Rechtsprechung
   BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de , S. 37 (Kurzinformation)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 32, 221
  • NJW 1984, 1309
  • MDR 1984, 420
  • MDR 1984, 480
  • NStZ 1985, 222
  • StV 1984, 300



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Wird zitiert von ... (35)  

  • OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91  

    Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte

    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechende Anwendung des StrBG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., vor § 1 IRG, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG, vor § 15 IRG, Rn. 10).

    Im übrigen ist sie vom BGH selbst nicht mehr aufrechterhalten worden (siehe BGHSt 32, 221).

    In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung geäußert, daß eine entsprechende Anwendung des StrEG ausnahmsweise dann in Betracht kommen könne, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung des Verfolgten in Form der Auslieferungshaft zu vertreten haben (so BGHSt 32, 221 und dem wohl weitgehend folgend die o.a. Rechtsprechung und Literatur).

    Insoweit greift, da der ersuchte Staat grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im ersuchenden Staat ergangenen Haftentscheidung berechtigt ist, der auslieferungsrechtliche Grundsatz ein, daß die Verantwortlichkeit des ersuchten Staates grundsätzlich dort endet, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von dem ersuchenden Staat nach des sen Willen gestaltet wird (BGHSt 32, 221).

    Nach allem kommt somit eine Entschädigung des Verfolgten nach dem StrEG für die erlittene Auslieferungshaft nicht in Betracht Soweit der BGH (vgl. BGHSt 32, 221, 227) darauf hingewiesen hat daß der Ausschluß der Entschädigung nach dem StrEG Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 MRK unberührt lasse (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238), hat der Senat darüber nicht zu befinden.

  • BayObLG, 09.10.1996 - 9St RR 163/96  

    AuslG § 3 Abs. 1, § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DVAuslG § 1 Abs. 1, § 12; Verordnung

    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechenden Anwendung des StrEG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., vor § 1 IRG , Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG , vor § 15 IRG , Rn. 10).

    Im übrigen ist sie vom BGH selbst nicht mehr aufrechterhalten worden (siehe BGHSt 32, 221 ).

    In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung geäußert, daß eine entsprechende Anwendung des StrEG ausnahmsweise dann in Betracht kommen könne, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung des Verfolgten in Form der Auslieferungshaft zu vertreten haben (so BGHSt 32, 221 und dem wohl weitgehend folgend die o.a. Rechtsprechung und Literatur).

    Insoweit greift, da der ersuchte Staat grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im ersuchenden Staat ergangenen Haftentscheidung berechtigt ist, der auslieferungsrechtliche Grundsatz ein, daß die Verantwortlichkeit des ersuchten Staates grundsätzlich dort endet, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von dem ersuchenden Staat nach dessen Willen gestaltet wird (BGHSt 32, 221 ).

    Soweit der BGH (vgl. BGHSt 32, 221, 227) darauf hingewiesen hat, daß der Ausschluß der Entschädigung nach dem StrEG Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 MRK unberührt lasse (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238), hat der Senat darüber nicht zu befinden.

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2005 - 1 AK 3/04  

    Auslieferungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme des

    Die notwendigen Auslagen des Verfolgten sind immer dann der Staatskasse aufzuerlegen, wenn eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung seitens der Generalstaatsanwaltschaft beantragt und die Auslieferung des Verfolgten durch den ersuchenden Staat zu Unrecht begehrt worden ist (BGHSt 32, 221 ff, 227; Senat, Beschluss vom 21.03.2005, 1 AK 4/05; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 77 Rn. 10, 40 Rn. 34).

    Die Übernahme der Verfahrenskosten des Verfolgten durch die Staatskasse ist in einem solchen Fall nicht nur aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (vgl. BGHSt 32, 221 ff, 229) geboten, sondern die Notwendigkeit eines inländischen Rechtsbeistandes zeigt sich auch daran, dass sich dessen Tätigkeit nicht auf eine Vertretung im Inland beschränkt, sondern es durchaus angezeigt sein kann, sich mit den ausländischen Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten in Verbindung zu setzen und etwa im Wege einer Verfahrensabsprache, was hier durchaus der Fall gewesen sein kann, auf eine Lösung ohne Vollziehung der beantragten Auslieferung hinzuwirken (vgl. Hackner/Lagodny, IRG, 2003, Rn. 286 ff.).

    Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird indes nicht bewilligt, weil eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (BGHSt 32, 221 ff.; Senat StV 2004, 444 f.).

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  • OLG Karlsruhe, 22.11.2006 - 1 AK 38/06  

    Auslieferungsverfahren: Kostentragungspflicht bei Rücknahme des

    Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung seitens der Generalstaatsanwaltschaft beantragt und die Auslieferung des Verfolgten durch den ersuchenden Staat zu Unrecht begehrt worden ist (BGHSt 32, 221 ff., 227; Senat NStZ-RR 2005, 252; Schomburg/Lagodny, IRG, 4. Aufl. 2006, § 77 Rn. 9, 40 Rn. 35).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29.3.2005 (NStZ-RR 2005, 252) ausgesprochen hat, ist die Übernahme der Verfahrenskosten des Verfolgten durch die Staatskasse in einem solchen Fall aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (vgl. BGHSt 32, 221 ff, 229) geboten.

    Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird indes nicht bewilligt, weil eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (BGHSt 32, 221; Senat StV 2004, 444).

  • KG, 29.11.2010 - AuslA 915/06  

    Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen bei Unzulässigkeit der

    Bei einer aufgrund eines ausländischen Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchens erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme könne sich ein Anspruch nur ausnahmsweise ergeben, wenn die unberechtigte Verfolgung des ausländischen Staatsangehörigen von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten sei (vgl. BGHSt 32, 221, 225; OLG Hamm NStZ 1997, 246; Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagod-ny/Gleß/Hackner, IRG 4. Aufl., vor § 15 Rdn. 10 f. m.w.N.).

    Im Übrigen komme eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse (§ 77 IRG, §§ 467, 467a StPO) nicht stets in Betracht (vgl. BGHSt 32, 221, 227 ff.; 30, 152, 157; Lagodny/Schomburg/Hackner aaO., § 40 Rdn. 34-36 m.w.N.).

    Denn diese Fallgestaltung kommt der Erledigung eines Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten vor Erhebung der öffentlichen Klage gleich (vgl. zum Ganzen BGHSt 30, 152 ff. = juris Rdn. 11, 15; BGHSt 32, 221, 227 ff.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 252).

  • OLG Celle, 14.06.2010 - 1 Ausl 7/10  

    Auslieferungshaft: Erstattung notwendiger Auslagen und Haftentschädigung bei

    5 a) Nach ganz herrschender Rechtsprechung kommt in Auslieferungsverfahren eine Erstattung notwendiger Auslagen auf der Grundlage von §§ 467, 467a StPO in entsprechender Anwendung allenfalls dann in Betracht, wenn - entsprechend dem Erheben einer Anklage - ein Antrag auf Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG bereits gestellt worden war (BGHSt 32, 221; OLG Koblenz, MDR 1983, 691; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 29; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 252 und StV 2007, 151; OLG Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2007, 2 Ausl A 53/07).

    Genau dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 32, 221 aber getan; die Entscheidung stützt sich ausdrücklich auf § 77 IRG.

    Nach insoweit einhelliger Rechtsprechung kommt eine solche - unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StrEG eine in Deutschland erlittene Auslieferungshaft überhaupt erfasst - jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland eine unberechtigte Verfolgung zu vertreten haben (BGHSt 32, 221; OLG Hamm, NStZ 1997, 246; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646 [hierzu auch BVerfG vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91]; OLG Celle NdsRpfl 2002, 269; OLG Karlsruhe StV 2004, 444).

  • BGH, 23.08.1989 - 1 BJs 72/87  

    Entschädigung eines Zeugen wegen zu Unrecht erlittener Erzwingungshaft

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  • OLG Karlsruhe, 21.03.2005 - 1 AK 4/05  

    Auslieferungsverfahren: Kostenentscheidung nach Einverständnis des Verfolgten mit

    Diese wären nach §§ 77 IRG, 467 a StPO nur dann der Staatskasse aufzuerlegen, wenn eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung beantragt worden ist und die Auslieferung des Verfolgten durch den ersuchenden Staat zu Unrecht begehrt worden wäre (Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 77 Rn. 10; vgl. auch BGHSt 32, 221 ff, 227).

    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe einen entsprechenden Antrag nach § 29 Abs. 1 IRG gestellt, eine Entscheidung hierüber ist aber nicht deshalb entbehrlich, weil das Verfahren gegen den Verfolgten seitens des ersuchenden Staates zu Unrecht betrieben worden wäre (BGHSt 32, 221 ff.; KG NStE Nr. 1 zu § 467 StPO; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1049 f. und jüngst OLG Köln StraFo 2003, 325 f.), sondern weil der Verfolgte der vereinfachten Auslieferung nunmehr zugestimmt und damit auf die Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens verzichtet hat.

  • KG, 30.01.2009 - AuslA 522/03  

    Auslieferungsrecht: Auslieferung bei Gefahr politischer Verfolgung;

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467 a StPO (vgl. BGHSt 32, 221 f).

    Eine Haftentschädigung steht den Verfolgten nicht zu (vgl. BGHSt 32, 221; hierzu auch OLG Düsseldorf NJW 1992, 646 [nachfolgend Nichtannahmeschluss des BVerfG vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1403/91 -]; D. Meyer a.a.O. Einl. Rdn. 39; jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Köln, 28.09.2009 - 6 AuslA 70/06  

    Aufhebung der Bewilligung der Auslieferung nach Erlass eines Abwesenheitsurteils

    Für die Erstattung notwendiger Auslagen des Verfolgten ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei unberechtigter Antragstellung nach § 29 IRG - die hier im Ergebnis stattgefunden hat - eine Kostenerstattung stattfindet, unabhängig davon, ob die unberechtigte Verfolgung von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder den Behörden des ersuchenden Staates zu vertreten ist ( BGHSt 32, 221; Senat NStZ-RR 2000, 29; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., § 40 IRG Randnr. 35 m.w.N.) Dies muß erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem ein nach bereits ergangener Zulässigkeitserklärung eintretender Umstand zur Unzulässigkeit der Auslieferung führt ( Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 33 IRG Randnr. 38 m.w.N.).

    Im übrigen bestünde ein solcher Anspruch nach der Rechtsprechung des Senats, die der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht und verfassungsrechtlich unbedenklich ist , auch aus Rechtsgründen nicht (BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91 - BGHSt 32, 221; Senat Beschluss vom 04.07.2005 - 6 AuslA 53/05-24- m.w.N.).

  • KG, 20.01.2009 - 2 AR 179/08  

    Entschädigung für

  • BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93  

    IRG §§ 73, 42

  • KG, 14.03.2011 - AuslA 4/11  

    Keine Bestellung eines Beistands allein wegen Antragstellung nach § 29 IRG

  • KG, 20.01.2009 - 4 Ws 118/08  

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Entschädigungsfähigkeit finanzieller

  • OLG Köln, 07.10.2011 - 6 AuslA 79/05  

    Aufhebung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach

  • BGH, 23.08.1989 - StB 29/89  
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2003 - 1 AK 29/02  

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil aus

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2005 - 1 AK 23/04  

    Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer

  • KG, 30.01.2009 - AuslA 522/03 (139 - 140/07)  

    Auslieferungsrecht: Auslieferung bei Gefahr politischer Verfolgung;

  • KG, 30.01.2009 - AuslA 552/03  
  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 1 W 10/09  

    Auslieferungshaft: Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft bei später für

  • OLG Hamm, 22.01.2003 - 4 Ausl 275/02  

    Kosten, Auslagen, Erstattung, Auslieferungsverfahren

  • OLG Köln, 28.01.2003 - 2 Ws 17/03  

    Notwendige Auslagen des Beschuldigten durch Inanspruchnahme eines ausländischen

  • OLG Frankfurt, 17.11.2005 - 2 AuslA 45/05  

    Fortbestand einer vollzogenen Auslieferung trotz der späteren Nichtigerklärung

  • OLG Zweibrücken, 29.04.2008 - 1 Ausl 30/07  

    Unzulässige Auslieferung nach Weißrussland wegen Besorgnis einer nicht der EMRK

  • OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 1 AK 1/06  

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung: Nachweis der

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2004 - 1 AK 40/03  

    Auslieferung an die Türkei bei möglicher menschenrechtswidriger Behandlung

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 1 AK 35/06  

    Auslieferung: Berücksichtigung der Strafhöhe und der Nichtanrechnung erlittener

  • OLG Jena, 25.01.2007 - Ausl 7/06  
  • OLG Karlsruhe, 27.05.2004 - 1 AK 40/04  

    Unzulässigkeit der Auslieferung wegen Foltergefahr trotz Verdachts schwerster

  • OLG Stuttgart, 21.08.2002 - 3 Ausl 33/02  

    Auslieferungsverfahren: Unwirksamkeit des Verzichts des Verfolgten auf die

  • OLG Köln, 04.07.2005 - 6 Ausl 53/05  

    Hafteintschädigung; Auslieferungshaft

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2007 - 1 AK 2/07  
  • OLG Köln, 05.11.2003 - 2 Ws 17/03  
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2011 - 1 AK 51/10  

    Auslieferung wegen Abwesenheitsurteil; Fehlen des Anspruchs auf ein neues

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