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   BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80   

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BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80 (https://dejure.org/1982,170)
BAG, Entscheidung vom 09.12.1982 - 2 AZR 620/80 (https://dejure.org/1982,170)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80 (https://dejure.org/1982,170)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann das Tragen einer auffälligen parteipolitischen Plakette während der Arbeitszeit sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 41, 150
  • NJW 1984, 1142
  • ZIP 1983, 1489
  • MDR 1984, 81
  • BB 1983, 2257
  • DB 1983, 2578
  • afp 1983, 480
  • JR 1984, 352
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
    Die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers wird insoweit jedoch durch die Grundregeln über das Arbeitsverhältnis begrenzt (BAG 1, 185, 194 ff.; BAG 7, 256, 261; BAG 24, 438, 444; BAG 29, 195, 200).

    Auch die Vertreter des Arbeitgebers sind Mitglieder der Betriebsgemeinschaft, deren Reaktion für die Auswirkungen auf den Betriebsfrieden von Bedeutung ist (BAG 1, 185, 190).

  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 469/71

    Fristgemäße Kündigung u. evtl. Verstoß gegen §§ 134, 138, 242 BGB

    Auszug aus BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
    Die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers wird insoweit jedoch durch die Grundregeln über das Arbeitsverhältnis begrenzt (BAG 1, 185, 194 ff.; BAG 7, 256, 261; BAG 24, 438, 444; BAG 29, 195, 200).

    Eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens durch eine politische oder parteipolitische Betätigung reicht allerdings in der Regel nicht aus, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter (Betriebsfrieden), im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich (BAG 23, 371, 372; BAG 24, 438, 444; BAG Urteil vom 11. Dezember 1975 -- 2 AZR 426/74 -- AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; ebenso Hueck, Anm. zu AP Nr. 58 zu § 626 BGB; Weber, Anm. zu AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; Otto, Anm. zu EzA Art. 5 GG Nr. 4; KR-Becker, § 1 KSchG Rz. 262, 263; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz. 93, 94; Schaub, RdA 1979, 137, 143; Bäumer, BIStSozArbR 1981, 337; Dudenbostel/Klas, AuR 1979, 296, 298; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, § 626 Rz. 91, 92; kritisch differenziert und teilweise abweichend Buchner ZfA 1982, 49 ff.; Mummenhoff, DB 1981, 2539; Söllner, Festschrift für Herschel 1982, S. 389, 400; Meisel, RdA 1976, 38, 43).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
    Das Zurschaustellen einer solchen auffälligen, provokativen Plakette griff auch in das Recht der anderen Arbeitnehmer ein, mit politischer Agitation im Betrieb in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGE 27, 1, 6 f.; BVerfGE 44, 197, 203 f.; auch Buchner, aaO.).
  • BAG, 13.10.1977 - 2 AZR 387/76

    Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
    Aus diesem Grundsatz folgt im Wege der Interessenabwägung jedenfalls die Pflicht des Arbeitnehmers, im Betrieb eine provozierende parteipolitische Betätigung zu unterlassen, durch die sich andere Belegschaftsangehörige belästigt fühlen, durch die der Betriebsfriede oder der Betriebsablauf in sonstiger Weise konkret gestört wird, oder die Erfüllung der Arbeitspflicht beeinträchtigt wird (vgl. Galperin/Löwisch, aaO., Rz. 23 a; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 74 Rz. 65; BAG Urteil vom 13. Oktober 1977 -- 2 AZR 387/76 -- AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
    Das Zurschaustellen einer solchen auffälligen, provokativen Plakette griff auch in das Recht der anderen Arbeitnehmer ein, mit politischer Agitation im Betrieb in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGE 27, 1, 6 f.; BVerfGE 44, 197, 203 f.; auch Buchner, aaO.).
  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

    Auszug aus BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
    Eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens durch eine politische oder parteipolitische Betätigung reicht allerdings in der Regel nicht aus, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter (Betriebsfrieden), im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich (BAG 23, 371, 372; BAG 24, 438, 444; BAG Urteil vom 11. Dezember 1975 -- 2 AZR 426/74 -- AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; ebenso Hueck, Anm. zu AP Nr. 58 zu § 626 BGB; Weber, Anm. zu AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; Otto, Anm. zu EzA Art. 5 GG Nr. 4; KR-Becker, § 1 KSchG Rz. 262, 263; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz. 93, 94; Schaub, RdA 1979, 137, 143; Bäumer, BIStSozArbR 1981, 337; Dudenbostel/Klas, AuR 1979, 296, 298; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, § 626 Rz. 91, 92; kritisch differenziert und teilweise abweichend Buchner ZfA 1982, 49 ff.; Mummenhoff, DB 1981, 2539; Söllner, Festschrift für Herschel 1982, S. 389, 400; Meisel, RdA 1976, 38, 43).
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund i. S. des § 626 BGB zu bilden und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 2, 207, 212; BAG 9, 263, 267 f.; BAG 24, 401, 407; BAG Urteil vom 26. August 1976 -- 2 AZR 377/75 -- AP Nr. 68 zu § 626 BGB).
  • BAG, 02.03.1982 - 1 AZR 694/79

    Dienstvereinbarung

    Auszug aus BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
    Die vom Kläger gewählte Form der Agitation ist nicht anders zu bewerten, als das ständige verbale Bestreben eines Arbeitnehmers, die Kollegen und den Arbeitgeber gegen ihren Willen mit seinen politischen Vorstellungen zu verfolgen (BAG Urteil vom 2. März 1982 -- 1 AZR 694/79 -- DB 1982, 2142).
  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 15/71

    Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung als wichtiger Kündigungsgrund

    Auszug aus BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
    Dabei hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch die Reaktion des Klägers auf die Kündigung vom 5. November 1979 mit berücksichtigt, weil sie aufschlußreich für sein bisheriges Verhalten gewesen ist (BAG Urteil vom 28. Oktober 1971 -- 2 AZR 15/71 -- AP Nr. 62 zu § 626 BGB).
  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 87/78

    Überstunden - Schlußverkauf

    Auszug aus BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
    Der Betriebsfrieden als ein die Gemeinschaft aller Betriebsangehörigen umschließender Zustand ist daher immer dann gestört, wenn das störende Ereignis einen kollektiven Bezug aufweist (dazu auch BAG Urteil vom 18. November 1980 -- 1 ABR 87/78 -- AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), mögen unmittelbar hiervon auch nur wenige Arbeitnehmer betroffen sein.
  • BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 91/58

    Fristlose Kündigung von Dienstverträgen

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71

    Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

  • BAG, 23.02.1959 - 3 AZR 583/57

    Feststellungsantrag - Fristlose Entlassung - Hilfsantrag - Befristete Kündigung -

  • BAG, 15.07.1971 - 2 AZR 232/70

    Politische Meinungsäußerung - Kündigungsgrund - Abhörentscheidung

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    a) Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen oder Verbreiten von Gerüchten über die Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, wenn dadurch dessen berechtigte Interessen erheblich beeinträchtigt, etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht behindert werden (siehe auch Senat 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80 - zu II 3 der Gründe, BAGE 41, 150).
  • ArbG Berlin, 11.04.2014 - 28 Ca 19104/13

    Probezeitkündigung nach Krankmeldung - Maßregelungsverbot

    ("präventive Selbstzensur" 52 So markant Wolfhard Kohte , Anm. BAG [9.12.1982 - 2 AZR 620/80] ArbuR 1984, 122, 128: "Zutreffend hat schließlich das Bundesverfassungsgericht mehrfach verlangt, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit umso festeren Grenzen unterworfen werden muss, je größer die Rechtsnachteile für denjenigen sind, der von ihr Gebrauch macht, weil andernfalls eine präventive Selbstzensur zu besorgen ist (...)".

    So markant Wolfhard Kohte , Anm. BAG [9.12.1982 - 2 AZR 620/80] ArbuR 1984, 122, 128: "Zutreffend hat schließlich das Bundesverfassungsgericht mehrfach verlangt, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit umso festeren Grenzen unterworfen werden muss, je größer die Rechtsnachteile für denjenigen sind, der von ihr Gebrauch macht, weil andernfalls eine präventive Selbstzensur zu besorgen ist (...)".

    52) So markant Wolfhard Kohte , Anm. BAG [9.12.1982 - 2 AZR 620/80] ArbuR 1984, 122, 128: "Zutreffend hat schließlich das Bundesverfassungsgericht mehrfach verlangt, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit umso festeren Grenzen unterworfen werden muss, je größer die Rechtsnachteile für denjenigen sind, der von ihr Gebrauch macht, weil andernfalls eine präventive Selbstzensur zu besorgen ist (...)".

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Der Senat hat im Urteil vom 9. Dezember 1982 (BAGE 41, 150 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB n. F. Nr. 86) ausgeführt, der Betriebsfrieden werde von der Summe aller derjenigen Faktoren bestimmt, die - unter Einschluß des Betriebsinhabers - das Zusammenleben und Zusammenwirken der in einem Betrieb tätigen Betriebsangehörigen ermöglichten, erleichterten oder auch nur erträglich machten.

    aa) Der Senat hat es im Urteil vom 9. Dezember 1982 (aaO) offen gelassen, ob eine "Gefährdung" des Betriebsfriedens ausreicht, obwohl in der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits geklärt war, daß jedenfalls eine mögliche "abstrakte Gefährdung" insoweit nicht ausreicht (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 93).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16

    Störung des Betriebsfriedens - Entlassungsbegehren des Betriebsrats

    Es sei nur erforderlich, dass ein störendes Ereignis einen kollektiven Bezug besitze, wie das BAG im Jahre 1982 im Verfahren 2 AZR 620/80 entschieden habe.

    Im Jahre 1982 bestätigte es die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers vom November 1979, der mit einer auf seinem Arbeitsanzug angehefteten 12 bis 15 cm großen Plakette mit einer Karikatur des Bayerischen Ministerpräsidenten und damaligen Kanzlerkandidaten der CDU/CSU Franz Josef Strauß erschien, wobei dieser von zwei Querstrichen durchkreuzt und mit der Aufschrift "Strauß - nein danke" versehen war (Urteil vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80).

    Ob die Störung des Friedens dieser drei Arbeitnehmer im Betrieb ausreichen würde, um den Betriebsfrieden insgesamt als gestört anzusehen, wie die Entscheidung des BAG in dem "Strauß-Nein-danke-Fall" (Urteil vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80) andeutet, kann dahinstehen.

  • BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 128/83

    Lohnfortzahlung - Außerordentliche Kündigung

    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund i.S. des § 626 BGB zu bilden, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BAG Urteil vom 9- Dezember 1982 - 2 AZR 620/80 - BAG 41, 150, 158 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zu bilden, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (BAG 41, 150).
  • BAG, 10.12.1992 - 2 AZR 271/92

    Außerordentliche Kündigung - Drucksituation

    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zu bilden, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (ständige Rechtsprechung: BAG Urteil vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80 - BAGE 41, 150, 158 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 520/82

    Anhörung durch den Betriebsrat bei außerordentlicher Kündigung - Zeitpunkt des

    Dabei ist einmal darauf abzustellen, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abgeben kann und das Landesarbeitsgericht außerdem abgewogen hat, ob dem Kündigenden unzumutbar gewesen ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (ständige Rechtsprechung des BAG seit BAG 2, 175, 182; 9, 263; BAG Urteile vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 -, AP Nr. 68 zu § 626 BGB und vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 285).
  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 131/82
    b) Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80 - (zur Veröffentlichng bestimmt) grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, ob und gegebenen falls unter welchen Voraussetzungen das Tragen einer Polit-Plakette im Betrieb während der Arbeitszeit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann.

    c) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts verstößt nicht gegen die vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 9. Dezember 1982 (aaO) aufgestellten Grundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt.

    Sowohl eine parteipolitische als auch eine politische Betätigung eines Arbeitnehmers kann kündigungsrechtlich in der Regel erst dann erheblich werden, wenn das Arbeitsverhältnis im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter (Betriebsfrieden), im personellen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich konkret gestört wird (vgl. BAG Urteil vom 9. Dezember 1982, aaO, unter II 3 der Gründe, m.w.N.).

    Selbst wenn man zugunsten der Beklagten sowohl von der Wirksamkeit des in der "Betriebsordnung" vom 24. April 1963 enthaltenen Verbots der parteipolitischen Betätigung als auch davon ausgeht, daß damit dem einzelnen Arbeitnehmer untersagt wird, den Betriebsfrieden durch parteipolitische Betätigung zu gefährden, zu beeinträchtigen oder gar zu stören, so stellt ein Verstoß gegen derartige Verhaltenspflichten in der Regel nur dann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf konkret gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht beeinträchtigt wird (vgl. BAG Urteil vom 9. Dezember 1982, aaO, unter II 3 der Gründe).

  • BAG, 12.06.1986 - 6 AZR 559/84

    Abmahnung: Verstoß gegen das Verbot politischer Betätigung, Anspruch auf

    Auch die dem Arbeitnehmer nicht schlechthin untersagte politische oder parteipolitische Betätigung hat sich danach zu orientieren (BAG 1, 185, 194 ff. = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG; BAG 7, 256, 261 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit; BAG 24, 438, 444 = AP Nr. 2 zu § 134 BGB; BAG 29, 195, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG 41, 150 = AP Nr. 73 zu § 616 BGB; Gnade, Zur politischen und gewerkschaftlichen Betätigung - insbesondere von Betriebsratsmitgliedern - im Betrieb, Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 14, 1976, S. 59, 68 f.; Blomeyer, Die rechtliche Bewertung des Betriebsfriedens im Individualarbeits- und Betriebsverfassungsrecht, ZfA 1972, 85 ff., 117; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 53 II 5; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 74 Rz 7; Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearb., November 1982, § 74 Rz 47; Galperin/Löwisch, aaO, § 74 Rz 7 a und 23 a, jeweils m. w. N.).

    Die politische oder parteipolitische Betätigung des Arbeitnehmers darf, um in den erlaubten Grenzen zu bleiben, zu keiner konkreten Störung oder Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter (Betriebsfrieden), im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich führen (BAG 23, 371, 372 = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG; BAG 24, 438, 444 = AP Nr. 2 zu § 134 BGB; BAG 41, 150, 159 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB, jeweils m. w. N.).

    Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO) ist es durch das Verteilen der Flugblätter während der Mittagspause auf unbesetzten Plätzen in der Kantine und den unbesetzten Arbeitsplätzen zu keiner Störung oder auch nur zu einer Gefährdung des Betriebsfriedens gekommen, worunter die Summe aller derjenigen Faktoren verstanden wird, die das Zusammenleben und Zusammenwirken der in einem Betrieb tätigen Betriebsangehörigen ermöglichen (vgl. BAG 41, 150, 161 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB; Beer, Über den Betriebsfrieden, AuR 1958, 236; Blomeyer, Die rechtliche Bewertung des Betriebsfriedens im Individualarbeits- und Betriebsverfassungsrecht, ZfA 1972, 85).

  • LAG Baden-Württemberg, 29.07.2004 - 21 Sa 113/03

    Verhaltensbedingte Kündigung - freie Meinungsäußerung - Loyalitätspflicht -

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

  • BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84

    Verfassungswidrigkeit von Ehefrauenzulage

  • LAG Hessen, 07.08.2009 - 3 Sa 576/08

    Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung - Sexualdelikt -

  • BAG, 10.12.1986 - 5 AZR 517/85

    Nachträgliche Regelungslücke in Tarifvertrag - Bemessung des Arbeitern des Bundes

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 355/94

    Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung - Kündigung wegen

  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 1967/97
  • BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91

    Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund - Einmaliger Pflichtenverstoß -

  • BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87

    Fristgerechte Kündigung wegen entgeltlicher Vermittlung der Einstellung eines

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2020 - 14 Sa 525/19

    Verhaltensbedingte Kündigung bei Störung Betriebsfrieden

  • BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87

    Beginn der Ausschlußfrist des § 626 Abs 2 BGB - Kenntnis des

  • ArbG Braunschweig, 15.09.2022 - 7 Ca 87/22

    Kündigungsschutzklage eines Kirchenmusikers der evangelisch-lutherischen

  • LAG Hessen, 24.10.2000 - 9 TaBV 19/00

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung von streikbrechenden

  • BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 84/92

    Auslegung einer Kündigungserklärung - Begriff "fristlos" als Synonym für

  • LAG Hamm, 27.06.1996 - 17 Sa 2288/95

    Kündigung: außerordentliche Verdachtskündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 24.01.2002 - 4 TaBV 1/01

    Beteiligung des Arbeitnehmers im Verfahren nach § 104 BetrVG

  • LAG Berlin, 13.03.1998 - 6 Sa 125/97

    Wegfall der Zeitzuschläge bei unveränderter Tätigkeit und Grundvergütung

  • LAG Hamm, 15.07.1993 - 17 Sa 428/93

    Betriebsrat: Anspruch auf Mitteilung tariflicher Kündigungsfristen durch den

  • BAG, 06.05.1987 - 5 AZR 610/85

    Auftreten einer nachträglichen Regelungslücke in Tarifvertrag - Möglichkeit des

  • ArbG Mannheim, 21.10.2005 - 9 Ca 220/05

    Kündigung wegen provozierender Äußerung - Störung des Betriebsfriedens -

  • BAG, 06.05.1987 - 5 AZR 317/85

    Zulassung eines Rechtsstreits zur Berufung oder zur Sprungrevision durch das

  • BAG, 03.02.1993 - 5 AZR 200/92

    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

  • BAG, 06.05.1987 - 5 AZR 316/85

    Zur Zulassung einer Berufung oder einer Sprungrevision durch das Arbeitsgericht -

  • BAG, 06.05.1987 - 5 AZR 182/86

    Auftreten einer nachträglichen Regelungslücke in Tarifvertrag - Möglichkeit des

  • BAG, 14.01.1987 - 5 AZR 346/85

    Nachträgliche Regelungslücke in einem Tarifvertrag - Auslegung der

  • BAG, 14.01.1987 - 5 AZR 338/85

    Nachträgliche Regelungslücke in einem Tarifvertrag - Fehlen einer

  • LAG Köln, 24.06.2010 - 6 Sa 381/10

    Annahmeverzug bei Betriebsübergang; Haftungsausschluss der Betriebserwerberin für

  • BAG, 06.05.1987 - 5 AZR 765/85

    Anspruch einer Raumpflegerin auf einen Zuschuss zum Krankengeld - Auslegung der

  • BAG, 14.01.1987 - 5 AZR 38/85

    Nachträgliche Regelungslücke in Tarifvertrag - Möglichkeiten einer Ergänzung des

  • BAG, 06.05.1987 - 5 AZR 347/86

    Auftreten einer nachträglichen Regelungslücke in Tarifvertrag - Möglichkeit des

  • BAG, 14.01.1987 - 5 AZR 525/85

    Nachträgliche Regelungslücke in Tarifvertrag - Auslegung der tarifvertraglichen

  • LAG Nürnberg, 13.03.1990 - 6 Sa 612/89

    Soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung; Zugehörigkeit zu einer

  • ArbG Wuppertal, 13.09.1984 - 4 Ca 1985/84

    Anspruch auf Erteilung der Parkerlaubnis auf Kasernengrundstück; Verstoß gegen

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