Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.04.1983 - 9 B 2337.80   

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BVerwG, 18.04.1983 - 9 B 2337.80 (https://dejure.org/1983,221)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.1983 - 9 B 2337.80 (https://dejure.org/1983,221)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 1983 - 9 B 2337.80 (https://dejure.org/1983,221)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen eines unterbliebenen Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung - Verzicht auf den Sachvortrag durch das Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 251
  • MDR 1984, 79
  • NVwZ 1984, 169 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1983 - 9 B 2337.80
    In gleicher Weise wie davon auszugehen ist, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt (vgl. BVerfGE 27, S. 251 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]), spricht aufgrund der Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, daß in ähnlicher Weise wie im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird, wenn zuvor wegen Nichterscheinens von Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Zweckmäßigkeit - allerdings in verfahrensfehlerhafter Weise - von einem Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten abgesehen wurde.
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1983 - 9 B 2337.80
    Das ist unter anderem der Fall, wenn die bisherigen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche auf weisen oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bieten (st. Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 [156 f.]).
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 7.73

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1983 - 9 B 2337.80
    Eine solche kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung dann zur Folge haben, wenn dem Kläger dadurch die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 7.73 - BVerwGE 44, S. 307, 309).
  • BSG, 14.03.1968 - 11 RA 140/67
    Auszug aus BVerwG, 18.04.1983 - 9 B 2337.80
    Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 103 Abs. 2 VwGO stellt nämlich - wie aus § 138 VwGO erhellt - keinen absoluten Verfahrensmangel dar (BSG a.a.O. NJW 1968, S. 1742 [BSG 14.03.1968 - II RA 140/67]).
  • BVerwG, 16.12.1968 - IV B 179.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1983 - 9 B 2337.80
    Hierbei handelt es sich zwar um eine Vorschrift, deren Verletzung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO nicht gerügt werden kann, wenn die Beteiligten auf ihre Befolgung verzichtet haben (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1968 - BVerwG 4 B 179.68 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 1; Bundessozialgericht, Beschluß vom 29. Juli 1965 - 4 RJ 197.65 - SozR [alte Folge] SGG § 112 Nr. 6).
  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Dieses Vorgehen mag als ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO zu werten sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5).

    Zusätzlich kann, soweit dies noch erforderlich sein sollte, im Rahmen der Beratung, die sich an die mündliche Verhandlung anschließt, eine ergänzende Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter stattfinden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.1989 - 8 B 39.89

    Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid - Entscheidung über

    Selbst wenn zugunsten des Klägers insoweit ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO angenommen würde, könnte das Berufungsurteil auf dem dann vorliegenden Verfahrensmangel nur beruhen, wenn dadurch entweder den Beteiligten das rechtliche Gehör versagt - das ist nicht der Fall - oder den mitwirkenden Richtern eine ausreichende Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff vorenthalten worden ist (Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5 S. 1 ).

    Letzteres kann indessen regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich aus der Entscheidung selbst Zweifel daran herleiten lassen, daß eine ausreichende Unterrichtung der mitwirkenden Richter, insbesondere auch der ehrenamtlichen Richter, auch nicht während der Beratung stattgefunden hat (vgl. Beschluß vom 18. April 1983 a.a.O. S. 2).

    Angesichts dessen hätten "in der Beschwerdeschrift besondere, sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende, zu Zweifeln Anlaß bietende Umstände dargelegt werden" müssen, "aus denen der Schluß gezogen werden kann, daß auch außerhalb der mündlichen Verhandlung keine vollständige Unterrichtung aller Richter über den Sach- und Streitstand stattgefunden hat" (vgl. Beschluß vom 18. April 1983 a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen

    Erscheint hingegen in dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung keiner der Verfahrensbeteiligten oder - wie hier - lediglich einer von ihnen, der für seine Person auf den Sachvortrag verzichtet, muss der wesentliche Akteninhalt vorgetragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1983 - 9 B 2337.80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5 S. 1 f.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - B 5 R 261/10 B - SGb 2012, 110 Rn. 4 ff. zu § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG sowie BFH, Beschluss vom 13. Mai 2011 - V B 60/10 - BFH/NV 2011, 1886 Rn. 10 zu § 92 Abs. 2 FGO).

    Vielmehr hätten in der Beschwerdebegründung besondere, sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende, zu Zweifeln Anlass bietende Umstände dargelegt werden müssen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass auch außerhalb der mündlichen Verhandlung keine vollständige Unterrichtung aller Richter über den Sach- und Streitstand stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1983 - 9 B 2337.80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5 S. 3).

  • BSG, 25.01.2011 - B 5 R 261/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - mündliche Verhandlung - Darstellung des

    Unterbleibt in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts, so liegt auch dann ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die ehrenamtlichen Richter vorab über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sind und die anwesenden Beteiligten auf den Sachvortrag verzichten (Fortführung der Rechtsprechung des BSG vom 23.11.1965 - 11 RA 368/65, vom 27.2.1964 - 12 RJ 254/63 = SozR Nr. 5 zu § 112 SGG, vom 22.4.1965 - 10 RV 42/65, vom 14.3.1968 - 11 RA 140/67 = SozR Nr. 8 zu § 112 SGG und Abgrenzung von BVerwG vom 18.4.1983 - 9 B 2337/80 = Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5).

    Soweit das BVerwG in seinem Beschluss vom 18.4.1983 (9 B 2337/80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5 = NJW 1984, 251) zu § 103 Abs. 2 VwGO entschieden hat, es spreche "aufgrund der Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür", dass "allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil" werde und das Gegenteil nur angenommen werden könne, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst Zweifel daran herleiten ließen, dass eine ausreichende Unterrichtung der mitwirkenden Richter auch außerhalb der mündlichen Verhandlung unterblieben sei, schließt sich der Senat dieser Rechtsprechung nicht an (aA Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl 2009, § 103 RdNr 6; Leitherer, aaO, § 112 RdNr 5c).

  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Denn diese Voraussetzung liegt nach § 295 Abs. 1 ZPO nur dann vor, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung den Mangel nicht gerügt hat, "obgleich sie erschienen" ist (vgl. auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18. April 1983 9 B 2337/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 251; Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 14. März 1968 11 RA 140/67, NJW 1968, 1742; Beschluß des Reichsgerichts - RG - vom 20. November 1900 II 125/00, RGZ 47, 397).
  • LSG Thüringen, 07.02.2011 - L 6 KR 490/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulassung - Verfahrensmangel - mündliche

    Allerdings kann er nach § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, nicht gerügt werden, wenn der Beteiligte auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn er bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht rügt, obgleich er erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1967 - Az.: 4 RJ 197/65, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. April 1983 - Az.: 9 B 2337/80, Bundesfinanzhof (BFH) Beschluss vom 2. Februar 2004 - Az.: VIII B 59/03, alle nach juris).

    Das ist regelmäßig anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.08.2007 - 6 B 33.07

    Rückwirkende Anordnung der Gesetzeskraft der Umlage-Verordnung Kredit- und

    Zudem ist regelmäßig anzunehmen, dass die ehrenamtlichen Richter während der Beratung über alle wesentlichen Umstände informiert werden (vgl. Beschluss vom 18. April 1983 BVerwG 9 B 2337.80 Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5 S. 2).
  • BVerwG, 04.07.1984 - 2 CB 10.84

    Anforderungen an die Darstellung einer Rechtsfrage bei der Revision wegen

    Ebenso wie davon auszugehen ist, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt (vgl. BVerfGE 27, 248 [251 f.]; 28, 378 [384]; 51, 126 [129]; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 S. 15]), spricht aufgrund der Bindung des Gerichts an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, daß die Beratung des Urteils ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - [Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5 = NJW 1984, 251]).

    Vielmehr hätten in der Beschwerdeschrift besondere, sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende; zu Zweifeln Anlaß bietende Umstände dargelegt werden müssen, daß eine ausreichende Beratung nicht durchgeführt worden sei (vgl. auch hierzu den angeführten Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 12.02.1985 - 2 CB 2.84

    Kurze Dauer der Beratung und das Fehlen einer Wiedergabe der schriftsätzlichen

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn dadurch der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt oder den mitwirkenden Richtern eine ausreichende Unterrichtung über den Sach- und Streitotoff vorenthalten worden wäre (vgl.Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - ).

    Ebenso wie davon auszugehen ist, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt (vgl. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]; 51, 126 ; vgl.Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - ), spricht aufgrund der Bindung des Gerichts an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, daß allen Richtern eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird (vgl.Beschlüsse vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - undvom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 CB 10.84 -).

  • BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 10090.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Antrag auf Gewährung

    Soweit er in diesem Zusammenhang auf den fehlenden Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und die damit verbundene fehlende Einführung der Verwaltungsvorgänge hinweist, wird damit zwar ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 103 Abs. 2 VwGO aufgezeigt, die auch dann zu befolgen ist, wenn keiner der Beteiligten oder nur einer von ihnen zum Verhandlungstermin erscheint (vgl. Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5).

    Von einer unzureichenden Unterrichtung könnte im übrigen auch bezüglich der Richter erster Instanz nicht ausgegangen werden, weil eine Vermutung dafür spricht, daß auch bei unterbliebenem Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird, so daß es der - hier fehlenden - Darlegung besonderer, sich aus der Entscheidung selbst ergebender, zu Zweifeln Anlaß bietender Umstände bedarf, aus denen der Schluß auf eine unzureichende Unterrichtung auch außerhalb der mündlichen Verhandlung gezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. April 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 10.11.1983 - 9 B 1533.81

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des

  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 10 ZB 19.1207

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • BFH, 13.05.2011 - V B 60/10

    Kein absoluter Revisionsgrund bei Durchführung eines Erörterungstermins durch den

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 10 ZB 19.613

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • BFH, 02.02.2004 - VIII B 59/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BVerwG, 18.04.1983 - 9 CB 82.82

    Vermutung für Unterrichtung der Richter in der Beratung - Vorschriftswidrige

  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 11 ZB 17.31689

    Erfolgloses auf Verletzung rechtlichen Gehörs gestütztes

  • BVerwG, 23.09.1983 - 6 C 13.83

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Vernehmung des Wehrpflichtigen - Richterwechsel

  • BVerwG, 02.03.1984 - 9 B 1424.81

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung - Zwangsweise

  • BVerwG, 04.06.1984 - 9 B 12683.81

    Asylerheblichkeit einer politischen Verfolgung der Angehörigen einer durch

  • BVerwG, 26.01.1984 - 9 B 451.81

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.04.1984 - 9 B 11109.81

    Anforderungen an die Aufklärungsrüge - Entscheidungsfindung durch das Gericht

  • BVerwG, 06.03.1984 - 9 B 1775.81

    Politische Verfolgung bei Bestehen eines sich gegen alle Bürger richtenden

  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 B 100.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 06.03.1984 - 9 B 2408.81

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Vorlage einer bestimmten

  • BVerwG, 22.09.1983 - 9 B 50.81

    Ladung zur mündlichen Verhandlung - Anforderungen an Bestimmtheit - Adressat der

  • BVerwG, 18.05.1983 - 9 B 3888.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wiedereröffnung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2014 - 12 A 104/13

    Notwendigkeit einer konkreten Aufbereitung der Gründe für die Zulassung einer

  • BVerwG, 30.05.1989 - 8 C 67.88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Rüge

  • BVerwG, 14.05.1984 - 9 B 12947.81

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtssache - Prognoseentscheidung

  • BVerwG, 01.10.1986 - 2 B 102.86

    Rückforderungsbescheid von Dienstbezügen von Beamten bzw. bei ehemaligen Beamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2014 - 13 A 2818/12

    Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Notfallrettung

  • BVerwG, 05.08.2004 - 7 B 45.04

    Verzicht der Beteiligten auf den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten -

  • BVerwG, 15.03.1989 - 9 CB 7.89

    Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern - Verletzung der

  • BVerwG, 02.07.1984 - 9 CB 180.82

    Auskünfte des Auswärtigen Amtes als Beweismittel - Beurteilung des Vorliegens

  • BVerwG, 18.04.1984 - 9 B 11600.81

    Einlegung einer Grundsatzrevision bezüglich bereits geklärter Rechtsfragen -

  • BVerwG, 03.05.1984 - 9 B 1226.82

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung - Vorliegen einer

  • BVerwG, 20.03.1984 - 9 B 942.81

    Fehlende Klärungsbedürftigkeit der Einstufung auch "privater" Handlungen als

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 B 1403.81

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung - Zwangsweise

  • BVerwG, 26.01.1984 - 9 B 263.81

    Asylanspruch von Angehörigen palästinensischer Organisationen, die im Falle ihrer

  • LSG Thüringen, 10.12.2001 - L 6 B 46/00
  • BVerwG, 19.04.1990 - 6 B 1.90

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auf Grund des Rechtsschutzbedürfnisses

  • BVerwG, 27.12.1984 - 4 CB 73.84

    Abweisung einer Klage als unzulässig oder als unbegründet - Abweisung einer Klage

  • BVerwG, 06.09.1984 - 9 B 12108.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Herleitung eines Asylanspruchs

  • BVerwG, 08.06.1984 - 9 B 1790.82

    Anspruch auf Asyl des Ehepartners eines politisch Verfolgten - Anspruch auf Asyl

  • BVerwG, 06.06.1984 - 9 B 10269.81

    Bedeutung eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens eines Ehegatten für das

  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 B 11920.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf Asyl

  • BVerwG, 16.05.1984 - 9 B 13181.81

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.04.1984 - 9 B 11922.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Prüfung einer politischen

  • BVerwG, 30.03.1984 - 9 B 3602.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 26.03.1984 - 9 B 3566.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 13.12.1983 - 9 B 10500.83

    Begriff der Gefahr schwerer politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in das

  • BVerwG, 10.11.1983 - 9 B 13611.81

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Verletzung des Anspruchs

  • BVerwG, 19.05.1983 - 9 B 3739.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ablehnung eines Antrags auf

  • BFH, 30.11.1989 - V R 107/88

    Statthaftigkeit einer Revision bezüglich einer Vefahrensrüge

  • BVerwG, 27.02.1984 - 9 B 1493.81

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung - Zwangsweise

  • BVerwG, 21.02.1984 - 9 B 1066.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung als

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82   

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https://dejure.org/1982,1705
VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82 (https://dejure.org/1982,1705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 251
  • VBlBW 1983, 78
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerwG zum inhaltsgleichen § 85 BadWürttGO a. F., der nicht als Schutz norm für die wirtschaftlichen Konkurrenten einer Gemeinde angesehen wurde (BVerwGE 39, 329 [336] rn. Nachw.).

    Das Vorbringen der Ast. zwingt ferner nicht dazu, von der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 39, 329 [336]) zu § 85 BadWürttGO a. F. abzuweichen, nach der diese Bestimmung wegen des Fehlens einer Subsidiaritätsklausel keine Schutznorm für wirtschaftliche Konkurrenten der Gemeinde darstelle.

    Im übrigen ist für das hier anzuwendende baden-württembergische Gemeinderecht daran festzuhalten, daß das Subsidiaritätsprinzip nicht gilt, auch nicht von Verfassungs wegen (BVerwGE 39, 329 [338]; vgl. ferner Bulla, DVBl 1975, 646 [649] je m. w. Nachw.).

    Der in der Rechtsprechung als Ausnahme hiervon angesehene Fall; daß der Konkurrent durch die hoheitliche Tätigkeit eine Monopolstellung erlangt (BVerwGE 39, 329 [337]), ist hier nicht gegeben.

  • BVerwG, 01.03.1978 - 7 B 144.76

    Kommunale Wohnungsvermittlung - Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Der Normzweck des § 102 BadWürttGO ist daher ausschließlich auf die Wahrung öffentlicher Belange ausgerichtet (VGH München, BayVBl 1976, 628 = GewArch 1976, 326 [328]; bestätigt durch BVerwG, NJW 1978, 1539 = DVBl 1978, 639; vgl. ferner Kunze-Bronner-Katz, BadWürttGO, § 10 Anm. 1 1d).

    Weder erfaßt die Norm Erwerbs- oder Wettbewerbschancen (BVerfGE 17, 232 [248] = NJW 1964, 1067; BVerfGE 28, 119 [142] NJW 1970, 1363) noch gibt sie Schutz vor Konkurrenz (BVerwG, NJW 1978, 1539 = DVBl 1978, 639).

    Anerkannt ist schließlich, daß Art. 12 I GG nicht vor Konkurrenz schützt, auch soweit sie durch die öffentliche Hand erfolgt (BVerwG, NJW 1978, 1539 DVBl 1978, 639, m. w. N.).

    Verfassungsrechtlich relevant wird der Eingriff in die Dispositionsfreiheit anderer Unternehmer demnach, wenn die Freiheit des Handelns in unerträglichem Maße eingeschränkt wird (BVerwG, NJW 1978, 1539 = DVBl 1978, 639), regelmäßig also dann, wenn ein Verdrängungswettbewerb stattfindet oder es zu einer Auszehrung der Konkurrenz infolge einer marktbeherrschenden Stellung der öffentlichen Hand kommt (BVerwG, NJW 1978, 1539 = DVBl 1978, 639).

  • VGH Bayern, 23.07.1976 - 32 V 75
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Auch wenn man der Vorschrift daneben auch einen wirtschaftspolitischen Zweck beimißt, wie er § 67 der Deutschen Gemeindeordnung zugrundelag (VGH München, BayVBl 1976, 628 = GewArch 1976, 326 [328] m. w. Nachw.), mit dem einer ungehemmten wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand zu Lasten der Privatwirtschaft vorgebeugt werden sollte, kann dem einzelnen privaten Konkurrenzunternehmer ein subjektives Recht nicht zuerkannt werden.

    Der Normzweck des § 102 BadWürttGO ist daher ausschließlich auf die Wahrung öffentlicher Belange ausgerichtet (VGH München, BayVBl 1976, 628 = GewArch 1976, 326 [328]; bestätigt durch BVerwG, NJW 1978, 1539 = DVBl 1978, 639; vgl. ferner Kunze-Bronner-Katz, BadWürttGO, § 10 Anm. 1 1d).

    Daß die sogenannte Subsidiaritätsklausel nicht dazu führen muß, den mit § 102 BadWürttGO vergleichbaren und mit einer derartigen Klausel verbundenen normativen Regelungen anderer Gemeindeordnungen eine drittschützende Wirkung zu geben, ist in der Rechtsprechung anerkannt (VGH München, BayVBl 1976, 628 = GewArch 1976, 326 [328] zu Art. 89 I Nr. 3 BayGO).

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Ein Abwehranspruch als Ausdruck subjektiver Rechte ist nur dann gegeben, wenn die Verwaltung Grundrechte oder eine einfach-gesetzliche Norm verletzt hat, die den Dritten als Teil eines normativ hinreichend abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem in Frage stehenden rechtswidrigen Akt eines Hoheitsträgers schützen will (BVerwGE 52, 122 [128] = NJW 1978, 62; BVerwG, NJW 1982, 2513).

    Ein Eingriff in diese Freiheit ist jedoch erst dann gegeben, wenn durch die hoheitliche Maßnahme die Fähigkeit der Ast. zur Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt wäre, daß ihre Möglichkeit, sich als verantwortliche Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt würde (BVerfGE 27, 375 [384]; ferner das o. a. Urt. des BVerwG, NJW 1982, 2513 m. Nachw.).

    Was Art. 3 I GG betrifft, bestehen bereits Bedenken, ob ihm überhaupt ein Recht im Sinne einer subjektiven Rechtsstellung entnommen werden kann oder der Gleichheitssatz nur bei vorausgesetzter rechtlicher Betroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleistet (vgl. dazu das angeführte Urt. des BVerwG, NJW 1982, 2513).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Ein Abwehranspruch als Ausdruck subjektiver Rechte ist nur dann gegeben, wenn die Verwaltung Grundrechte oder eine einfach-gesetzliche Norm verletzt hat, die den Dritten als Teil eines normativ hinreichend abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem in Frage stehenden rechtswidrigen Akt eines Hoheitsträgers schützen will (BVerwGE 52, 122 [128] = NJW 1978, 62; BVerwG, NJW 1982, 2513).
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Ein Eingriff in diese Freiheit ist jedoch erst dann gegeben, wenn durch die hoheitliche Maßnahme die Fähigkeit der Ast. zur Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt wäre, daß ihre Möglichkeit, sich als verantwortliche Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt würde (BVerfGE 27, 375 [384]; ferner das o. a. Urt. des BVerwG, NJW 1982, 2513 m. Nachw.).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Weder erfaßt die Norm Erwerbs- oder Wettbewerbschancen (BVerfGE 17, 232 [248] = NJW 1964, 1067; BVerfGE 28, 119 [142] NJW 1970, 1363) noch gibt sie Schutz vor Konkurrenz (BVerwG, NJW 1978, 1539 = DVBl 1978, 639).
  • BVerwG, 17.07.1980 - 5 C 63.78

    Berechnungszeitraum für das Einkommen des Ehegatten bei Freibetragsminderung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Zwar ist als Teil dieser Handlungsfreiheit auch die Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb geschützt (BVerwGE 60, 290 [366]).
  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Art. 14 GG, der dem Schutz vermögenswerter Güter dient (vgl. BVerfGE 36, 281 [290]), wird durch die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde nicht berührt.
  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Weder erfaßt die Norm Erwerbs- oder Wettbewerbschancen (BVerfGE 17, 232 [248] = NJW 1964, 1067; BVerfGE 28, 119 [142] NJW 1970, 1363) noch gibt sie Schutz vor Konkurrenz (BVerwG, NJW 1978, 1539 = DVBl 1978, 639).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - 4 L 146/05

    Schutz privater Konkurrenten gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

    Die durch das Zweite Investitionserleichterungsgesetz vom 16. Juli 2003 (GVBl. S. 158) eingeführte und der aktuellen Rechtslage entsprechende sog. verschärfte Subsidiaritätsklausel (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO LSA), wonach sich die Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung ... betätigen kann, wenn sie ... nachweist, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann, dient ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen, allgemeinen Interesse (an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente) nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber (VGH BW, Urt. v. 21.07.1982 - 1 S 746/82 -, NJW 1984, 251; NdsOVG, Urt. v. 24.01.1990 - 9 L 92/89 -, NVwZ-RR 1990, 506; OVG NW, Beschl. v. 13.08.2003 - 15 B 1137/03 -, NVwZ 2003, 1520; BayVGH, Urt. v. 23.07.1976, BayVBl. 1976, 628; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2000 - 4 U 171/99 -, DÖV 2001, 431).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93

    Privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand

    Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im einzelnen hier vorliegen, braucht nicht entschieden zu werden, denn der geltend gemachte Abwehranspruch kann auf eine Verletzung des § 102 GemO schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Normzweck ausschließlich auf die Wahrung öffentlicher Belange ausgerichtet ist und darin besteht, abstrakt einer Konfliktsituation, wie sie aus einem ungehemmten Wettbewerb mit der Privatwirtschaft insgesamt entstehen könnte, zu begegnen (Beschl. d. Senats v. 21.7.1982 - 1 S 746/82 -, VBlBW 1983, 78).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99

    Wettbewerbsrecht - landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber

    Zur alten Fassung des § 102 GemO hat der VGH Mannheim in seinem Urteil vom 21.07.1982 (NJW 1984, 251, 252) entschieden, daß diese Vorschrift nicht Konkurrenten einer Gemeinde, die sich wirtschaftlich betätige, schütze.
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 6 U 43/01

    Unterlassungsanspruch ; Unlauteres Verhalten; Drittschutz; Subsidiaritätsklausel

    Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind der Neuregelung des § 102 GemO BW zwei Urteile des VGH Mannheim zu dieser Bestimmung vorausgegangen (NJW 1984, 251; NJW 1995, 274), in denen festgestellt wurde, dass die Vorschriftkonkurrenten einer Gemeinde, die sich wirtschaftlich betätigt, nicht schützt.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.01.1990 - 9 L 92/89

    Abgabenerhebung; Öffentliche Einrichtung; Zusammenfassung; Einheitliche Abgabe

    Angesichts der Schutzrichtung dieser Beschränkung - die Gemeinden vor übermäßigen wirtschaftlichen Risiken zu bewahren - ist schon äußerst zweifelhaft, ob auch privatwirtschaftliche Unternehmer, zu denen die Gemeinde in Wettbewerb tritt, die Einhaltung dieser Beschränkung verlangen können (vgl. Lüersen-Neuffer, NGO, § 108 Anm. 3; Stober, Kommunalrecht, 1987, S. 172 f.; VGH Mannheim, NJW 1984, 251).
  • LG Offenburg, 03.12.1999 - 5 O 183/98

    Ausführung von landschaftsgärtnerischen Arbeiten durch einen Gemeindebetrieb;

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  • VGH Hessen, 31.07.1990 - 10 TH 2027/90

    Erneuter Folgeantrag und einstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahren

    Ob die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Klarstellung des Antrags als nach § 91 VwGO in entsprechender Anwendung zu beurteilende Antragsänderung anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21. Juli 1982 -- 1 S 746/82 --, NJW 1984, 251; Kopp, VwGO, 8. Auflage 1989, Rdnr. 1 zu § 91 VwGO), bleibt dahingestellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1991 - 2 S 474/91

    Gebühren für künstliche Rinderbesamung (hier: Unterlassungsklage eines Tierarztes

    Ob hier überhaupt eine Beschränkung grundrechtlich gewährleisteter Rechtspositionen des Klägers in Rede steht, kann der Senat offen lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1.3.1978 - VII B 144.76 -, Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 16; VGH Bad. -Württ., Beschluß vom 21.7.1982 - 1 S 746/82 -, VBlBW 1983, 78).
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