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   BGH, 14.06.1984 - III ZR 110/83   

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https://dejure.org/1984,565
BGH, 14.06.1984 - III ZR 110/83 (https://dejure.org/1984,565)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1984 - III ZR 110/83 (https://dejure.org/1984,565)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1984 - III ZR 110/83 (https://dejure.org/1984,565)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhalt einer Kreditantragsurkunde beim finanzierten Kreditabzahlungskauf - Unwirksamkeit eines Kreditantrages bei rechtzeitiger Widerrufserklärung gegenüber dem Verkäufer - Belehrung eines Käufers über sein Widerrufsrecht - Erstreckung eines Widerrufsrechts auf ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Widerrufserklärung beim finanzierten Abzahlungskauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbzG § 1 b, § 6

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 91, 338
  • NJW 1984, 2291
  • ZIP 1984, 932
  • MDR 1984, 915
  • WM 1984, 1045
  • BB 1984, 1452
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 24/83

    Widerrufsrecht nach § 1b AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 14.06.1984 - III ZR 110/83
    Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 83, 301, 304 [BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80] m.w.Nachw.;Urteil vom 29. März 1984 - III ZR 24/83 = ZIP 1984, 682, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Kauf- und Kreditvertrag trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

    Beide Verträge werden erst wirksam, wenn der Käufer/Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht nicht innerhalb der Frist des § 1 b Abs. 1 AbzG Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 29. März 1984 aaO).

    Beim finanzierten Abzahlungskauf reicht es dazu nicht aus, daß die Kaufsache geliefert und die Darlehensvaluta an den Verkäufer ausgezahlt worden ist; notwendig ist vielmehr die vollständige Tilgung der Darlehensraten (Senatsurteil vom 29. März 1984 a.a.O. zu I. 2. b) dd).

    Ob die Widerrufserklärung gegenüber dem Verkäufer schon genügt, um auch das Wirksamwerden des Darlehensantrages endgültig zu verhindern, hat der Senat in seinem Urteil vom 29. März 1984 (a.a.O. zu I. 2. b) aa) noch offengelassen.

    Das ergibt sich aus dem Wesen des finanzierten Abzahlungskaufs: Es gehört zu dessen Voraussetzungen, daß beide Verträge wirtschaftlich derart miteinander verbunden sind, daß keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre oder jeder von beiden seinen Sinn erst durch den anderen erhält (Senatsurteil vom 29. März 1984 a.a.O. zu I. 1. m.w.Nachw.).

    Auch aus § 1 d AbzG oder § 812 BGB kann die Klägerin nicht die Rückzahlung des Darlehensbetrages verlangen (Senatsurteil vom 29. März 1984 a.a.O. zu II.).

  • BGH, 25.03.1982 - III ZR 198/80

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Kauf

    Auszug aus BGH, 14.06.1984 - III ZR 110/83
    Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 83, 301, 304 [BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80] m.w.Nachw.;Urteil vom 29. März 1984 - III ZR 24/83 = ZIP 1984, 682, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Kauf- und Kreditvertrag trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

    Zwar gehört es zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung des Abzahlungsgesetzes beim finanzierten Kauf, daß nicht nur objektiv bestimmte Umstände - Verbindungselemente - Kauf und Darlehen zu einer wirtschaftlichen Einheit verbinden, sondern daß dadurch auch subjektiv beim Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - der Eindruck erweckt wird, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm als einheitlicher Vertragspartner gegenüber (BGHZ 83, 304 [BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80]).

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 214/83

    Unzulässigkeit einer AGB-Bestimmung, durch die das Recht des Bürgen, sich auf

    Der rechtzeitige Widerruf gegenüber dem Verkäufer verhindert das Wirksamwerden auch des Kreditvertrags, bewirkt also, daß eine vertragliche Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers nicht entsteht (Senatsurteil BGHZ 91, 338, 342) [BGH 14.06.1984 - III ZR 110/83].
  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Unwirksamkeit von Kauf- und Darlehensvertrag (BGHZ 91, 338, 342).
  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

    Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muß nicht nur zutreffend, sondern auch unmißverständlich sein und den Käufer über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren (BGHZ 121, 52, 55; für § 1 b AbzG vgl. auch BGHZ 91, 338, 340 [BGH 14.06.1984 - III ZR 110/83] und Urteil vom 18. Januar 1987 - III ZR 222/85 = WM 1987, 365, 367 unter II 1 c).
  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94

    Umfang des Widerrufsrechts bei verbundenen Geschäften; Zeitpunkt des Zuflusses

    Das verkennt die Gegenmeinung (Bülow, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 35; Vortmann, VerbrKrG, § 9 Rdnr. 21), die daran festhält, daß der Verbraucher - wie unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes (BGHZ 91, 338, 342) - wahlweise auch gegenüber dem Verkäufer die auf Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen kann.
  • BGH, 05.05.1992 - XI ZR 242/91

    Einwendungsdurchgriff bei Verbindung von Kauf- und Finanzierungsgeschäft zu

    Diese Feststellung setzt voraus, daß objektiv bestimmte Umstände (Verbindungselemente) vorliegen und dadurch subjektiv beim Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - der Eindruck, erweckt wird, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber (BGHZ 83, 301, 304 [BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80]; 91, 9, 11 f. [BGH 29.03.1984 - III ZR 24/83]; 91, 338, 341 [BGH 14.06.1984 - III ZR 110/83]; BGH, Urteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 222/85, WM 1987, 365, 366;Senatsurteil vom 15. Mai 1990 - XI ZR 205/88, WM 1990, 1234).
  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Unwirksamkeit von Kauf- und Darlehensvertrag (BGHZ 91, 338, 342).
  • BGH, 14.06.1984 - III ZR 81/83

    Inhalt der Widerrufsbelehrung beim finanzierten Abzahlungskauf

    Zwar brauchen diese Angaben beim finanzierten Abzahlungskauf nicht in der Kaufvertragserklärung enthalten zu sein; sie können auch in den Kreditantrag aufgenommen werden (vgl.Senatsurteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 110/83, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, zu II.3.a).

    Nur wenn er darüber klar und eindeutig belehrt wird, hat er die volle Vertragsentschließungsfreiheit, die ihm § 1 b AbzG innerhalb der Widerrufsfrist gewähren will (vgl.Senatsurteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 110/83 - zu II. 3. b).

  • BGH, 25.05.1993 - XI ZR 140/92

    Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungskauf - Rückzahlung des

    Deren gegen ihn erhobene Zahlungsklage wurde in einem früheren Prozeß mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf nach § 1 b AbzG sei noch rechtzeitig, weil die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei; aus der 1982 erteilten Belehrung habe sich nämlich nicht eindeutig ergeben, daß der Kunde auch gegenüber der finanzierenden Sparkasse widerrufen könne (BGHZ 91, 338 ).
  • BGH, 15.05.1990 - XI ZR 205/88

    Behandlung eines Bankkredits als Teil eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts

    Dazu bedarf es objektivier Verbindung beider Geschäfte durch bestimmte Umstände (Verbindungselemente), die subjektiv beim Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - den Eindruck erwecken, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber (BGHZ 83, 301, 304; 91, 9, 11/12; 91, 338, 341; 95, 350, 354/355; BGH, Urteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = WM 1983, 786, 787).
  • LG Zweibrücken, 13.03.1990 - 1 O 435/89

    Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe der Ware;

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  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 222/85

    Umfang der Widerrufsbelehrung beim finanzierten Abzahlungskauf; Anwendung des

  • LG Köln, 16.06.2014 - 26 O 513/13

    Rückzahlungsanspruch von Prämien der Lebensversicherungen hinsichtlich

  • KG, 09.11.2007 - 13 U 27/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Wirksamkeit einer

  • OLG Hamburg, 07.05.1996 - 2 StO 1/96
  • OLG Hamm, 06.07.2009 - 8 U 83/09

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG; Voraussetzungen der

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 180/05

    Badenia Haustürwiderruf Rückgewähr

  • BGH, 30.06.1992 - XI ZR 236/91

    Anspruch aus Darlehensvertrag - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von

  • BGH, 05.05.1992 - XI ZR 235/91

    Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens aus Darlehensvertrag und Bürgschaft -

  • BGH, 05.05.1992 - XI ZR 237/91

    Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages - Verletzung von Aufklärungspflichten -

  • BGH, 30.05.1985 - III ZR 100/84

    Möglichkeit der Verbindung eines ursprünglich als Barzahlungsgeschäft

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 315/95

    Bankdarlehen zur Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung - Widerruf seiner

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 278/95

    Voraussetzung für den Abschluss eines Haustürgeschäftes - Zahlungsanspruch des

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96

    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsrechts bei Bestimmung zum Vertragsschluss durch

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 277/95

    Voraussetzungen des Widerrufs eines Vertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz -

  • OLG Celle, 26.11.1987 - 7 U 219/86
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Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1984 - I ZR 200/81   

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https://dejure.org/1984,1552
BGH, 22.02.1984 - I ZR 200/81 (https://dejure.org/1984,1552)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1984 - I ZR 200/81 (https://dejure.org/1984,1552)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1984 - I ZR 200/81 (https://dejure.org/1984,1552)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Herstellung von Video-Geräten - Video-Geräte als Mittel der Vervielfältigung fremder Urheberwerke - Einordnung des Beklagten als "Hersteller" i.S.d. Urhebergesetzes (UrhG)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Herstellerbegriff I

    § 53 Abs. 5 UrhG

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2291 (Ls.)
  • MDR 1984, 1002
  • GRUR 1984, 518
  • DB 1984, 2088
  • afp 1984, 178
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - I ZR 200/81
    Die Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 5 UrhG zeigt, daß der Gesetzgeber für die als Ausgleich für die in § 53 Abs. 1 UrhG festgelegte Vervielfältigungsfreiheit in der Privatsphäre gewährte Vergütungspflicht aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt hat (vgl. dazu auch BVerfGE 31, 255 ff [BVerfG 07.07.1971 - 1 BvR 775/66]).
  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - I ZR 200/81
    Die schließlich in das Urheberrechtsgesetz aufgenommene Lösung, den Gerätehersteller haften zu lassen, geht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Mai 1964 (BGHZ 42, 118, 133 [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63] - Personalausweise) zurück, in der ein unmittelbarer Anspruch des Urhebers gegen den tatsächlichen Hersteller der Geräte bejaht und überdies vor allem damit begründet ist, daß in der Herstellung der Geräte zumindest eine Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung durch die Gerätebenutzer zu sehen sei.
  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse,

    Hersteller ist, wer die Geräte tatsächlich produziert hat (BGH, Urteil vom 22.02.1984 - I ZR 200/81 GRUR 1984, 518, beck-online), wobei nur eine Herstellung im Bundesgebiet der Vergütungspflicht unterliegt.
  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83

    Begriff des Herstellers von Tonaufzeichnungsgeräten; Begriff des

    Ein inländisches Unternehmen, das Tonaufzeichnungsgeräte von einem ausländischen Unternehmen produzieren läßt, wird nicht dadurch zum Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG, daß es die Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I).

    Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 22. Februar 1984 - I ZR 200/81 - (GRUR 1984, 518 ff. -Herstellerbegriff) entschieden, daß Hersteller im Sinne dieser Vorschrift derjenige ist, der das Gerät tatsächlich produziert hat.

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 58/83

    Begriff des Herstellers

    Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 22. Februar 1984 - I ZR 200/81 - (GRUR 1984, 518 ff. -Herstellerbegriff) entschieden, daß Hersteller im Sinne dieser Vorschrift derjenige ist, der das Gerät tatsächlich produziert hat.

    Der Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I).

  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 64/83

    Verpflichtung zur Auskunft über Veräußerungserlöse

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich hergestellt hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH Urt. v. 22.02.1984, I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff. - Herstellerbegriff I - und die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile vom 29.11.1984 in den Sachen I ZR 58/83 und I ZR 96/83).

    Wie der Senat ausgeführt hat (aaO), ist vom Gesetzgeber aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt der Gerätehersteller ausgewählt worden, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I).

  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83

    "Herstellervergütung"; Bemessung der Vergütung; Beurteilung der relevanten

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher-Händler-Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu verschaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I).

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 97/83

    Aktivlegitimation einer Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung von

    Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 22. Februar 1984 - I ZR 200/81 - (GRUR 1984, 518 ff. -Herstellerbegriff) entschieden, daß Hersteller im Sinne dieser Vorschrift derjenige ist, der das Gerät tatsächlich produziert hat.

    Der Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I).

  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83

    Inländisches Vertriebsunternehmen als Hersteller ausländischer Produkte -

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu verschaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I).

  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 165/83

    Voraussetzungen der Herstellerhaftung - Behandlung als Hersteller wegen der

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu verschaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I).

  • OLG Köln, 19.05.2000 - 6 U 55/99

    Herstellereigenschaft und Alleinvertriebsberechtigung bei Produktion im Ausland -

    Hersteller ist grundsätzlich nur, wer die Ware oder gewerbliche Leistung im eigenen Namen als rechtlich selbständiger Unternehmer tatsächlich schafft oder bewirkt (vgl. Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Auflage,§ 15 Rdn. 3 m.w.N.; vgl. auch BGH GRUR 1985, 287/288 - Herstellerbegriff IV"- und 284/285 -"Herstellerbegriff III; ders. GRUR 1985, 280/282 -"Herstellerbegriff II"- und GRUR 1984, 518/519 - "Herstellerbegriff I"- jeweils zum urheberrechtlichen Herstellerbegriff).
  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 93/83

    Prozessführungsbefugnis von Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der

    Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 22. Februar 1984 - I ZR 200/81 - (GRUR 1984, 518 ff. - Herstellerbegriff) entschieden, daß Hersteller im Sinne dieser Vorschrift derjenige ist, der das Gerät tatsächlich produziert hat.
  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 189/83

    Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) -

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