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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84   

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https://dejure.org/1984,1156
BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84 (https://dejure.org/1984,1156)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1984 - 5 StR 238/84 (https://dejure.org/1984,1156)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1984 - 5 StR 238/84 (https://dejure.org/1984,1156)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen anderer Beweggründe für die Gewaltanwendung als die Absicht des Täters zum Behalten des Besitzes der gestohlenen Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2897 (Ls.)
  • NStZ 1984, 454
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.09.1956 - 5 StR 254/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84
    Dasselbe gilt für das Senatsurteil vom 11. November 1956 (5 StR 254/56, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB, § 252 Rdn. 7), mit dem der Senat die Anwendbarkeit des § 252 StGB verneint hatte.
  • BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59
    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84
    Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97).
  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84
    Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84
    Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97).
  • BGH, 04.05.1956 - 5 StR 36/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84
    Die Senatsentscheidung BGHSt 9, 162, 165 betraf einen anderen Fall.
  • KG, 01.07.2016 - 121 Ss 100/16

    Räuberischer Diebstahl: Beweiswürdigung zur Beutesicherungsabsicht

    Auch wenn die Verteidigung der Beute nicht der einzige - auch nicht der vorherrschende - Beweggrund der Gewaltanwendung oder - wie hier - der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben sein muss (vgl. BGH NStZ 1984, 454), durfte das Amtsgericht die nahe liegende Möglichkeit einer ausschließlich anderen Motivlage nicht unerörtert lassen.
  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 94/07

    Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen; Gewaltanwendung gegen einen

    Zwar braucht danach die Absicht der Gewahrsamsbehauptung nicht der einzige oder dominierende Beweggrund des Täters zu sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie durch andere Motive, insbesondere die Fluchtabsicht, begleitet wird, ohne von dieser verdrängt zu werden (BGHSt 13, S. 64, 65, BGHSt 16, S. 1, 4, BGHSt 26, S. 95, 97; BGH NStZ 2000, S. 530; BGH NStZ 1984, S. 454, 455).
  • OLG Köln, 18.01.2005 - 8 Ss 446/04

    Anforderungen an die Feststellung der Beuteerhaltungsabsicht

    Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O.).
  • OLG Hamm, 21.03.2007 - 3 Ss 2/07

    räuberischer Diebstahl; Feststellungen; Anforderungen

    Die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten, muss nämlich nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung sein; ausreichend ist vielmehr, dass die Besitzerhaltungsabsicht als weiterer Beweggrund neben die Absicht tritt, sich der Festnahme oder der Feststellung seiner Person durch Flucht zu entziehen (so schon BGH, NStZ 1984, 454 ; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98 OLG Hamm).

    Die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten, muss nämlich nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung sein; ausreichend ist vielmehr, dass die Besitzerhaltungsabsicht als weiterer Beweggrund neben die Absicht tritt, sich der Festnahme oder der Feststellung seiner Person durch Flucht zu entziehen (so schon BGH, NStZ 1984, 454 ; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98 OLG Hamm).

    Die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten, muss nämlich nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung sein; ausreichend ist vielmehr, dass die Besitzerhaltungsabsicht als weiterer Beweggrund neben die Absicht tritt, sich der Festnahme oder der Feststellung seiner Person durch Flucht zu entziehen (so schon BGH, NStZ 1984, 454 ; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98 OLG Hamm).

  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00

    Tötungsvorsatz bei Fluchthandlungen; Gefährliche Körperverletzung; (Schwerer)

    Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252 Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9).
  • BGH, 09.03.2023 - 3 StR 392/22

    Schwerer räuberischer Diebstahl (Besitzerhaltungsabsicht bei Fluchtabsicht);

    Der Verwirklichung des Tatbestandes steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch darum ging, sich einem Zugriff zu entziehen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1959 - 5 StR 74/59, BGHSt 13, 64, 65; vom 22. Mai 1984 - 5 StR 238/84, NStZ 1984, 454, 455; vom 30. Mai 2000 - 4 StR 90/00, NStZ 2000, 530, 531).
  • OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04

    Erfordernis der Besitzerhaltungsabsicht i. S. d. § 252 Strafgesetzbuch (StGB);

    Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O.).
  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98

    Erhalt der Sachen, räuberischer Diebstahl, Gewahrsamsbehauptung, Strafverfolgung

    Letzteres kann u. a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen und er dies verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen - aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder aber den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHSt 9, 162, 163, 13, 64, 65; StV 1987, 196, 197) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, dies aber ohne das Bewußtsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154) .

  • OLG Hamm, 10.01.2005 - 2 Ss 230/04

    räuberischer Diebstahl; subjektive Tatseite; Feststellungen

    Allerdings setzt § 252 StGB nicht voraus, dass die Verteidigung des Diebesguts der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (vgl. BGHSt 26, 97; BGH NStZ 1984, 454).
  • OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94

    Würdigungsmangel; Absicht; Gewahrsamsbehauptung; Beweggrund ; Fluchtabsicht;

    Einerseits braucht die Absicht der Gewahrsamsbehauptung zwar nicht der einzige oder auch nur dominierende Beweggrund des Täters zu sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie durch andere Motive, insbesondere die Fluchtabsicht, begleitet wird, ohne von dieser verdrängt zu werden (BGH NStZ 1984, 454 ; GA 1962, 142; LK-Herdegen, StGB 10. Aufl. 5 252 Rdn. 17).
  • OLG Hamm, 23.12.2004 - 2 Ss 471/04

    Sprungrevision; Übergang, Berufung; Zulässigkeit; räuberischer Diebstahl;

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01

    Räuberischer Diebstahl, innere Tatseite, Vorsatz, Beutesicherungsabsicht,

  • KG, 21.12.1998 - 1 Ss 345/98
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1794
OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84 (https://dejure.org/1984,1794)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84 (https://dejure.org/1984,1794)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. September 1984 - 3 Ss (12) 344/84 (https://dejure.org/1984,1794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Ausgestaltung des Haftungsübergangs vom Bauherrn auf den Bauunternehmer; Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch ein Unterlassen des im unmittelbaren Auftrage des Bauherrn zur Überwachung des Bauunternehmers eingesetzten Architekten

  • rechtsportal.de

    StGB § 222

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bauleitender Architekt; Begrenzung der Überwachungspflichten; Verantwortlichkeit des Bauherrn; Beaufsichtigung der Arbeitsabläufe; Handhabung der Unfallverhütungsvorschriften; Haftung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bauleitender Architekt; Begrenzung der Überwachungspflichten; Verantwortlichkeit des Bauherrn; Beaufsichtigung der Arbeitsabläufe; Handhabung der Unfallverhütungsvorschriften; Haftung; Tödlicher Arbeitsunfall

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 13 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2897
  • MDR 1985, 161
  • NStZ 1985, 124 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 125/69

    Architektenhaftung - Schadensausgleich - Bauaufsicht - Unglück auf Baustelle -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84
    Unfallverhütungsvorschriften entstanden sind [hier: Tötung eines Bauarbeiters] (vgl. BGH .. NJW 1971, 752 [hier: I (128) 91 f]).

    Hilfskraft Marge Henke, Tübingen, in NstZ 1985 Nr. 3 S. 124, mit Einwänden gegen die Heranziehung der zivilrechtlichen Entscheidungen des BGH in VersR 1953, 358 und NJW 1971, 752.

  • BGH, 21.04.1964 - 1 StR 72/64

    Bauherr - Bauausführender Unternehmer - Oberbauleiter - Bestellter Statiker -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84
    "Die Verantwortung für die Bauausführung trägt, sofern nicht ausnahmsweise der Bauherr selbst sich von vornherein die Bauaufsicht ganz oder zum Teil vorbehalten hat und sie dann durch einen entsprechenden Fachmann ausüben läßt, allein der Bauunternehmer (BGHSt 19, 286 ).
  • BGH, 24.06.1953 - VI ZR 322/52
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84
    Hilfskraft Marge Henke, Tübingen, in NstZ 1985 Nr. 3 S. 124, mit Einwänden gegen die Heranziehung der zivilrechtlichen Entscheidungen des BGH in VersR 1953, 358 und NJW 1971, 752.
  • OLG Stuttgart, 05.04.2005 - 5 Ss 12/05

    Fahrlässige Tötung durch Unterlassen: Verantwortlichkeit des Bauherrn bei

    Die Auffassung, die Arbeiter seien vom Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers bzw. Bauherrn ausgenommen (so OLG Stuttgart NJW 1984, 2897, 2898 mit abl.

    Anmerkung Henke NStZ 1985, 124 f.) findet im Gesetz keine Grundlage; sie wird auch nicht dadurch gestützt, dass der Bauunternehmer im Rahmen eines späteren zivilrechtlichen Gesamtschuldnerausgleichs den Schaden seines Arbeitnehmers im Verhältnis zum ebenfalls verkehrssicherungspflichtigen Bauherrn möglicherweise allein zu tragen hat (ebenso Henke aaO S. 124 zu BGH NJW 1971, 752 ff.).

  • OLG Rostock, 10.09.2004 - 1 Ss 80/04

    Fahrlässige Körperverletzung des Arbeitgebers bei Verstoß gegen

    Zwar darf der Arbeitgeber seine Überwachungspflichten grundsätzlich auf eine zuverlässige Person delegieren, er muss diese jedoch kontrollieren und darf nicht untätig bleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beauftragten vorliegen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 222 Rn. 32; BGHSt 37, 190; OLG Stuttgart NJW 1984, 2897).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1774
BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84 (https://dejure.org/1984,1774)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1984 - 3 StR 162/84 (https://dejure.org/1984,1774)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1984 - 3 StR 162/84 (https://dejure.org/1984,1774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Buchführung - Buchführungspflicht - Pflichtverletzung - Zahlungsunfähig - Zahlungsunfähigkeit - Fortgesetztes Delikt

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2897 (Ls.)
  • NStZ 1984, 455
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.12.1983 - VIII ZR 352/82

    Konkursanfechtung der Erfüllung - Aufrechnung gegenüber Werklohnanspruch

    Auszug aus BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84
    Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. zu § 17 KO BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - VIII ZR 352/82, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt = WM 1984, 231 = ZIP 1984, 190).
  • BGH, 12.11.1980 - 2 StR 606/80

    Fortgesetzter Betrug auf Grund der Beantragung von Wintergeld - Subjektiver

    Auszug aus BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84
    Die leichtere Form der Zuwiderhandlung (§ 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b StGB ) geht dabei in der nachfolgenden schwereren Form des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB auf (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1980 - 5 StR 80/80 - und vom 12. November 1980 - 2 StR 606/80).
  • BGH, 24.09.1980 - 3 StR 309/80

    Unterlassene Führung von Handelsbüchern - Mehrfache Verstöße gegen die

    Auszug aus BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84
    Der Fortsetzungszusammenhang besteht nicht nur, wovon das Landgericht stillschweigend ausgeht, zwischen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in den Formen des § 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 - und vom 24. September 1980 - 3 StR 309/80 - bei Holtz MDR 1981, 100 ; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 - 3 StR 145/79; vom 14. November 1980 - 2 StR 505/80 - und vom 27. November 1980 - 2 StR 657/80).
  • BGH, 14.02.1980 - 2 StR 864/79

    Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhang zwischen § 283b Abs. 1 Nr. 1

    Auszug aus BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84
    Der Fortsetzungszusammenhang besteht nicht nur, wovon das Landgericht stillschweigend ausgeht, zwischen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in den Formen des § 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 - und vom 24. September 1980 - 3 StR 309/80 - bei Holtz MDR 1981, 100 ; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 - 3 StR 145/79; vom 14. November 1980 - 2 StR 505/80 - und vom 27. November 1980 - 2 StR 657/80).
  • BGH, 27.11.1980 - 2 StR 657/80

    Billigende Inkaufnahme der Undurchführbarkeit der Erstellung einer Bilanz als

    Auszug aus BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84
    Der Fortsetzungszusammenhang besteht nicht nur, wovon das Landgericht stillschweigend ausgeht, zwischen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in den Formen des § 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 - und vom 24. September 1980 - 3 StR 309/80 - bei Holtz MDR 1981, 100 ; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 - 3 StR 145/79; vom 14. November 1980 - 2 StR 505/80 - und vom 27. November 1980 - 2 StR 657/80).
  • BGH, 14.11.1980 - 2 StR 505/80

    Unterlassen der Konkursantragspflicht in Kenntnis der Überschuldung der

    Auszug aus BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84
    Der Fortsetzungszusammenhang besteht nicht nur, wovon das Landgericht stillschweigend ausgeht, zwischen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in den Formen des § 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 - und vom 24. September 1980 - 3 StR 309/80 - bei Holtz MDR 1981, 100 ; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 - 3 StR 145/79; vom 14. November 1980 - 2 StR 505/80 - und vom 27. November 1980 - 2 StR 657/80).
  • BGH, 23.05.1979 - 3 StR 145/79

    Verurteilung wegen unterlassener Buchführung und Nichtaufstellung der Bilanzen -

    Auszug aus BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84
    Der Fortsetzungszusammenhang besteht nicht nur, wovon das Landgericht stillschweigend ausgeht, zwischen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in den Formen des § 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 - und vom 24. September 1980 - 3 StR 309/80 - bei Holtz MDR 1981, 100 ; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 - 3 StR 145/79; vom 14. November 1980 - 2 StR 505/80 - und vom 27. November 1980 - 2 StR 657/80).
  • BGH, 30.09.1980 - 5 StR 394/80

    Voraussetzung für die Annahme von Steuerhinterziehung bei Nichteinhaltung der

    Auszug aus BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84
    Der Fortsetzungszusammenhang besteht nicht nur, wovon das Landgericht stillschweigend ausgeht, zwischen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in den Formen des § 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 - und vom 24. September 1980 - 3 StR 309/80 - bei Holtz MDR 1981, 100 ; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 - 3 StR 145/79; vom 14. November 1980 - 2 StR 505/80 - und vom 27. November 1980 - 2 StR 657/80).
  • BGH, 11.03.1980 - 5 StR 80/80

    Beurteilung der größeren Milde eines Gesetzes i.S.d. § 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 16.05.1984 - 3 StR 162/84
    Die leichtere Form der Zuwiderhandlung (§ 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b StGB ) geht dabei in der nachfolgenden schwereren Form des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB auf (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1980 - 5 StR 80/80 - und vom 12. November 1980 - 2 StR 606/80).
  • BGH, 05.11.1997 - 2 StR 462/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht wegen des Nichterstellens von Bilanzen

    § 283 b StGB tritt als subsidiäre Vorschrift hinter § 283 StGB zurück (vgl. BGH NStZ 1984, 455).
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