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   BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83   

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BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83 (https://dejure.org/1984,85)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83 (https://dejure.org/1984,85)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83 (https://dejure.org/1984,85)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26 Abs. 3, § 78 Nr. 4 lit. e
    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer Bemerkung in einer dienstlichen Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstaufsicht - Anfechtung einer Maßnahme - Dienstgericht - Dienstliche Beurteilung - Richterliche Unabhängigkeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 90, 41
  • NJW 1984, 2531
  • MDR 1984, 488
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 10.12.1971 - RiZ(R) 4/71

    Dienstleistungszeugnis für Richter

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
    »a) Bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG hat das Dienstgericht nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (Aufgabe von BGHZ 57, 344).

    Das Richterdienstgericht des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jede Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt demgemäß also auch die dienstliche Beurteilung eines Richters, eine "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG darstellt, gegen die mit der Behauptung, sie beeinträchtigte die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (BGHZ 52, 287, 292; 57, 344, 346), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG ).

    Insoweit muß sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten (BGHZ 57, 344, 348).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt fällt die Verhandlungsführung in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit und ist daher für die Dienstaufsicht kein Raum (vgl. BGHZ 47, 275, 287; 57, 344, 350), solange sich der betreffende Richter - was vorliegend nicht in Betracht kommt - nicht offensichtlich prozeßordnungswidrig verhält.

    Ergebe sich, daß eine vor dem Richterdienstgericht angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sei, so habe das Richterdienstgericht außerdem zu prüfen, ob die Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig sei (BGHZ 51, 280, 284 f.; 51, 363, 367, 369 f.; 57, 344, 346, 350; 69, 309, 314).

  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
    Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286).

    Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entzogen wäre (BGHZ 42, 163, 169 f).

    Daher ist es ständige Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ [R] 3/70 - DRiZ 1971, 317).

    Wenn unbeschadet dessen der Regelung des § 26 Abs. 3 DRiG eine überschießende Tendenz beigemessen und eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in Anspruch genommen wurde, so findet dies seine Erklärung nicht zuletzt darin, daß ein lückenloser Rechtsschutz des Richters in seinen dienstlichen Belangen für unerläßlich gehalten wurde (vgl. insoweit etwa BGHZ 42, 163, 171) und der Umfang des Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten, soweit das Richterdienstverhältnis in Frage steht, zunächst noch nicht abschließend geklärt erschien.

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
    Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286).

    Daher ist es ständige Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ [R] 3/70 - DRiZ 1971, 317).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt fällt die Verhandlungsführung in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit und ist daher für die Dienstaufsicht kein Raum (vgl. BGHZ 47, 275, 287; 57, 344, 350), solange sich der betreffende Richter - was vorliegend nicht in Betracht kommt - nicht offensichtlich prozeßordnungswidrig verhält.

  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
    Daher ist es ständige Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ [R] 3/70 - DRiZ 1971, 317).

    Ergebe sich, daß eine vor dem Richterdienstgericht angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sei, so habe das Richterdienstgericht außerdem zu prüfen, ob die Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig sei (BGHZ 51, 280, 284 f.; 51, 363, 367, 369 f.; 57, 344, 346, 350; 69, 309, 314).

  • BGH, 03.10.1977 - RiZ(R) 1/77

    Vergleich von Erledigungszahlen in einer dienstlichen Beurteilung

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
    Soweit in der dienstlichen Beurteilung im Zusammenhang mit der Bewertung der Absetzungsfristen als unangemessen lang zum Ausdruck gebracht wird, daß die Zahl der Entscheidungen in dem Dezernat des Antragstellers hinter der vergleichbarer Dezernate gelegen habe, ist auch in diesem Vergleich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu erblicken (vgl. BGHZ 69, 309, 313).

    Ergebe sich, daß eine vor dem Richterdienstgericht angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sei, so habe das Richterdienstgericht außerdem zu prüfen, ob die Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig sei (BGHZ 51, 280, 284 f.; 51, 363, 367, 369 f.; 57, 344, 346, 350; 69, 309, 314).

  • BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64

    Nichteintragung eines Beamten in die Beförderungsvorschlagsliste -

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
    Auf die Qualifizierbarkeit der Maßnahme als Verwaltungsakt kommt es dabei nicht an (BVerwGE 19, 10, 20; 28, 191 f.; 36, 192, 197; 50, 11, 13 f.; 19; 60, 144, 145 ff.).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa für den Fall einer dienstlichen Beurteilung, wie sie hier zugrundeliegt, zwar die Eigenschaft als Verwaltungsakt verneint, jedoch zugleich betont, daß gleichwohl (verwaltung-)gerichtlicher Rechtsschutz gegeben sei (BVerwGE 28, 191 f.).

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
    Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen dem Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - (DRiZ 1983, 412 ) vorangegangene Anfrage (vgl. § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661-) mitgeteilt, daß er an der bisherigen Rechtsprechung zur allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle dienstaufsichtlicher Maßnahmen gegen Richter nicht festhalte.
  • BVerwG, 15.09.1965 - VI C 37.64

    Möglichkeit der Ersetzung eines im ersten Rechtszug ergangenen Prozessurteils

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
    Eine Verweisung kommt nur wegen des prozessualen Anspruchs in ganzen, nicht dagegen wegen eines einzelnen Klagegrundes in Betracht (s. BGHZ 5, 105, 107 und 13, 145, 153 f. sowie BGH Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 174/68 - LM ZPO § 276 a.F. Nr. 26; BVerwGE 18, 181, 182 f.; 22, 45, 46 f.).
  • BVerwG, 09.04.1964 - II C 47.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
    Eine Verweisung kommt nur wegen des prozessualen Anspruchs in ganzen, nicht dagegen wegen eines einzelnen Klagegrundes in Betracht (s. BGHZ 5, 105, 107 und 13, 145, 153 f. sowie BGH Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 174/68 - LM ZPO § 276 a.F. Nr. 26; BVerwGE 18, 181, 182 f.; 22, 45, 46 f.).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 19.80

    Verpflichtung zur Vorlage von in amtlicher Eigenschaft abzugebenden

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
    Nach der Rechtsprechung der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen alle Maßnahmen des Dienstherrn gegeben, die geeignet sind, den Bediensteten in seiner individuellen Rechtssphäre zu verletzen, in der er dem Dienstherrn nicht ausschließlich als Amtsverwalter und Glied der Verwaltung, sondern als Träger eigener Rechte gegenübertritt (vgl. etwa BVerwG Urteile vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 48.66 - Buchholz 232 § 54 BBG Nr. 6 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 19.80 - DVGBl. 1983, 505).
  • BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68

    Dienstgerichtlich nachprüfbare Maßnahmen gegen Richter

  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 122/50

    Forderungsübergang auf Versicherer

  • BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68

    Dienstleistungszeugnis als Maßnahme der Dienstaufsicht

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

  • BGH, 08.12.1970 - VI ZR 174/68

    Rechtsfolgen teilweiser Unzuständigkeit des Gerichts bei mehreren Klagegründen

  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

  • BGH, 27.04.1954 - I ZR 239/52

    Requisitionsansprüche. Rechtsweg

  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/65

    Dienstaufsicht und Unabhängigkeit des Richters

  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70

    Anordnung der Maßnahme einer Geschäftsrevision - Verletzung der gerichtlichen

  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 48.66

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit gebietet es, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich richterlichen Wirkens über dessen Kernbereich hinaus einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45).

    Zwar handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um den Kernbereich richterlichen Wirkens, die Spruchtätigkeit, jedoch gebietet es das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45).

    Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes verzögerte Terminierungen oder als unangemessen lang gewertete Urteilsabsetzungszeiträume nur dann im Rahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG beanstandet werden dürfen, wenn dies losgelöst von einzelnen Rechtssachen oder Fallgruppen geschieht und wenn die Aufsichtsmaßnahme die Entscheidungsfreiheit des Richters im Einzelfall unberührt läßt (BGHZ 51, 280, 287; 90, 41, 46; 93, 238, 243 f.).

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist im richterdienstgerichtlichen Verfahren zwar der Frage nicht nachzugehen, ob der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, etwa wegen sachlicher Unrichtigkeit, fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

    Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

  • BVerfG, 11.11.2021 - 2 BvR 1473/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit

    Eine auch nur mittelbare Einflussnahme hat zu unterbleiben, wenn sie den Richter veranlassen könnte, in Zukunft anders zu entscheiden als ohne diese Kritik (zur dienstlichen Beurteilung vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, Rn. 78; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).
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