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   BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82   

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BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82 (https://dejure.org/1984,1464)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1984 - VI ZR 206/82 (https://dejure.org/1984,1464)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1984 - VI ZR 206/82 (https://dejure.org/1984,1464)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Klage auf Schmerzensgeld namens des bewusstlosen Verletzten vor dessen Tod auf Grund einer vor dem Unfall erteilten Blankovollmacht - Auftrag an einen Rechtsanwalt, Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall in jedem Fall geltend zu machen - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 847

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches nach Klageerhebung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 847
    Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs vor dem Tod des Verletzten

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2348
  • MDR 1985, 134
  • VersR 1984, 866
  • JR 1984, 504
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.10.1977 - VI ZR 5/74

    Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs

    Auszug aus BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82
    Wird eine Klage auf Schmerzensgeld namens des bewußtlosen Verletzten vor dessen Tod auf Grund einer vor dem Unfall erteilten Blankovollmacht erhoben, so wird dadurch der Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht vererblich, wenn mit der Vollmacht der Auftrag an den Rechtsanwalt verbunden worden war, "Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall in jedem Fall geltend zu machen" (Fortführung von BGHZ 69, 323 [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77]).

    Dies setzt vielmehr zusätzlich die vom materiellen Recht geforderte Erklärung des Verletzten voraus, den Anspruch geltend machen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1977 in BGHZ 69, 323 [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77] = VersR 1978, 62 mit Anm. Weber LM § 847 BGB Nr. 61; s. auch Münzel NJW 1961, 1558, 1559 f; Pecher AcP 171, 44, 51 ff).

    Kann und muß deshalb bei einer schon vor dem Unfall blanko erteilten Vollmacht erst später anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falles ergründet werden, ob die Verfolgung des Schmerzensgeldanspruchs wirklich den Vorstellungen des Verunglückten entspricht, so läuft das - ähnlich wie in den Fällen einer vollmachtlosen, erst von den Erben nachträglich genehmigten Prozeßführung - letztlich auf die Feststellung seines mutmaßlichen Willens hinaus, den der erkennende Senat bei jener Fallgestaltung in seinem Urteil vom 4. Oktober 1977 (aaO) unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Senatsurt. v. 19. September 1967 aaO) für nicht ausreichend erachtet hat.

    Aus diesem Grund wird zwar die Betrachtungsweise des damaligen Gesetzgebers, "daß es etwas Anstößiges hat, den Erben des Verletzten die Verfolgung eines Anspruches zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletzte nicht dachte" (Motive aaO), in dieser Form für die heutigen Verhältnisse nicht mehr zutreffen (Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl. § 847 Rdn. 98 f; Brehm JZ 1978, 191 f).

    Deshalb muß es auch bei Verkehrsunfällen nicht nur in der alleinigen Entscheidung des Verletzten verbleiben, ob er den Anspruch geltend machen will, sondern dieser Wille muß auch nach außen hin in der vom Gesetz geforderten Eindeutigkeit in Erscheinung treten (Senatsurteil vom 4. Oktober 1977 aaO).

    Das Berufungsgericht hat es deshalb im Ergebnis mit Recht abgelehnt, die Ausstellung einer Blankovollmacht an Rechtsanwalt Ha. für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs des H. ausreichen zu lassen (so auch Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl. § 847 Anm. 5 c; s. ferner MünchKomm-Mertens, BGB § 847 Rdn. 51; a.A. Brehm JZ 1978, 191, 192).

    Das steht nur einem gesetzlichen Vertreter des Verletzten zu (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 a.a.O. und vom 13. Januar 1981 - VI ZR 180/79 - VersR 1981, 447, 448 unter I 1 a; insoweit in BGHZ 80, 8 [BGH 13.01.1981 - VI ZR 180/79] nicht abgedruckt).

  • BGH, 19.09.1967 - VI ZR 82/66

    Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs

    Auszug aus BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82
    Da die Rechtshängigkeit nach § 263 ZPO durch jede Klageerhebung begründet wird, reicht dazu auch die Zustellung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht eingereichten Klage aus; der insoweit vorliegende verfahrensrechtliche Mangel kann mit rückwirkender Kraft durch die spätere Genehmigung der Erben des ursprünglich benannten Klägers geheilt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1967 - VI ZR 82/66 - LM § 847 BGB Nr. 32 = VersR 1967, 1075 m.w.N.).

    Kann und muß deshalb bei einer schon vor dem Unfall blanko erteilten Vollmacht erst später anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falles ergründet werden, ob die Verfolgung des Schmerzensgeldanspruchs wirklich den Vorstellungen des Verunglückten entspricht, so läuft das - ähnlich wie in den Fällen einer vollmachtlosen, erst von den Erben nachträglich genehmigten Prozeßführung - letztlich auf die Feststellung seines mutmaßlichen Willens hinaus, den der erkennende Senat bei jener Fallgestaltung in seinem Urteil vom 4. Oktober 1977 (aaO) unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Senatsurt. v. 19. September 1967 aaO) für nicht ausreichend erachtet hat.

  • BGH, 11.12.1973 - VI ZR 189/72

    Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs durch die Erben des Verletzten -

    Auszug aus BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82
    Daß der Verletzte vor der Abgabe der Sache verstorben war, steht dem Eintritt der Rechtshängigkeit nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 - LM § 847 BGB Nr. 50 = VersR 1974, 489, 490 und vom 8. März 1977 - VI ZR 111/76 - LM § 847 BGB Nr. 58 = VersR 1977, 475, 476).
  • BGH, 08.03.1977 - VI ZR 111/76

    Vererblichkeit eines im Mahnverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs

    Auszug aus BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82
    Daß der Verletzte vor der Abgabe der Sache verstorben war, steht dem Eintritt der Rechtshängigkeit nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 - LM § 847 BGB Nr. 50 = VersR 1974, 489, 490 und vom 8. März 1977 - VI ZR 111/76 - LM § 847 BGB Nr. 58 = VersR 1977, 475, 476).
  • BGH, 13.01.1981 - VI ZR 180/79

    Anrechnung der Versicherungsleistung auf einen Haftpflichtanspruch in der

    Auszug aus BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82
    Das steht nur einem gesetzlichen Vertreter des Verletzten zu (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 a.a.O. und vom 13. Januar 1981 - VI ZR 180/79 - VersR 1981, 447, 448 unter I 1 a; insoweit in BGHZ 80, 8 [BGH 13.01.1981 - VI ZR 180/79] nicht abgedruckt).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.1982 - 1 U 167/81
    Auszug aus BGH, 26.06.1984 - VI ZR 206/82
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1982, 1082 abgedruckt ist, führt aus, den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu, da er nicht auf sie als Erben übergegangen sei.
  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 80/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Zum andern mußte diesem Eintritt der Rechtshängigkeit der vom Verletzten oder seinem gesetzlichen Vertreter erklärte Wille zugrunde liegen, den Schmerzensgeldanspruch zu verfolgen; dieser Wille konnte nicht durch denjenigen einer anderen Person, insbesondere nicht durch denjenigen des Erben des Verletzten, ersetzt werden (vgl. BGHZ 69, 323, 325 f. [BGH 04.10.1977 - VI ZR 5/77]; Senatsurteile vom 26. Juni 1984 - VI ZR 206/82 - VersR 1984, 866, 867 und vom 22. Oktober 1985 - VI ZR 206/84 - VersR 1986, 292, 293 m.w.N.).

    Daß der Senat unter der Geltung der früheren Rechtslage das Erfordernis einer höchstpersönlichen Willensäußerung über die Beanspruchung von Schmerzensgeld auch mit den Zielvorstellungen des § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung gebracht hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 206/82 - aaO.), hatte in dem Einfluß des Satzes 2 auf den gesamten Inhalt des Absatzes 1 seinen Grund.

  • BGH, 22.10.1985 - VI ZR 206/84

    Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs

    »Die für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs vom materiellen Recht geforderte Erklärung des Verletzten, den Anspruch geltend machen zu wollen, kann der für den volljährigen Verletzten bestellte Gebrechlichkeitspfleger jedenfalls dann wirksam abgeben, wenn der Verletzte nicht mehr geschäftsfähig ist (Ergänzung zu VI ZR 206/82 vom 26. Juni 1984 - LM § 847 BGB Nr. 70 = VersR 1984, 866 ).«.

    Da die Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 1 ZPO durch jede Klageerhebung begründet wird, reicht dazu auch die Zustellung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht eingereichten Klage aus; der insoweit vorliegende verfahrensrechtliche Mangel kann mit rückwirkender Kraft durch Genehmigung geheilt werden (Senatsurteile vom 19. September 1967 - VI ZR 82/66 - VersR 1967, 1075, 1076; vom 4. Oktober 1977 - VI ZR 5/74 - BGHZ 69, 323 = VersR 1978, 62 = LM § 847 BGB Nr. 61 mit Anm. Weber, und vom 26. Juni 1984 - VI ZR 206/82 - VersR 1984, 866, 867 m.w.N.).

    Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die formale Rechtshängigkeit für sich allein nicht genügt, um den Schmerzensgeldanspruch nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB vererblich zu machen, sondern daß es dazu ferner der vom materiellen Recht geforderten Erklärung des Verletzten bedarf, den Anspruch geltend machen zu wollen (Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 und vom 26. Juni 1984 aaO.).

    a) Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, schließt die Höchstpersönlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht aus, daß der Wille zu seiner Geltendmachung auch von dem gesetzlichen Vertreter des Verletzten erklärt werden kann (Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 aaO.; vom 13. Januar 1981 - VI ZR 180/79 - VersR I981, 447, 448 und vom 26. Juni 1984 aaO. S. 868).

    Die Vererblichkeit dieses Anspruchs setzt nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB und den dazu vom Senat aufgestellten Anforderungen voraus, daß der Wille, den Anspruch geltend zu machen, vom Verletzten oder seinem gesetzlichen Vertreter erklärt wird; solange er nicht nach außen in Erscheinung tritt, kann er keine Rechtswirkungen erzeugen (Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 und vom 26. Juni 1984 aaO.).

  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89

    Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Dieser Wille kann wegen der höchstpersönlichen Natur des Schmerzensgeldes, die die Einschränkungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB sichern sollen, nicht durch den Willen einer anderen Person, insbesondere also auch nicht durch denjenigen des Erben des Verletzten, ersetzt werden (vgl. zu allem Senatsurteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 206/82 - VersR 1984, 866, 867 und vom 22. Oktober 1985 - VI ZR 206/84 - VersR 1986, 292, 293 m. w. Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.1997 - 10 U 15/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob vorliegend - wie das Landgericht meint - die Voraussetzungen für eine Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs nach niederländischem Recht vorliegen; fraglich wäre nämlich, ob es nach niederländischem Recht erforderlich ist, daß der Berechtigte oder für ihn ein bestellter Vertreter noch selbst einen Willen zur Geltendmachung des Anspruchs kundgetan habe muß (so zu der im deutschen Recht bis zum 01.07.1990 bestandenen vergleichbaren Problematik BGH NJW 78, 214 und BGH NJW 84, 2348; vgl. insoweit auch BGH NJW 95, 783).
  • OLG Oldenburg, 04.02.1994 - 11 U 84/93

    Schmerzensgeld; Erbengemeinschaft; Verkehrsunfalltod des gemeinsamen Sohnes;

    Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 1984, 866 f. sei durch die Neufassung des § 847 Abs. 1 BGB überholt.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGH VersR 1978, 62 f, auf die die Entscheidung BGH VersR 1984 866 ff. Bezug nimmt, die Notwendigkeit einer Willensbekundung des Verletzten darüber, ob ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden soll, sowie den Umstand, daß diese Entscheidung allein dem Verletzten zustehe, als Ausfluß der höchstpersönlichen Anspruchsausgestaltung angesehen, die es - entgegen der Auffassung der Beklagten - § 847 Abs. 1 S. 2 BGB entnommen hat.

  • KG, 25.09.2013 - 21 U 105/12

    Pflichtverletzungen aus einem Ingenieurvertrag: Rechtsnatur eines

    Danach hemmt auch eine dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügende Teilklage die Verjährung, solange im Laufe des Rechtsstreits aufgegliedert wird, aus welchen Teilbeträgen von Forderungen sich die geltend gemachte Klagesumme zusammensetzt, so dass die gebotene Bestimmtheit des Klageantrags nachträglich herbeigeführt wird (vgl. Kniffka, aaO., 6. Teil, Rn. 86; BGH, Urteil vom 22.05.1984, VI ZR 228/82, NJW 1984, 2348).
  • OLG Stuttgart, 16.10.1987 - 2 U 35/87

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Es ist davon auszugehen, daß dem auf Klägerseite verhandelnden Rechtsanwalt und dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 2) die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB, insbesondere die Entscheidungen vom 4. Oktober 1977 (NJW 1978, 214) sowie vom 26. Juni 1984 (NJW 1984, 2348) bekannt waren (vgl. zu dem Gesamtproblem Rauscher, NJW 1985, 596 ff).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.1982 - 1 U 167/81
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerinnen gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken mit Urteil vom 26. Juni 1984 (FamRZ 1984, 872 = NJW 1984, 2348) zurückgewiesen.
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