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   BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83   

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https://dejure.org/1984,489
BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83 (https://dejure.org/1984,489)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1984 - II ZR 114/83 (https://dejure.org/1984,489)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1984 - II ZR 114/83 (https://dejure.org/1984,489)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gepachtetes Handelsgeschäft - Bisherige Firma - Haftung - Verbindlicheiten - Früherer Pächter

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1186
  • ZIP 1984, 442
  • MDR 1984, 646
  • DNotZ 1984, 580 (Ls.)
  • BB 1984, 806
  • Rpfleger 1984, 192
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.12.1958 - II ZR 238/57

    Anforderungen an den Ausschluß der Haftung für Verbindlichkeiten des früheren

    Auszug aus BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83
    Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß das Registergericht den Haftungsausschluß schließlich eingetragen hat; denn das geschah erst fast neun Monate nach der Geschäftsübernahme, hätte aber, was an der Zustimmung des Vorpächters gescheitert ist, schon alsbald nach der Geschäftsübernahme geschehen müssen (BGHZ 29, 1, 4).
  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 32/56

    Haftung des Erwerbes aus Fortführung einer unzulässigen Firma;

    Auszug aus BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83
    Das läge auch nicht in der Linie früherer Urteile, in denen der Senat (mit etwas anderer Begründung) entschieden hat, der Unternehmer haftet für frühere Geschäftsschulden auch dann nach § 25 Abs. 1 HGB , wenn überhaupt kein Übernahmevertrag abgeschlossen worden oder ein solcher unwirksam oder nichtig sein sollte (BGHZ 18, 248, 252; BGHZ 22, 234, 239).
  • BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81

    Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes

    Auszug aus BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83
    Der Umstand, daß Föhl das Geschäft nicht endgültig, sondern nur als Pächter zur vorübergehenden Nutzung erworben hat, ist nach ständiger, überwiegend auch im Schrifttum gebilligter Rechtsprechung kein Grund, der die Haftung ausschlösse (RGZ 133, 318, 322 f.; zuletzt Senatsurteil vom 29.3.1982 - II ZR 166/81 = LM HGB § 25 Nr. 17; Hüffer in Großkomm. HGB 4. Aufl., Rn. 38 und 81 zu § 25 sowie K. Schmidt, Handelsrecht S. 174/175, beide mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

    Auszug aus BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83
    Das läge auch nicht in der Linie früherer Urteile, in denen der Senat (mit etwas anderer Begründung) entschieden hat, der Unternehmer haftet für frühere Geschäftsschulden auch dann nach § 25 Abs. 1 HGB , wenn überhaupt kein Übernahmevertrag abgeschlossen worden oder ein solcher unwirksam oder nichtig sein sollte (BGHZ 18, 248, 252; BGHZ 22, 234, 239).
  • RG, 06.10.1931 - II 516/30

    1. Finden die Vorschriften des § 25 HGB. Anwendung a) auf den Pächter eines

    Auszug aus BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83
    Der Umstand, daß Föhl das Geschäft nicht endgültig, sondern nur als Pächter zur vorübergehenden Nutzung erworben hat, ist nach ständiger, überwiegend auch im Schrifttum gebilligter Rechtsprechung kein Grund, der die Haftung ausschlösse (RGZ 133, 318, 322 f.; zuletzt Senatsurteil vom 29.3.1982 - II ZR 166/81 = LM HGB § 25 Nr. 17; Hüffer in Großkomm. HGB 4. Aufl., Rn. 38 und 81 zu § 25 sowie K. Schmidt, Handelsrecht S. 174/175, beide mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03

    Begriff der Firmenfortführung

    Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Entscheidend für den Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist allein die durch die Firmenfortführung nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens, nicht das interne Vertragsverhältnis, das, wie der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, WM 1984, 474 und v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475) ausgesprochen hat, sogar ganz fehlen kann.
  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

    Denn § 25 Abs. 1 HGB knüpft an Tatsachen an, die im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186; so auch schon BGHZ 18, 248, 250; 22, 234, 239).
  • OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt im Falle des § 25 Abs. 1 HGB vielmehr die Haftungskontinuität der nach außen im Verkehr in Erscheinung tretenden, vom Wechsel des Unternehmensträgers unberührten Unternehmenskontinuität unter Verwendung der alten Geschäftsbezeichnung/Firma (vgl. BGH in NJW 2001, 1352; BGH in NJW 1996, 2866 [2867]; BGH in NJW 1992, 911 [912]; BGH (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 f.; jeweils m.w.N.; Ansätze auch in BGH in NJW 1982, 1647; ferner BFH NJW 1992, 2848 (LS), der sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat.).

    Solche Rechtsbeziehungen können sogar völlig fehlen (vgl. BGH in NJW 1992, 911 [912], auf den BGH in NJW 2001, 1352 verweist; (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 [1187]; BGHZ 22, 234 [239]).

    Entscheidend ist allein, ob angesichts der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse das Handelsgeschäft/Unternehmen unter (tatsächlichem) Wechsel des Inhabers in seinem wesentlichen Kern/Bestand fortgesetzt wird (vgl. BGHZ 22, 234 [239]; BGH in NJW 1984, 1186 [1187]; BGH (IX. Senat) in NJW 1986, 581; BGH in NJW 1992, 911).

  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 127/87

    Grundlage für die Eintragung eines Haftungsausschlusses entsprechend § 25 Abs. 2

    Schließlich muß er auch die Firma fortführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und neuen Firma sich gleichen (BGH NJW 1982, 577/578; 1984, 1186; 1986, 581/582; vol.

    § 25 Abs. 1 HGB wird nach heutiger Auffassung dahin ausgelegt, dass das Gesetz die Haftung mit dem Handelsgeschäft selbst verbindet und dass es diese über den Wechsel des Unternehmensträgers hinaus zu Lasten des späteren Trägers ohne weiteres fortdauern läßt, wenn das Geschäft mit seinen wesentlichen Bestandteilen erhalten bleibt und die Kontinuität des Unternehmens nach außen hin durch die Fortführung der bisherigen Firma in Erscheinung tritt (so: BGH NJW 1984, 1186/1187).

    Eine solche Fallgestaltung mag den Entscheidungen BGH NJW 1984, 1186 und 1987, 1633 zugrundegelegen haben.

  • BGH, 25.04.1996 - I ZR 58/94

    Übergang des Vertragsstrafeversprechens

    Mit dieser Bestimmung knüpft das Gesetz die Rechtsfolge der Haftungskontinuität an die Unternehmenskontinuität, die nach außen durch Fortführung der bisherigen Firma in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Urt. v. 16.1. 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; Urt. v. 4.11.1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912).
  • BGH, 20.01.1992 - II ZR 115/91

    Ausschluß des Forderungsübergang bei Unternehmensveräußerung

    Eine spätere, außerhalb des damit gezogenen Rahmens erfolgende Kundmachung könnte den Eintritt der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 HGB nicht einmal dann ausschließen, wenn sie nicht durch Parteimitteilung, sondern durch Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung erfolgte (vgl. RGZ 75, 139, 140 ff.; 142, 98, 106; BGHZ 29, 1, 4 ff. [BGH 01.12.1958 - II ZR 238/57] , Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187 f.; Heymann/Emmerich aaO. Rdn. 47; Staub/Hüffer aaO. § 25 Rdn. 100; Baumbach/ Duden/Hopt aaO. § 25 Anm. 4 A i.V.m. Anm. 2 B; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan aaO. § 25 Rdn. 18 b; Capelle/Canaris aaO. § 7 I 2 e S. 98).
  • OLG München, 06.02.2007 - 31 Wx 103/06

    Haftung aufgrund tatsächlicher Geschäftsübernahme bei späterer Eintragung eines

    Andererseits wird ein Zeitraum von acht Monaten (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119/1121) und ein Zeitraum von neun Monaten (vgl. BGH NJW 1984, 1186/1187) jedenfalls nicht mehr für ausreichend erachtet.
  • OLG Köln, 05.10.2006 - 12 U 36/06

    Geltendmachung von Forderungen aus einem Warenkredit gegenüber dem

    Der BGH hat nämlich in ungebrochener Kontinuität seiner Rechtsprechung seit den 80er Jahren (z. B. BGH NJW 1984, Seite 1186 ff.) betont, es komme nicht auf einen ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt gleich welcher Art an, ob entgeltlich oder unentgeltlich, mittelbar oder unmittelbar, sondern lediglich auf die tatsächliche Unternehmensfortführung.

    Zu Recht hat der BGH daher dem Erfordernis des derivativen Erwerbsaktes eine Absage erteilt, das Manipulationen wie im vorliegenden Fall oder auch durch zwischengeschaltete Erwerber Tür und Tor öffnen würde, wie im Fall BGH NJW 1984, Seite 1186 ff. und in der jüngsten Entscheidung aus 2005, wo Diskothekenbetreiber durch den Umweg über ihren Getränkelieferanten als Mieter ihrerseits als Untermieter wieder einsteigen wollten, dies unter Zurücklassung ihrer als KG begründeten Altschulden.

  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 27 W 9/14

    Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

    Der BGH (NJW 1984, 1186 (1187)) hat eine Eintragung des Haftungsausschlusses neun Monate nach der Geschäftsübernahme keinesfalls für ausreichend erachtet.
  • OLG Schleswig, 29.03.2010 - 2 W 30/10

    Eintragung einer Vereinbarung über einen Haftungsausschluss im Handelsregister

  • OLG Dresden, 15.11.1993 - 2 U 964/93

    Voraussetzungen der Haftung nach § 25 HGB

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2004 - 24 U 34/04

    Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung

  • OLG Rostock, 14.11.2005 - 3 U 117/04

    Zu den Voraussetzungen der Haftungserstreckung nach § 25 HGB im Rahmen eines

  • OLG Köln, 17.08.2001 - 19 U 116/00

    Handels- und Gesellschaftsrecht; Baurecht; Wasserrecht; Umweltrecht;

  • OLG Düsseldorf, 22.01.1998 - 10 U 30/97

    Firmenfortführung bei der Übernahme einer Speisegaststätte

  • OLG Frankfurt, 21.05.2001 - 20 W 341/00

    Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

  • LG Bonn, 01.03.2006 - 16 O 31/05

    Haftung für Verbindlichkeiten durch Übernahme des Unternehmens unter einer

  • OLG Rostock, 14.11.2005 - 3 U 1174/05
  • BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88

    Steuerrechtliches Eintreten des Erwerbers eines Handelsgeschäftes unter Lebenden

  • OLG Rostock, 12.12.2005 - 3 U 117/04
  • OLG Düsseldorf, 23.07.1999 - 22 U 8/99

    Haftung bei Unternehmensfortführung iS des § 25 HGB

  • OLG Naumburg, 18.11.1997 - 9 U 260/96
  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2006 - 5 O 93/06

    Satzungsmäßige Beschränkung der Rede- und Fragezeit zulässig

  • BGH, 20.01.1992 - II ZR 116/91

    Werklohnforderung einer Subunternehmerin gegen Bauherrengemeinschaft - Übergang

  • BGH, 20.01.1992 - II ZR 117/91

    Werklohnforderung einer Subunternehmerin gegen Bauherrengemeinschaft - Übergang

  • BGH, 20.01.1992 - II ZR 118/91

    Vorsicht vor Abtretungswirrwarr

  • VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 2 K 4996/11

    Abfallbeseitigungsrecht

  • BGH, 20.01.1992 - II ZR 119/91

    Werklohnforderung einer Subunternehmerin gegen Bauherrengemeinschaft - Übergang

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