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   BGH, 06.10.1983 - III ZR 109/82   

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BGH, 06.10.1983 - III ZR 109/82 (https://dejure.org/1983,415)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1983 - III ZR 109/82 (https://dejure.org/1983,415)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1983 - III ZR 109/82 (https://dejure.org/1983,415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mehrheit von Wohnungseigentümern als mehrere Auftraggeber - Voraussetzung einer tatsächlichen Mehrbelastung für eine erhöhte Prozessgebühr bei mehreren Auftraggebern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 6 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr bei mehreren Auftraggebern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2296 (Ls.)
  • MDR 1984, 561
  • AnwBl 1984, 208
  • Rpfleger 1984, 202
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 06.04.1981 - 17 W 451/80
    Auszug aus BGH, 06.10.1983 - III ZR 109/82
    Entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit dem Oberlandesgericht Köln folgt (Beschluß im Vorprozeß vom 6. April 1981 - 17 W 451/80), kann eine Mehrheit von Wohnungseigentümern jedenfalls dann, wenn sie, wie es im Vorprozeß der Fall war, ohne Mitwirkung eines Verwalters klagt, nicht nach dem "Normzweck" des § 6 BRAGO als nur ein Auftraggeber angesehen werden.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 06.10.1983 - III ZR 109/82
    Auf Antrag der Kläger war angesichts des Ausbleibens des trotz rechtzeitiger Ladung zur Revisionsverhandlung nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden (BGHZ 37, 79).
  • Drs-Bund, 15.04.1975 - BT-Drs 7/3498
    Auszug aus BGH, 06.10.1983 - III ZR 109/82
    Der Bundesrat wollte der Erhöhung der Prozeßgebühr zunächst nur zustimmen, wenn sie, wie es nach dem Rechtszustand bis zum 5. September 1975, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl I S. 2189), der Fall war, auf nacheinander erteilte Aufträge beschränkt werde, da bei gleichzeitiger Auftragserteilung "im Regelfall" dem Rechtsanwalt "keine erhebliche Mehrarbeit" erwachse, die Erhöhung bei mehreren Auftraggebern sich aber nur bei erheblicher Mehrbelastung rechtfertigen lasse (BT-Drucks 7/3498 S. 12).
  • Drs-Bund, 19.06.1975 - BT-Drs 7/3803
    Auszug aus BGH, 06.10.1983 - III ZR 109/82
    Im Vermittlungsausschuß setzte sich die Auffassung des Bundestages mit der hier unwesentlichen Modifikation durch, daß das Maß der Erhöhung für jeden weiteren Auftraggeber von der Hälfte auf ein Drittel der Prozeßgebühr herabgesetzt wurde (BT-Drucks. 7/3803 S. 6).
  • BGH, 19.10.2006 - V ZB 91/06

    Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel

    Es ist auch nicht erforderlich, dass die Auftraggeber aufgrund einheitlicher Willensbildung an den Rechtsanwalt herantreten oder im Prozess als Einheit auftreten (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82, JurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, 2240, 2241; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006).

    Die gesetzliche Regelung beruht auf einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung, die gerade nicht an die Umstände des Einzelfalls, sondern nur an das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber anknüpft (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82, JurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, 2240; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006).

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - isoliertes Vorverfahren

    Diese Vorschrift sah eine Erhöhung der Geschäfts- und Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel vor und diente nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, die bei typisierender Betrachtung anzunehmende Mehrbelastung des Rechtsanwalts bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber zu honorieren (vgl BT-Drucks 7/2016 S 99; BT-Drucks 7/3243 S 7; BVerwG, Urteil vom 10. April 2000 - 6 C 3/99 - Buchholz 362 § 6 BRAGO Nr. 2; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82 - LM Nr. 4 zu § 6 BRAGebO; Baumgärtel in RMOLK RVG, 11. Aufl 2006, § 7 Anm 1).
  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 255/85

    Erhöhung der Prozeßgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer

    Dem Rechtsanwalt, der für eine Mehrheit von Wohnungseigentümern tätig wird, steht die Erhöhung der Prozeßgebühr auch dann zu, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82 = LM BRAGebO § 6 Nr. 4).

    Dieser Umstand ist für das Rechtsverhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82 = LM BRAGebO § 6 Nr. 4 m. w. Nachw.).

    Davon geht auch das Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 (aaO) aus.

    Der Senat hat bereits in dem genannten Urteil vom 6. Oktober 1983 (aaO) anhand der Entstehungsgeschichte der Vorschrift im einzelnen dargelegt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise durch eine Erhöhung der in § 6 BRAGO enthaltenen Pauschgebühr Rechnung getragen werden sollte (vgl. BT-Drucks. 7/2016 S. 41, 99; BT-Drucks. 7/3243 S. 7, 76; BR-Drucks. 165/1/75 S 19/20 und BT-Drucks. 7/3498 S 12/13; BT-Drucks. 7/3803 S. 6).

    Für die Frage der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist nicht entscheidend, ob die mehreren Auftraggeber an den Rechtsanwalt aufgrund einheitlicher Willensbildung herantreten oder im Prozeß als Einheit auftreten (Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 aaO).

  • BVerwG, 10.04.2000 - 6 C 3.99

    Erhöhung der Geschäftsgebühr des Anwalts bei einer Mehrzahl von Auftraggebern;

    Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 21. Mai 1999 der Auffassung des Bundesgerichtshofs (JurBüro 1984, 377) sowie der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg (JurBüro 1984, 1355) und Bremen (JurBüro 1988, 1161) angeschlossen, wonach die Erhöhung der Gebühr weder davon abhänge, daß im Rahmen der Vertretung tatsächlich oder doch typischerweise ein Mehraufwand entstehe.

    Das Berufungsgericht hat § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82 - LM Nr. 4 zu § 6 BRAGebO = JurBüro 1984, 377 = AnwBl 1984, 208, und vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85 - LM Nr. 6 zu § 6 BRAGebO = JurBüro 1988, 64 = AnwBl 1987, 555) dahin ausgelegt, daß dem Rechtsanwalt auch dann, wenn er in Schulangelegenheiten eines minderjährigen Kindes für beide Eltern auftritt, die Mehrvertretungsgebühren ohne Rücksicht darauf zustehen, ob im Einzelfall eine Mehrbelastung des Rechtsanwalts tatsächlich eintritt oder ob bei bestimmten Sachverhalten jedenfalls im Regelfall eine Mehrbelastung angenommen werden kann.

  • BGH, 18.06.2002 - VIII ZB 6/02

    Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr

    a) Die Frage, ob die Prozeßvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auslöst, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seit langem umstritten (für Gewährung einer Erhöhungsgebühr u.a. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82, RPfl 1984, 202; OLG Köln VersR 1993, 1034; OLG München RPfl 1993, 85; OLG Nürnberg RPfl 1993, 215; OLG Düsseldorf DB 1996, 721; OLG Koblenz RPfl 1997, 453 für Wohnungseigentümer- und Erbengemeinschaften; OLG Stuttgart RPfl 2000, 427; OLG Nürnberg MDR 2001, 1378; siehe auch von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rdnr. 10 f; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 12 f; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 6 BRAGO, Rdnr. 7; a.A.: OLG Nürnberg MDR 1997, 689; OLG Frankfurt MDR 1999, 766; s. jetzt OLG Karlsruhe NJW 2001, 1072; LG Frankfurt a.M. NJW-aktuell NJW 2002 XII; LG Koblenz, NJW 2001, 2727).
  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 51/97

    Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Wenn der Verwalter Ansprüche "der Wohnungseigentümergemeinschaft" gegen einzelne Wohnungseigentümer geltend macht, tritt er nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche auf, die weder rechts- noch parteifähig ist (BGH, Urt. v. 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; v. 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82, LM BRAGebO § 6 Nr. 4), sondern für die einzelnen - nicht notwendig alle - Wohnungseigentümer.

    Zwar setzt ein anwaltlichen Mandat für eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht voraus, daß deren Mitglieder aufgrund einheitlicher Willensbildung an den Rechtsanwalt herantreten oder im Prozeß als Einheit auftreten (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983 aaO; v. 12. Februar 1987 - III ZR 255/85, NJW 1987, 2240, 2241; OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 86, 87).

  • OLG Koblenz, 24.03.2000 - 10 U 675/99

    Anwaltliche Erhöhungsgebühr im Wohnungseigentumsverfahren- Anwaltliche

    Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

    Daß sich Geschäfts- und Prozeßgebühr des Rechtsanwalts erhöhen, auch dann, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden, entspricht heute nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH MDR 1984, 561 = NJW 1984, 2296; NJW 1987, 2240; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157;OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492 mit Aufgabe der früheren Rechtsprechung JurBüro 1985, 711).

  • OLG Köln, 22.10.1987 - 17 W 279/87

    Erbengemeinschaft; Rechtsverkehr; Anwaltliche Tätigkeit

    Da die von dem Senat gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6. Oktober 1983 (JurBüro 1984, 377) und anderer Gerichte, insbesondere auch aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, erhobenen kritischen Einwände (zusammenfassend JurBüro 1985, 66 ff, und JurBüro 1986, 865 ff) mit der erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Februar 1987 (NJW 1987, 2240) lediglich in den Bereich rechtspolitischer Erwägungen gerückt worden sind, und bei dem damit verfestigten Meinungsstand nicht anzunehmen ist, daß ein künftiger Gesetzgeber den Bedenken des Senats Rechnung tragen würde, kann die Beibehaltung der Senatsrechtsprechung das erklärte Auslegungsziel nicht mehr verwirklichen, bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO unter Beachtung der Absicht des Gesetzes kostenrechtliche Unbilligkeiten zu vermeiden.

    Diese Gefahr bestünde jedoch ständig wegen der unterschiedlichen Rechtsmittelzüge, wie die beiden von dem Bundesgerichtshof (JurBüro 1984, 377, und NJW 1987, 2240) entschiedenen Fallgestaltungen zeigen.

  • OLG Stuttgart, 17.06.2008 - 8 W 239/08

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Beauftragung

    Der Rechtsanwalt, der eine Wohnungseigentümergemeinschaft vertrat, konnte deshalb eine erhöhte Verfahrensgebühr gem. § 7 Abs. 1 RVG i. V. m. Nr. 1008 RVG-VV geltend machen, weil eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Mehrheit von Auftraggebern darstellte (BGH JurBüro 1984, 377).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2000 - 10 W 30/00

    Begründetheit des Mehrvertretungszuschlages in einem Passivprozess gegen eine

    5) Zwar hängt im Falle einer Auftraggebermehrheit die Erhöhung der Prozeßgebühr nicht von dem tatsächlichen Eintritt einer Mehrbelastung des gemeinschaftlich beauftragten Rechtsanwaltes ab (BGH NJW 1984, 2296).
  • OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08

    Haftung des Inhabers einer Abwasseranlage wegen Überflutung eines

  • BGH, 13.01.1994 - IX ZR 13/93

    Gebührenerhöhung bei gemeinschaftlicher Testamentsvollstreckung

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2001 - 10 W 134/01

    Voraussetzungen der Erhöhungsgebühr bei Mehrheit von Auftraggebern

  • OLG Stuttgart, 29.07.2008 - 8 W 307/08

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Beauftragung

  • OLG Koblenz, 23.06.1997 - 14 W 382/97
  • OLG Koblenz, 28.04.1997 - 14 W 210/97

    Erhöhte Gebühr bei BGB -Gesellschaft, Erbengemeinschaft und

  • LAG Düsseldorf, 06.11.2000 - 7 Ta 397/00

    Kostenerstattung, Erhöhungsgebühr

  • SG Berlin, 27.01.2011 - S 180 SF 2108/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Gebührenerhöhung bei

  • OLG Nürnberg, 17.03.1997 - 8 W 509/97

    Mehrvertretungszuschlag bei Tätigkeit für eine BGB -Gesellschaft

  • OLG Brandenburg, 06.03.2006 - 6 W 12/06

    Rechtsanwaltskosten: Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung einer

  • SG Karlsruhe, 28.07.2009 - S 15 AS 1493/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - mehrere Auftraggeber -

  • OLG Koblenz, 28.06.2001 - 14 W 320/01

    Kostenfestsetzung; Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO bei BGB -Gesellschaft

  • OLG Schleswig, 14.01.1994 - 9 W 11/94

    Mehrvertretungszuschlag bei Geltendmachung einer Honorarforderung durch mehrere

  • OLG Koblenz, 11.08.1988 - 14 W 504/88

    Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung vin BGB -Gesellschaftern im Passivprozeß

  • OLG Koblenz, 07.05.1985 - 14 W 242/85

    Prozeßgebühr; Erhöhung; Mehrbelastung; Baufirma; BGB-Gesellschaft

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2003 - Verg 28/03

    Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Höhe der Rechtsanwaltsgebühr

  • OLG Köln, 16.04.1987 - 17 W 186/85
  • OLG Braunschweig, 18.10.1989 - 2 W 174/89

    Anforderungen an einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Voraussetzungen für die

  • LAG Köln, 25.06.1987 - 10 (4) Ta 53/87

    Auftraggeber; Mehrarbeit; Prozeßvertreter; Rechtsanwalt; BGB- Gesellschaft;

  • KG, 22.05.1987 - 1 W 1828/86
  • OLG Koblenz, 04.12.1984 - 14 W 737/84

    Gebühr; GmbH; GmbH & Co. KG; Vertretung

  • LG Hagen, 10.05.2004 - 3 T 275/04
  • OLG Koblenz, 28.09.2001 - 14 W 643/01
  • SG Lüneburg, 26.01.2010 - S 12 SF 100/09
  • LG Konstanz, 22.08.2007 - 62 T 121/07

    Zinsen im Kostenfestsetzungsverfahren

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