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   BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 237/82   

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https://dejure.org/1984,1006
BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 237/82 (https://dejure.org/1984,1006)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1984 - VIII ZR 237/82 (https://dejure.org/1984,1006)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 237/82 (https://dejure.org/1984,1006)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vermietung von Räumen zur Ausübung eines Gewerbes - Beabsichtigte Untervermietung an einen Sex-Shop - Widerruf einer allgemein erteilten Erlaubnis zur Untervermietung - (Fristlose) Kündigung wegen teilweisen Entzugs des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang der Erlaubnis zur Untervermietung; Gewerberaummiete; Mietzweck; Gebrauchsüberlassung; Gebrauch, vertragsgemäßer; Untervermietung, Erlaubnis; Widerruf der Erlaubnis; Wichtiger Grund; Gewissensnot; Sex-Shop; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung, fristlose; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 308
  • NJW 1984, 1031
  • MDR 1984, 571
  • WM 1984, 343
  • BB 1984, 502
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.02.1973 - VIII ZR 44/71
    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 237/82
    Die Auffassung der Revisionserwiderung, der erkennende Senat habe sich in demUrteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 44/71 (WM 1973, 383) auf den Standpunkt gestellt, bei vertragswidrigem Widerspruch gegen die Untervermietung sei der Mieter auf das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt, trifft nicht zu.
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 237/82
    Hierfür wäre erforderlich, daß das Berufungsgericht die für die Auslegung notwendigen Feststellungen bereits getroffen hat und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (BGHZ 65, 107 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]).
  • EuGH, 01.07.1982 - 222/81

    Bausystem / Finanzamt München für Körperschaften

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 237/82
    Die Klage ist jedenfalls insoweit unbegründet, als die Klägerin auch Mehrwertsteuer auf die Zinsen verlangt (vgl. EuGH NJW 1983, 505).
  • LG Berlin, 22.03.2017 - 65 S 285/16

    Erlaubnis zur Untervermietung darf nach 15 Jahren widerrufen werden!

    Maßgeblich für die Möglichkeit eines Widerrufs aus wichtigem Grund spricht die Überlegung, dass der Vermieter das Mietverhältnis als solches nach § 543 BGB aus wichtigem Grund kündigen und dem Mieter dadurch den Gebrauch der Mietsache in vollem Umfang entziehen kann; es muss ihm daher bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erst recht möglich sein, den Gebrauch der Mietsache durch den Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung nur teilweise zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1984 - VIII ZR 237/82, NJW 1984, 1031; LG München, Urteil vom 27.01.2016 - 14 S 11701/15, beck-online), ohne dass § 573b BGB berührt ist.

    Daher ist für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, vor allem auf den Umfang der Erlaubnis abzustellen und zu fragen, ob das Nutzungsverhalten des Mieters von der Erlaubnis noch gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1984, aaO.).

  • OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 145/99

    Keine Verpflichtung des Vermieters eines in einem Einkaufszentrum belegenen

    Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn der vorgeschlagene Untermieter einen Mietgebrauch beabsichtigt, der dem Mieter selbst nicht gestattet ist (BGHZ 89, 308 = NJW 1984, 1031; OLG Köln WuM 1997, 620; Bub/Treier/Kraemer III Rdn 1016, 1262).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2010 - 24 U 32/10

    Rechtsfolgen der Verweigerung der Zustimmung des Vermieters zu einer

    Grundsätzlich darf auch ein Untermieter keine Verwendungszwecke verfolgen, die dem Mieter nach dem Inhalt des Hauptmietvertrags nicht gestattet wären (vgl. BGHZ 89, 308 = NJW 1984, 1031 f.; Senat, OLGR Düsseldorf 2007, 73).

    Verweigert der Vermieter bei einer derartigen Vertragsgestaltung seine Zustimmung zur Untervermietung ohne wichtigen Grund, begeht er eine Pflichtverletzung (vgl. BGH, NJW 1984, 1031) gemäß § 280 BGB und macht sich dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig (vgl. Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdn. 1281; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Auflage, § 540 Rdn. 8).

  • OLG Naumburg, 26.04.2001 - 2 U (Lw) 8/01

    Pachtrecht - Überlassung der Pachtsache an Dritte - konkludente Erlaubnis -

    Ist aber die Erlaubnis zur Überlassung - wie im vorliegenden Fall - erteilt worden, ohne dass ein Widerrufsvorbehalt vom Verpächter erklärt worden ist, so wird die Erlaubnis mit der Überlassung der Pachtsache an den Dritten grundsätzlich unwiderruflich (vgl. für die Miete: Palandt-Weidenkaff, BGB, 60. A., § 549 Rdn. 8; Staudinger/Emmerich, 13. Bearb., § 549 Rdn. 48 ff.; ferner BGH NJW 1987, 1692, 1693; BGHZ 89, 308, 315).
  • LG München I, 27.01.2016 - 14 S 11701/15

    Widerruf einer zeitlich unbefristete Gebrauchsüberlassungerlaubnis an Dritte

    Maßgeblich für die Möglichkeit eines Widerrufs aus wichtigem Grund spricht die Überlegung, dass der Vermieter das Mietverhältnis als solches nach § 543 BGB aus wichtigem Grund kündigen und dem Mieter dadurch den Gebrauch der Mietsache in vollem Umfang entziehen kann; es muss ihm daher bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erst recht möglich sein, den Gebrauch der Mietsache durch den Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung nur teilweise zu entziehen (vgl. BGH NJW 1984, 1031).

    Daher ist für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, vor allem auf den Umfang der Erlaubnis abzustellen und zu fragen, ob das Nutzungsverhalten des Mieters von der Erlaubnis noch gedeckt ist (vgl. BGH NJW 1984, 1031).

  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 186/83

    Miete - Fristlose Kündigung - Unbefugte Untervermietung

    Ist, wie hier, die Mietsache zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes - "Bau und Betrieb einer Autoreparaturwerkstätte mit Tankstelle" - vermietet, so bedeutet das nicht, daß der Mieter berechtigt wäre, die Mietsache zu jedem beliebigen anderen gewerblichen Zweck zu nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 308).

    Eine Form des Gebrauchs, den der Mieter von der Mietsache macht, ist auch deren Untervermietung (Senatsurteil BGHZ 89, 308).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2006 - 24 U 179/05

    Vereinbarkeit eines "Pizza-Taxi-Betriebs" mit dem mietvertraglichen Nutzungszweck

    Diese Bestimmung ist schon wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe gemäß §§ 133, 157 BGB auslegungsbedürftig (vgl. BGH BB 1954, 246 und NJW 1984, 1031).

    Diese Auslegung deckt sich mit der herrschenden Auslegung des rechtsähnlichen § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB, der dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht einräumt, wenn der Vermieter eine Untervermietung verweigert, obwohl dafür ein wichtiger Grund nicht geben ist (BGH NJW 1984, 1031; Senat OLGR 2004, 200; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 540 Rn. 11).

  • BGH, 11.02.1987 - VIII ZR 56/86

    Formularmäßige Vereinbarung eines Widerrufsrechts hinsichtlich Untervermietung

    Hatte der Vermieter jedoch seine Erlaubnis erteilt, so konnte sie - sofern kein wirksamer Vorbehalt bestand - nicht ohne weiteres widerrufen werden, sondern nur aus wichtigem Grund (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 4. Aufl., Rdz. 346; zur Rechtslage bei allgemein erteilter Erlaubnis zur Untervermietung vgl. BGHZ 89, 308, 315).
  • OLG Nürnberg, 03.11.2006 - 5 U 754/06

    Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz eines Baumarktes gegenüber einem

    Wenn der Betrieb eines bestimmten Gewerbes für den Mieter selbst eine unzulässige Nutzungsänderung wäre, darf er die Mieträume auch nicht zu einem solchen Betrieb untervermieten (BGH NJW 1984, 1031).
  • LG Berlin, 20.04.2021 - 65 S 271/20

    Untervermietung trotz Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt: Ordentliche Kündigung!

    Maßgeblich für die Möglichkeit eines Widerrufs aus wichtigem Grund spricht die Überlegung, dass der Vermieter das Mietverhältnis als solches nach § 543 BGB aus wichtigem Grund kündigen und dem Mieter dadurch den Gebrauch der Mietsache in vollem Umfang entziehen kann; es muss ihm daher bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erst recht möglich sein, den Gebrauch der Mietsache durch den Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung nur teilweise zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1984 - VIII ZR 237/82, juris 9ff.; LG München, Urteil vom 27.01.2016 - 14 S 11701/15, beck-online), ohne dass § 573b BGB berührt ist.

    Daher ist für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, vor allem auf den Umfang der Erlaubnis abzustellen und zu fragen, ob das Nutzungsverhalten des Mieters von der Erlaubnis noch gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1984, aaO, Rn 10).

  • OLG Naumburg, 31.05.2001 - 2 U (Lw) 22/00

    Pacht - unerlaubte Nutzungsüberlassung - Abmahnung - fristlose Kündigung -

  • OLG Hamburg, 17.08.2012 - 4 U 8/12

    Gewerberaummietvertrag: Anfechtung durch den Erwerber des Mietobjekt bei

  • LG Frankfurt/Main, 10.07.2018 - 11 O 20/18

    Untermietvertrag Gewerbeobjekt - Klausel zur weiteren Untervermietung

  • AG Halle/Saale, 02.05.2013 - 93 C 3182/12

    Wohnraummietverhältnis: Widerruf einer Untervermietungserlaubnis; Zugang einer

  • LG Hamburg, 10.08.2017 - 316 O 56/17

    Fristlose Kündigung eines gewerblichen Mietvertrags wegen Änderung des

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