Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 30.05.1984

Rechtsprechung
   BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,283
BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83 (https://dejure.org/1984,283)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.1984 - 2 BvC 2/83 (https://dejure.org/1984,283)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 (https://dejure.org/1984,283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf Wähler ausgeübten Druck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 369
  • NJW 1984, 2201
  • NStZ 1984, 407
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
    Sie sind dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten (BVerfGE 37, 84 (89); 40, 11 (29); beide m. w. N.).

    Gegenstand der Wahlprüfung ist nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl als solche (BVerfGE 1, 208 (238); 40, 11 (29)).

    Nur im Rahmen des so umrissenen Anfechtungsgegenstandes haben die Wahlprüfungsorgane den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und alle dabei auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (BVerfGE 40, 11 (30)).

    Die Aufdeckung erheblicher Wahlfehler scheitert also nicht daran, daß der Bürger möglicherweise zu einer substantiierten Anfechtung nicht in der Lage ist (BVerfGE 40, 11 (32)).

    Die Andeutung der Möglichkeit weiterer Wahlfehler oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung genügen nach dem Anfechtungsgrundsatz des § 2 WahlprüfG nicht, um eine weiterreichende Prüfung zu rechtfertigen (BVerfGE 40, 11 (31)).

    Der Wähler soll aber nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl schon vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 40, 11 (41)).

  • BVerfG, 29.11.1962 - 2 BvR 587/62

    Vorauswahl

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
    Die von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Wahl besteht u. a. darin, daß jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann (BVerfGE 7, 63 (69); 15, 165 (166); 47, 253 (282)).
  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
    Die von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Wahl besteht u. a. darin, daß jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann (BVerfGE 7, 63 (69); 15, 165 (166); 47, 253 (282)).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
    Gegenstand der Wahlprüfung ist nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl als solche (BVerfGE 1, 208 (238); 40, 11 (29)).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
    Er soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozeß der Meinungsbildung gewinnen können (BVerfGE 44, 125 (139)).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
    Sie sind dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten (BVerfGE 37, 84 (89); 40, 11 (29); beide m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Sowohl staatlicher als auch privater Wahlbeeinflussung sind von Verfassungs wegen Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 95 m. w. N.; zu privater Wahlbeeinflussung: BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96

    Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister

    Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) muß der Wähler in einem freien und offenen Prozeß der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können (vgl. BVerfGE 66, 369 m. w. N.; 73, 40 ).
  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer ebenfalls nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 59, 119 ; 66, 369 ; 122, 304 ).

    Auch wenn die Feststellung eines missbräuchlichen Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten im tatsächlichen Bereich stößt, vermindert dies die Anforderungen an den Nachweis des behaupteten Wahlfehlers nicht (vgl. zur Substantiierungspflicht trotz tatsächlicher Schwierigkeiten BVerfGE 40, 11 ; 59, 119 ; 66, 369 ; 122, 304 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,641
BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1984,641)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.1984 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1984,641)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 1984 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1984,641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wahlwerbung/WDR

  • openjur.de

    Wahlwerbung/WDR

  • rechtsportal.de

    Chancengleichheit politischer Parteien - Ausstrahlung von Werbespots im öffentlich-rechtlichen Fernsehen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Politische Partei - Wahlwerbung - Rundfunkanstalt - Werbespot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 149
  • NJW 1984, 2201
  • afp 1984, 252
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie in Ausübung des Rundfunkmonopols im Wahlkampf Sendezeiten für Wahlwerbung zuteilen oder verweigern (BVerfGE 47, 198 [223] m.w.N.).

    Gegen die Zulässigkeit spricht auch nicht, daß der Rechtsweg im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht erschöpft ist (vgl. BVerfGE 47, 198 [224]).

    Die Vergabe von Hörfunk- und Fernsehzeiten für Wahlwerbesendungen muß daher dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien als dem für den gesamten Wahlvorgang gültigen Maßstab Rechnung tragen (BVerfGE 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, bei der Zuteilung von Sendezeit an zur Teilnahme an einer Wahl zugelassene Parteien auch kleineren oder neuen Parteien eine angemessene Sendezeit zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 47, 198 [225]).

    Dabei dürfen zum Zwecke der Wahlwerbung vorgesehene Sendungen der politischen Parteien nur bei einem evidenten und ins Gewicht fallenden Verstoß gegen allgemeine Normen des Strafrechts zurückgewiesen werden; das den Rundfunkanstalten zustehende Prüfungsrecht ist großzügig zu handhaben (BVerfGE 47, 198 [230 ff.]).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Dadurch wird die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall jedoch nicht in Frage gestellt, da unter den obwaltenden Umständen eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde und der Antragstellerin in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 [162 f.]).

    Die Vergabe von Hörfunk- und Fernsehzeiten für Wahlwerbesendungen muß daher dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien als dem für den gesamten Wahlvorgang gültigen Maßstab Rechnung tragen (BVerfGE 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Der Antragstellerin steht als politischer Partei der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie -- wie hier -- behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 14, 121 [129]; 27, 152 [158]).
  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62

    Keine einstweilige Anordnung egegen die Durchsuchung von Verlagsräumen -

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 12, 276 [279]; 15, 77 [78]; 46, 160 [163 f.]).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Der Antragstellerin steht als politischer Partei der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie -- wie hier -- behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 14, 121 [129]; 27, 152 [158]).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 12, 276 [279]; 15, 77 [78]; 46, 160 [163 f.]).
  • BVerfG, 28.02.1983 - 2 BvR 348/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Deshalb hat der Senat die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in den Blick genommen (vgl. BVerfGE 63, 254).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Der Antragstellerin steht als politischer Partei der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie -- wie hier -- behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 14, 121 [129]; 27, 152 [158]).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84
    Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 12, 276 [279]; 15, 77 [78]; 46, 160 [163 f.]).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde können ferner maßgeblich werden, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 63, 254; 67, 149 ), insbesondere wenn die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme (vgl. BVerfGE 46, 160 ).
  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Dass im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren endgültig über die Teilnahme der gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 EuWG vom Wahlrecht Ausgeschlossenen entschieden wird, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen, da eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und auch in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ; 147, 39 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 ; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ).

    Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 130, 367 ; 147, 39 ; 152, 63 ; stRspr).

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