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   BGH, 24.01.1984 - IX ZR 36/83   

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https://dejure.org/1984,1728
BGH, 24.01.1984 - IX ZR 36/83 (https://dejure.org/1984,1728)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1984 - IX ZR 36/83 (https://dejure.org/1984,1728)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1984 - IX ZR 36/83 (https://dejure.org/1984,1728)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 41 Abs. 1; ZPO § 270 Abs. 3
    Wahrung der Klagefrist durch Einreichung der Klage bei einer gemeinsamen Gerichtskasse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1239
  • ZIP 1984, 493
  • MDR 1984, 665
  • VersR 1984, 335
  • BB 1984, 943
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - IX ZR 36/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 203) stellt die Einreichung eines fristgebundenen Schriftstückes bei einem Gericht eine einseitige Prozeßhandlung der Partei dar, die keiner Mitwirkung eines Bediensteten des betreffenden Gerichts bedarf.

    Etwaige Fristversäumungen, die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dürfen ihm nicht angelastet werden (BVerfGE 52, 203 m.w.Nachw.).

  • BGH, 12.02.1981 - VII ZB 27/80

    Fristwahrung durch Einwurf in Tagesbriefkasten

    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - IX ZR 36/83
    Wie und wann diese Verfügungsgewalt begründet wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, deren Bewertung eine Frage der Auslegung des einfachen Rechtes ist (BGHZ 80, 62; BGH Urteil vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 = LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 22 = NJW 1983, 123 = MDR 1983, 214).

    Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend entschieden, daß eine Frist auch durch Einwurf in den Tagesbriefkasten eines Gerichtes gewahrt werden kann, selbst wenn der Briefkasten mit der Aufschrift versehen ist, Fristsachen seien in diesen Briefkasten nicht einzuwerfen, sondern stets bei der zuständigen Geschäftsstelle abzugeben (BGHZ 80, 62).

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 154/82

    Eingang eines bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichten Schriftsatzes;

    Auszug aus BGH, 24.01.1984 - IX ZR 36/83
    Wie und wann diese Verfügungsgewalt begründet wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, deren Bewertung eine Frage der Auslegung des einfachen Rechtes ist (BGHZ 80, 62; BGH Urteil vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 = LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 22 = NJW 1983, 123 = MDR 1983, 214).

    Ist eine Briefeinlaufstelle für mehrere Gerichte eingerichtet, so gilt die Einlieferung bei ihr als Einreichung des Schriftsatzes bei dem Gericht, an das der Schriftsatz gerichtet ist (BGH Urteil vom 13. Oktober 1982 aaO).

  • BGH, 01.06.2016 - XII ZB 382/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versehentliche Übersendung einer an das

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klagefrist durch Einreichen der Klage mitsamt einem Scheck für den Gerichtskostenvorschuss bei einer gemeinsamen Gerichtskasse gewahrt sein kann, auch wenn diese nicht ausdrücklich zur gemeinsamen Eingangsstelle bestimmt ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1984 - IX ZR 36/83 - NJW 1984, 1239, 1240; vgl. auch Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Rn. 6).

    Ähnlich wie bei der Einreichung bei einer gemeinsamen Eingangsstelle für mehrere Gerichte gilt in einem solchen Fall die Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse mitsamt einem Scheck zur Registrierung des Schecks und Weiterreichung der Klageschrift deshalb als Einreichung bei dem Gericht, an das der Schriftsatz adressiert ist, sofern die gemeinsame Gerichtskasse auch für dieses Gericht zuständig ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1984 - IX ZR 36/83 - NJW 1984, 1239, 1240).

  • BGH, 11.10.1984 - VII ZR 355/83

    Geringfügigkeit einer Verzögerung der Zustellung

    Soweit die innerdienstliche Behandlung des Schecks bei Gericht die Zustellung verzögert hat, braucht sich der Kläger das nicht zurechnen zu lassen (vgl. BGH NJW 1984, 1239).
  • OLG Frankfurt, 18.08.1987 - 3 UF 255/86

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine mehr als zwei Jahre nach

    Derjenige der die Frist wahren will, muss seinerseits alles Zumutbare tun, damit die Zustellung auch demnächst durchgeführt werden kann (BGH, NJW 1974, 57; NJW 1984, 1239 m.w.N.).
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