Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erwerbsschaden während Bezugs von Arbeitslosengeld

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 90, 334
  • NJW 1984, 1811
  • MDR 1984, 658
  • VersR 1984, 639
  • BB 1984, 1234



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BGH, 08.04.2008 - VI ZR 49/07  

    Schadensrecht - Übergang d. Schadensersatzanspruchs auf Bundesagentur für Arbeit

    In entsprechendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 90, 334).*).

    b) Ein von der Beklagten zu ersetzender Vermögensschaden kann jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch darin liegen, dass ein bis dahin Arbeitsloser aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig geworden ist und dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338).

    Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (Senatsurteile BGHZ 90, 334, 336; 54, 45, 48 ff. und vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 - VersR 1977, 130, 131 m.w.N.).

    Der Verlust der Arbeitslosenunterstützung ist daher im weitesten Sinne als Erwerbsschaden anzusehen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 90, 334, 337).

    Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 90, 334 zugrunde lag, hat der Verletzte im Streitfall jedoch nicht ab dem Zeitpunkt des Unfalls und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von einer aus übergegangenem Recht klagenden Krankenkasse erhalten, vielmehr ist ihm nach der im Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage nach dem Verkehrsunfall von der klagenden Bundesagentur für Arbeit "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III gewährt worden.

    d) Die Frage, ob entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LFZG (jetzt: § 6 EFZG) auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitslosen bei Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes statt des an sich zu gewährenden Krankengeldes nach dem am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen und auf den damaligen Fall noch nicht unmittelbar anwendbaren § 105b Abs. 1 AFG, der Vorgängerregelung des § 126 SGB III, gemäß § 127 AFG, § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht, konnte der Senat in seiner früheren Entscheidung (BGHZ 90, 334) offen lassen.

    e) Für diese Auffassung spricht, dass durch § 126 SGB III ebenso wie durch die Vorgängerregelung des § 105b Abs. 1 AFG lediglich ein Wechsel des Sozialleistungsträgers bei kurzer Krankheit vermieden werden soll; sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen in Anlehnung an § 1 LFZG in das Gesetz eingefügt worden, um durch entsprechende Wechsel entstandene Unzuträglichkeiten zu beseitigen (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/4022 S. 90; BSGE 57, 15, 21 zu § 105b AFG; Niesel/Brand, SGB 111, 4. Aufl., § 126 Rn. 2; Bartz, SGB III Praxiskommentar, 2. Aufl., § 126 SGB III Rn. 2).

    Lohnersatzfunktion hat auch das Arbeitslosengeld; der Wegfall des entsprechenden Anspruchs wegen Arbeitsunfähigkeit stellt einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338).

  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03  

    Schadensrecht - Kausalität der Handlung für den Schaden

    Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).
  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94  

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

    Denn der zu ersetzende Schaden liegt hier nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich dieser Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336).
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