - Öffentlichkeit - Stellung des Richters - Pflicht zur Zurückhaltung - Unvermeidbarkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2691
  • afp 1984, 62
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82
    Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist aber bei Beamten und Richtern nur insoweit gewährleistet, als es nicht unvereinbar ist mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten, für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums und einer intakten Rechtspflege unerlässlichen Pflichtenkreis (vgl. BVerfGE 39, 334 >367<).

    In diesem Sinne sind die mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang stehenden Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 39, 334 >366 f.<).

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82
    Denn zum Wesen richterlicher Tätigkeit gehört, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 26, 186 >198<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82
    Ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Handlung ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen darstellt, ist zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist (BVerfGE 18, 85 >92<; st. Rspr.).
  • DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19

    Beamtenentlassung wegen migrantenfeindlicher Äußerungen

    Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ihm insoweit gewährleistet, als es mit den sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten vereinbar ist, wobei die rechtlich begründeten Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind (vgl. BVerfGE 39, 334 mit umfangreichen Nachweisen; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 -, NJW 1983, 2691; BVerwGE 47, 330 ; 52, 313 ; 61, 176 ).

    Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ; Kammerbeschlüsse vom 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 - NJW 1983, 2691 und vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93; BVerwG, Urteile vom 29.10.1987 - BVerwG 2 C 72.86 - BVerwGE 78, 216 = Buchholz 236.2 § 26 DRiG Nr. 4 S. 4 f., vom 25.01.1990 - BVerwG 2 C 50.88 - BVerwGE 84, 292 = Buchholz 237.4 § 58 HmbLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 23.02.1994 - BVerwG 1 D 65.91 - BVerwGE 103, 70 ; Beschlüsse vom 12.04.1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 und vom 10.10.1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - BVerwGE 86, 188 ); BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96

    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher

    Soweit der BayVGH (Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 50) ausgeführt hat, daß die der Behörde nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG obliegende Ermessensentscheidung bei nachträglichen Einschränkungen der luftrechtlichen Genehmigung der Sache nach gegenüber allen hiervon betroffenen Flughafenanliegern und nicht nur gegenüber denjenigen ergehe, die die Entscheidung möglicherweise beantragt haben, folgt dem der Senat nicht (wie hier OVG NRW, Urt. v. 29. September 1994 - 20 D 28/91.AK -, UA 11 f).

    Nicht zu entscheiden hat der Senat dabei die Frage, inwieweit eine ergänzende Anwendung des VwVfG - beschränkt auf das Verfahren und die Folgen eines (Teil)Widerrufs - in Betracht kommt; dies ist jedenfalls hinsichtlich der Rücknahme- bzw. Widerrufsfristen deswegen zu verneinen, weil der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG die Widerrufsmöglichkeit erkennbar auch und gerade zum Schutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter eröffnet hat (s. BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 -, DVBl. 1996, 1439 [zu § 47 WaffG ]; s.a. BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 47; HessVGH, Beschl. v. 25. Februar 1991 - 2 TH 2506/90 -, V.n.b.).

    Der Senat teilt nicht die teils in Rechtsprechung (BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 47) und - ihr folgend - im Schrifttum (Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., München (Loseblatt, Stand Februar 1997), § 6 LuftVG Rn. 125) vertretene Ansicht, daß nachträgliche Beschränkungen einer erteilten Genehmigung bei späteren Lärm- und Sicherheitsproblemen bei einem Verkehrsflughafen formal in der Weise zu rechtfertigen seien, daß "Flugplatzgenehmigungen unter einem stillschweigenden Auflagenvorbehalt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ) in bezug auf die Lösung von Sicherheits- und Fluglärmproblemen stehen".

    Dem bei der gerichtlichen Überprüfung allein erheblichen, von der Rechtsordnung gesicherten Vertrauen in den Bestand einer bestandskräftigen Genehmigung trägt aus Sicht des Senats auch die Überlegung nicht hinreichend Rechnung, daß die behördlichen Erwägungen im Interesse des Lärmschutzes bei der erstmaligen Genehmigung eines Flughafens und bei nachträglichen Einschränkungen nicht den gleichen Inhalt haben sollen und im letzteren Fall zu berücksichtigen sei, daß der Betreiber des Flughafens durch den bisher uneingeschränkten Betrieb einen Vertrauensschutz erworben haben kann, daß dieser Vertrauensschutz um so schwerer wiegt, je mehr die späteren Beschränkungen an die Substanz des Flughafens heranrühren, und daß sich auf seiten der Flughafenanlieger dieser Vertrauensschutz dadurch ausdrücken soll, daß ihre Grundstücke als eingebettet anzusehen sind in eine vorbelastete Situation und nicht in demselben Maße Schutz beanspruchen können wie bislang unbelastete Grundstücke (so aber BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 47).

    Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" in Satz 2 umschließt auch den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG neben anderen Belangen hervorgehobenen Schutz vor Fluglärm (s. BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 48; s.a. - m.w.N. - R. Hartmann, Genehmigung und Planfeststellung für Verkehrsflughäfen und Rechtsschutz Dritter, Berlin 1994, 102 ff, 108 ff, 132 ff).

    Der Senat folgt der Rechtsprechung, nach der - wie auch immer die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm festzulegen ist - bereits bei der Planfeststellung danach zu differenzieren ist, ob es sich um die Erstanlage eines Flughafen handelt oder um die Veränderungen bei einem bereits bestehenden Flughafen (s. nur BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 49; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19. Juni 1989 - 5 S 3111/87 -, VBlBW 1990, 56, 62 ff; BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 -, ZLW 1984, 241, 251).

    Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß Maßnahmen des aktiven Schallschutzes rechtlich (zwingend) Vorrang vor solchen des passiven Schallschutzes einzuräumen wäre, der Beklagte daher die Gefährdungslage nicht durch die gewählte Kombination aktiver Schallschutzanordnungen und passiven Schallschutzes hätte beseitigen dürfen, weil Maßnahmen passiven Lärmschutzes erst dann ein von ihm wählbares Mittel seien, wenn Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes ausgeschlossen seien (in diese Richtung aber BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 49: "Aktiver und passiver Schallschutz verhalten sich in der Weise zueinander, daß dort, wo aktiver Lärmschutz nicht mehr möglich oder in Anbetracht der Verkehrsbedürfnisse nicht mehr vertretbar ist, passive Lärmschutzmaßnahmen einsetzen. Diese haben zugegebenermaßen den Charakter eines Notbehelfs; deshalb schließt ein Anspruch auf sie keineswegs das Recht des Bürgers aus, mittels Klagen gegen luftrechtliche Genehmigungen oder Planfeststellungen verbesserten aktiven Lärmschutz zu erstreiten").

    Der durch § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG beschränkte Schutz des Vertrauens des Flughafenbetreibers in die bestandskräftige Flughafengenehmigung ist auf der Rechtsfolgenseite nicht nur ein Belang, der - wenn auch mit erhöhtem Gewicht - in eine den gesamten Flughafenbetrieb wie bei der Erstgenehmigung bzw. -planung zur Disposition stellende umfassende Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung einzustellen ist, welche Maßnahmen zur Bewältigung nachträglich aufgetretener Fluglärmprobleme zu ergreifen sind (so wohl BayVGH, Urt. v. 22. Juli 1983 - Nr. 20 B 82 A.2693 -, BayVBl. 1984, 46, 49.).

  • VG Karlsruhe, 26.07.2018 - DL 17 K 342/17

    Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten; Verweigerung eines

    Es ist jeweils im konkreten Fall die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Äußerung des Beamten mit seinen Dienstpflichten nach dem Grundsatz, dass rechtlich begründete Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind, zu entscheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 - juris Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht