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   BGH, 20.06.1984 - I ZR 62/82   

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BGH, 20.06.1984 - I ZR 62/82 (https://dejure.org/1984,615)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1984 - I ZR 62/82 (https://dejure.org/1984,615)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/82 (https://dejure.org/1984,615)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung von Provisonen für die Vermittlung von Aufträgen - Provisionsansprüche eines selbstständigen Untervertreters gegenüber der Handelsvertreterin, wenn diese für die Weiterleitung gegenüber dem Dritten auf eine Vergütung verzichtet

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Provisionsanspruch, Hauptvertreter, Untervertreter, Entstehung und Wegfall des Provisionsanspruchs eines Untervertreters, Eingang der Provision beim Hauptvertreter, doppelte Erfolgsqualifizierung der Unterprovision, gestuftes Absatzmittlerverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    HGB § 87 Abs. 1 S. 1, § 87 a Abs. 2

Papierfundstellen

  • BGHZ 91, 370
  • NJW 1984, 2881
  • MDR 1984, 998
  • VersR 1984, 1145
  • BB 1984, 1893
  • DB 1984, 2299
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

    Die Personenverschiedenheit bezüglich des Vertragspartners des Handelsvertreters einerseits und des Vertragspartners der mit den Dritten (Treugebern) abgeschlossenen Geschäfte andererseits steht der Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 13; Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/82, BGHZ 91, 370, 374, juris Rn. 15, jeweils zum Untervertreter).
  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07

    Zum Wegfall von Handelsvertreterprovisionsansprüchen wegen vom Unternehmer zu

    b) Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zu einem Untervertreter nicht der Hauptvertreter, sondern dessen Auftraggeber (Fortführung von BGHZ 91, 370 ff.).

    Im Hinblick auf das Entstehen des Provisionsanspruchs hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass im Falle einer Untervertretung der Auftraggeber des Hauptvertreters Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 1 HGB ist (BGHZ 91, 370, 374).

  • OLG Stuttgart, 04.10.2007 - 19 U 173/06

    Provisionsanspruch des ausgeschiedenen Unterhandelsvertreters: (Un-)Wirksamkeit

    aa) Allerdings entsteht der Provisionsanspruch - nicht anders als der des Handelsvertreters - sobald und soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters) das vom Untervertreter vermittelte Geschäft ausgeführt hat (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB; BGHZ 91, 370, 372), weil im Hinblick auf die gleiche Zielsetzung, von der sowohl die Tätigkeit des Hauptvertreters und des Untervertreters bestimmt wird, die für den Provisionsanspruch des Hauptvertreters gegen den Unternehmer maßgebenden Umstände nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (BGHZ 91, 370, 371).

    bb) Die Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht nur für die Beurteilung des Entstehens des Provisionsanspruchs, sondern auch für dessen Wegfall geboten (vgl. BGHZ 91, 370, 371).

    Deshalb kommt der Anspruch des Hauptvertreters gegen den Auftraggeber und damit auch jener des Untervertreters gegen den Hauptvertreter, vorbehaltlich des Erhalts der Provision durch den Hauptvertreter seitens seines Auftraggebers (vgl. BGHZ 91, 370, 372), unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB nicht in Wegfall (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1188; vgl. insoweit auch OLG Köln RuS 2006, 220).

    Ist für den Provisionsanspruch jedenfalls auch die Anbahnung und Abwicklung der Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmer und Kunden maßgebend (BGHZ 91, 370, 372) und hat der Kläger einen Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen, die der Kunde generell abrufen kann, erfolgreich angebahnt, dann kommt es insoweit auf die einzelnen, vom Kunden abgerufenen Leistungen nicht an.

  • BGH, 08.07.2021 - I ZR 248/19

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Wegfall des Anspruchs bei Ausübung

    Unternehmer im Sinne des § 87a HGB ist im Falle der Untervertretung grundsätzlich nicht der Hauptvertreter, sondern der Auftraggeber des Hauptvertreters (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/82, BGHZ 91, 370, 374 [juris Rn. 12]; Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2005 - 8 U 288/04

    Rechtsnatur der Abrechnung des U, Anspruch auf Auszahlung aus der Stornoreserve

    Die Regelungen der Vorschriften des Handelsvertreterrechts gelten auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertreter, also der Streitparteien (im Anschluss an BGH, 20.06.1984 - I ZR 62/82 - BGHZ 91, 370).

    Diese Problemstellung ist nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung ( 20.06.1984 - I ZR 62/82 - BGHZ 91, 370) gewesen.

    Dass er der Nachbearbeitungspflicht genügt hat, muss der Hauptvertreter darlegen und beweisen, auch wenn der beklagte Untervertreter die den Provisionsanspruch begründenden Umstände darzulegen und zu beweisen hat (in Anschluss an BGH, 20.06.1984 - I ZR 62/82 - LS 11, BGHZ 91, 370 ).

    Darum geht es jedoch ebenso wenig wie darum, dass der Hauptvertreter grundsätzlich nicht gegenüber dem Untervertreter provisionspflichtig sein soll, wenn feststeht, dass er seinerseits vom Unternehmer keine Provision erhält (unter Bezugnahme auf BGH, 20.06.1984 - I ZR 62/82 - BGHZ 91, 370 ).

    Dass der Hauptvertreter mit seinem Provisionsanspruch ausfällt und deswegen selbst nicht provisionspflichtig ist, steht erst fest, wenn ein Fall von Zahlungsunfähigkeit des verpflichteten Teils gegeben ist (im Anschluss an BGH, 20.06.1984 - I ZR 62/82 - BGHZ 91, 370) oder er seine Zahlungspflicht in der Weise bestreitet, dass eine Klage unzumutbar erscheint (im Anschluss an OLG Düsseldorf, 12.02.1993 - 16 U 96/92 - NJW-RR 93, 1188, 1190).

  • OLG Frankfurt, 19.01.2007 - 4 U 34/06

    Provisionsanspruch eines Handelsvertreters; ungerechtfertigte Bereicherung:

    Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist im Falle einer Untervertretung der Auftraggeber des Hauptvertreters, also hier der ... Bank, nicht der Hauptvertreter selbst ( BGHZ 91, 370).

    Der Anspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter würde nach § 87a Abs. 2 HGB auch dann entfallen, wenn feststeht, dass der Unternehmer die Provision an den Hauptvertreter nicht zahlt (BGHZ 91, 370, 373 f.).

  • OLG Oldenburg, 12.07.2011 - 13 U 16/11

    Wegfall von Provisionsansprüchen für die Vermittlung von Mobilfunkverträgen bei

    Als Unternehmer ist hier der Provider T-M... anzusehen, denn im Falle einer Untervertretung ist der Auftraggeber des Hauptvertreters Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 1 HGB (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/82, BGHZ 91, 370, unter II 2 a; BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923, Rn. 13).

    Das bedeutet, daß der Provisionsanspruch des Untervertreters nicht nur dann wieder entfällt, wenn feststeht, daß der Kunde nicht an den Unternehmer zahlt, sondern auch dann, wenn feststeht, daß der Unternehmer - mag er auch seinerseits die ihm zustehende Vergütung vom Kunden erhalten haben - den Provisionsanspruch des Hauptvertreters nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984, aaO, unter II 2 b).

    bb) Aufgrund dieses substantiierten Bestreitens müsste grundsätzlich der Kläger darlegen und beweisen, dass hinsichtlich aller 857 freigeschalteten SIM-Karten Mobilfunkverträge wirksam zustande gekommen und von T-M... ausgeführt worden sind, denn darlegungs- und beweispflichtig für die den Provisionsanspruch begründenden Umstände ist der Handelsvertreter, bei einem Untervertretungsverhältnis der Untervertreter (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/82, aaO, unter II 3; vgl. auch LG Frankenthal, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 3 O 72/09, juris, Rn. 35).

  • OLG Brandenburg, 10.01.2013 - 5 U 54/11

    Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters: Verhältnis zwischen Haupt- und

    Er entfällt, wenn feststeht, dass entweder der Endabnehmer nicht an den Unternehmer zahlt oder der Unternehmer, mag er auch seinerseits vom Kunden Zahlung erlangt haben, den Provisionsanspruch des Hauptvertreters nicht erfüllt, § 87a Abs. 2 HGB (vgl. BGHZ 91, 370).

    Der Beklagte wurde lediglich im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen Hauptvertreter und Unternehmer tätig; seine Bemühungen beschränkten sich darauf, dem Hauptvertreter (Klägerin) bei der Erfüllung der von diesem gegenüber dem Unternehmer übernommenen Vertretungsaufgabe zuzuarbeiten (BGHZ 91, 370, Rz. 12).

  • OLG Köln, 09.09.2005 - 19 U 174/04

    Provisionsanspruch bei Untervertretung - Nichtausführung des Vertrags -

    Das von der Beklagten für ihre Auffassung, bei Nichtzahlung des Versicherungsunternehmens entfalle auch stets der Provisionsanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter, herangezogene grundlegende Urteil des BGH zum Recht der Untervertreter (BGHZ 91, 370ff) steht dem nicht entgegen.
  • BFH, 15.10.1998 - III R 75/97

    Einschaltung einer GmbH als Untervertreterin

    Und da nach § 84 Abs. 3 HGB die Vorschriften des Handelsvertreterrechts des HGB auch für Untervertreter gelten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1984 I ZR 62/82, BGHZ 91, 370, unter 2. b, mit Nachweisen), kann sich der Handelsvertreter auch eines selbständigen Untervertreters in Form einer GmbH bedienen.
  • OLG Schleswig, 09.01.2009 - 14 U 102/08

    Provisionsanspruch eines Untervertreters

  • BGH, 27.06.1985 - I ZR 136/83

    Unterbrechung der Verjährung durch klageweise Geltendmachung einer gepfändeten

  • OLG München, 17.12.2008 - 7 U 4025/08

    Handelsvertreterprovision: Formularmäßige Vertriebsvereinbarung zwischen einem

  • BFH, 26.01.1995 - V R 9/93

    Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten führt nur aus, wer gegenüber den

  • LAG Hessen, 18.02.1994 - 7 Sa 301/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Provisionsanspruchs eines

  • FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 1725/01

    Vorsteuerabzug bei Gutschriften für steuerfreie Vermittlungsleistungen

  • LG Bonn, 06.10.2004 - 16 O 27/04

    Streit um die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem notariellen

  • FG Hamburg, 22.07.1997 - VII 138/94

    Umsatzsteuerfreiheit für sogenannte Superprovisionen und Zahlungen zur

  • LG Frankenthal, 11.08.2011 - 2 HKO 126/10

    Notwendigkeit einer Handelsvertretereigenschaft für einen Ausgleichsanspruch

  • OLG Köln, 15.06.2021 - 19 U 162/20

    Maßgeblichkeit des Gesamtbilds der Beziehungen der Vertragsparteien zueinander

  • LG Frankenthal, 17.12.2009 - 3 O 72/09

    Rückforderung von Provisionen im Falle der Nichteinhaltung der

  • OLG Köln, 12.04.1994 - 24 U 31/93

    Voraussetzungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; Anforderungen an

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