Rechtsprechung
BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt - Möglichkeit der Deckung des Unterhalts durch eigene Einkünfte - Grundsätze der Bemessung des Unterhalts
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zum Unterhalt bei Änderung der Einkommensverhältnisse zwischen Trennung und Scheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1361 Abs. 1, Abs. 2, § 1578
Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten bei der Bemessung des Trennungsunterhalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 89, 108
- NJW 1984, 292
- MDR 1984, 298
- FamRZ 1984, 149
Wird zitiert von ... (111) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 698/80
Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung …
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892 m.w.N.).Andererseits schließt das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB nicht aus, daß die Erwerbstätigkeit zugleich den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht und danach auch auf das Maß des Unterhalts von Einfluß ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1982 a.a.O. S. 893).
Wenn bei einer Doppelverdienerehe der Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Ehegatten nach der Differenzmethode ermittelt wird, so ist in sogenannten Mangelfällen, in denen für die Deckung des durch die Trennung eintretenden erhöhten Bedarfs nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen als für die Bedarfsdeckung während des Zusammenlebens, die Differenzmethode jedenfalls bei durchschnittlichen Einkommen regelmäßig geeignet, auch dem beiderseitigen Mehrbedarf angemessen Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 a.a.O. S. 893 f.).
- BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81
Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Insoweit handelte es sich um Aufwendungen zur Vermögensbildung in einer nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Höhe, die nach der Lebensführung der Parteien schon während ihres Zusammenlebens nicht für den laufenden Lebensbedarf zur Verfügung standen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669 und vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679).Unabhängig davon, ob die in Frage stehenden Anschaffungen mehr den Interessen und Neigungen des Ehemannes oder denjenigen der Ehefrau entsprangen, sind die dafür aufgewendeten Beträge den Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen und bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts mit zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. April 1983 a.a.O. S. 679).
- BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Im einzelnen kann auf das Senatsurteil vom 31. März 1982 (IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576) verwiesen werden, in dem sich der Senat mit den Ausführungen in dem vorliegenden Berufungsurteil bereits auseinandergesetzt hat.Allerdings hat der Senat entschieden, daß Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung der Eheleute beruhen, nicht geeignet sind, die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen und damit die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu beeinflussen (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 a.a.O. S. 578 und IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576).
- BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81
Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Ferner müssen Einkünfte aus einer während des Getrenntlebens aufgenommenen unzumutbaren Tätigkeit außer Betracht bleiben, weil sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht dauerhaft prägen und damit als Maßstab für den nachehelichen Unterhalt ungeeignet sind (Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 149). - BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80
Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus …
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Insoweit handelte es sich um Aufwendungen zur Vermögensbildung in einer nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Höhe, die nach der Lebensführung der Parteien schon während ihres Zusammenlebens nicht für den laufenden Lebensbedarf zur Verfügung standen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669 und vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679). - BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse; …
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Wenn ein Ehegatte in einem solchen Fall dieser Obliegenheit nachkommt, kann dies nicht gleichzeitig zur Folge haben, daß die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit auch die ehelichen Lebensverhältnisse und damit das Maß des Unterhalts mitbestimmen; insoweit ist an den Ausführungen des Senatsurteils vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754 f. festzuhalten. - BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 650/80
Umfang des Unterhaltsbedarfs; Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Wenn auch hier die bereits halbtags berufstätig gewesene Ehefrau diese Möglichkeit genutzt hat, kann darin weder eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung, noch die Aufnahme einer unzumutbaren Tätigkeit gesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 - FamRZ 1982, 360, 361). - BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80
Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des …
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Andernfalls muß der Mehrbedarf gegebenenfalls vom Unterhaltsgläubiger konkret dargelegt und vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden, wobei es ihm allerdings nicht verwehrt ist, unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO zu verfahren (Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZB 389/81 - FamRZ 1983, 886, 887). - BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81
Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur …
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Andernfalls muß der Mehrbedarf gegebenenfalls vom Unterhaltsgläubiger konkret dargelegt und vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden, wobei es ihm allerdings nicht verwehrt ist, unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO zu verfahren (Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZB 389/81 - FamRZ 1983, 886, 887). - BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80
Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Allerdings hat der Senat entschieden, daß Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung der Eheleute beruhen, nicht geeignet sind, die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen und damit die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu beeinflussen (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 a.a.O. S. 578 und IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576). - OLG Düsseldorf, 30.06.1981 - 6 UF 255/80
- BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse
Solche der Vermögensbildung vorbehaltene Einkommensteile dienen dann nicht mehr der Befriedigung laufender Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 IVb ZR 68/85 FamRZ 1987, 36, 39 und vom 23. November 1983 IVb ZR 21/82 FamRZ 1984, 149, 151). - BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
Dreiteilungsmethode
Die Gesetzgebungsmaterialien und ihre Rezeption durch die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 89, 108 ) geben keinerlei Hinweis darauf, dass schon nach den damaligen Vorstellungen des Gesetzgebers der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Existenz eines nachfolgenden Ehegatten im Wege der Dreiteilung der Gesamteinkünfte ermittelt werden sollte. - BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts
Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um trennungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret darlegen muß (…Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108, insoweit dort jedoch nicht abgedruckt).Er hat in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bereits in der Ehe geplant und angelegt war und damit auch ohne die Trennung erfolgt wäre (BGHZ 89, 108, 113 = FamRZ 1984, 149, 150).
- BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84
Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der …
Da sie diese in annähernd gleicher Höhe schon im Zeitpunkt der Trennung bezogen haben, stellt sich nicht die Frage, ob und inwieweit Einkommensänderungen nach der Trennung sich auf die ehelichen Lebensverhältnisse auswirken (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 108 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82]). - BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07
Familienrecht - Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und Unterhalt
Spätere Einkommensentwicklungen bis zur rechtskräftigen Ehescheidung sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie schon in der Ehe angelegt waren (Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 150 und - IVb ZR 15/82 - FamRZ 1984, 151, 152). - BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95
Familienarbeit
Lasse sich dies nicht feststellen, so müssten die daraus erzielten Einkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs außer Betracht bleiben, da der Unterhaltskläger die Beweislast für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse trage (BGHZ 89, 108 = FamRZ 1984, S. 149 f.). - BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des …
Diese grundsätzliche (zu den Ausnahmen vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 112 sowie vom 29. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440 einerseits und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 andererseits) Fixierung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidung ist, wie der Senat in seinem - nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - klargestellt hat, aber nur für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen von Bedeutung. - BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01
Umfang der Revisionszulassung
Von der Maßgeblichkeit des Scheidungszeitpunktes für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen hat der Senat dabei Ausnahmen nach zwei Richtungen zugelassen: Zum einen muß eine dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten, aber noch vor der Rechtskraft der Scheidung eintritt, für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht (…Senatsurteil vom 31. März 1982 aaO 578) oder trennungsbedingt ist (etwa BGHZ 89, 108, 112 und Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440). - OLG Hamm, 04.03.2024 - 4 UF 5/23
Anschlussbeschwerde, Gesamtschuldnerausgleich, Unterhaltsverfahren, …
Auch wenn § 1361 Abs. 2 BGB seinem Wortlaut nach nur vom "nicht erwerbstätigen Ehegatten" spricht, ist anerkannt, dass die Vorschrift auch für solche Fälle gilt, in denen ein Ehegatte bis zur Trennung im Einverständnis des anderen Teils nur einer Teilzeittätigkeit nachging und diese ohne die Trennung jedenfalls nicht ausgeweitet hätte (BGH, Urteil vom 23.11.1983 - IVb ZR 21/82, FamRZ 1984, 149;… Wendel/Dose-Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn. 51). - BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91
Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher …
Die für den nachehelichen Unterhalt maßgebenden Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 BGB werden durch das bis zur Scheidung nachhaltig erreichte Einkommen bestimmt (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 110 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82]; sowie vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785; vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 146).Der Unterhaltspflichtige darf nicht zu Lasten des Berechtigten Vermögen bilden (Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151;… vom 1. Oktober 1986 aaO.).
- BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des …
- BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
Befristung eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
- BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung
- BGH, 21.09.1994 - XII ZR 161/93
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Berücksichtigung höherer Werbungskosten …
- BGH, 20.10.1993 - XII ZR 89/92
Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden Ehegatten im Hinblick …
- BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 80/82
Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des …
- BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 40/87
Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der …
- BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente
- OLG Saarbrücken, 14.01.2009 - 9 UF 54/07
Höhe des nachehelichen Unterhalts bei erhöhtem Betreuungsbedarf eines …
- BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter …
- BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2000 - 4 S 2659/98
Versorgungsausgleich - Kürzung der Versorgung - Härteregelung
- KG, 13.08.1987 - 16 UF 2781/87
Unterhalt; Berücksichtigung; Vergütung; Überstunden; Vorjahr
- OLG München, 31.01.1985 - 26 UF 1403/84
Zuwendung; Unentgeltliche Zuwendung; Sittliche Pflicht; Familiengemeinschaft
- BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
Angemessenheit des Unterhalts
- BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 63/83
Rechtskraft eines Abänderungsurteils
- BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86
Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente; …
- BGH, 14.02.1990 - XII ZR 51/89
Klage auf Abänderung des Unterhalts für geschiedene Ehefrau - Bemessung des …
- BGH, 23.12.1987 - IVb ZR 108/86
Trennungsunterhalt bei vorübergehender Einkunftslosigkeit des …
- BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer …
- BGH, 24.01.1990 - XII ZR 2/89
Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse
- BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 15/82
Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals …
- BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82
Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger …
- BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92
Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur …
- BGH, 26.10.1984 - IVb ZR 44/83
Bedeutung der Betreuung durch die Mutter als dem Barunterhalt gleichwertige …
- BGH, 20.07.1990 - XII ZR 73/89
Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Wegfall von Kindesunterhalt
- BSG, 31.10.1995 - 8 RKn 1/94
Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG
- OLG Bamberg, 13.02.1986 - 2 UF 233/84
Bemessung der Höhe des Trennungsunterhalts nach der Scheidung von Eheleuten nach …
- BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85
Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen …
- OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Unterhalt der nicht verheirateten Mutter: Berücksichtigung von …
- BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 91/85
Bindung des Richters im Abänderungsverfahren
- OLG Hamm, 01.04.1987 - 5 UF 370/86
- BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 54/82
Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit …
- BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
- BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 16/85
Minderung der Bedürftigkeit durch Erträge aus einer Vermögensumschichtung
- BGH, 21.03.1984 - IVb ZR 69/82
Anwendbarkeit deutschen Rechts bei einer Scheidung von östereichischen …
- BGH, 31.01.1990 - XII ZR 35/89
Bestimmung der die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte
- OLG Hamm, 30.07.1986 - 5 UF 600/85
- OLG Düsseldorf, 08.03.1985 - 3 UF 100/84
- BGH, 07.03.1984 - IVb ZR 63/82
Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Einkommensverhältnisse der Eheleute im …
- OLG Düsseldorf, 16.03.1988 - 5 UF 83/87
- KG, 01.03.1985 - 17 UF 3547/83
- OLG Düsseldorf, 30.01.1985 - 5 UF 149/84
Erwerbstätigkeit; Kinderbetreuung; Berufsbedingte Abwesenheit; …
- BGH, 26.09.1990 - XII ZR 84/89
Nachehelicher Unterhalt bei zumutbarer Vollzeitbeschäftigung
- BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 14/84
Unterhaltsansprüche einer ehelichen Tochter - Einfluss erbrachter Sozialhilfe auf …
- LG Braunschweig, 12.06.2001 - 8 T 605/01
Eintragung von Wohnungsrecht und Reallasten mit Löschungserleichterungsvermerken
- OLG Zweibrücken, 29.08.1995 - 5 UF 147/94
Unterhaltsverwirkung bei Leugnen eigener Einkünfte
- BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 50/86
Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2001 - 1 A 1727/98
Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten wegen des zugunsten seiner Ehefrau …
- OLG Köln, 21.06.2011 - 4 UF 13/11
Berücksichtigung von Altersvorsorge und Vermögensbildung bei der Bemessung des …
- AG Oberhausen, 23.06.2004 - 40 F 15/01
Unterhaltsansprüche nach § 1572 BGB bei Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten …
- BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 48/86
Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Parteiwillens durch das Berufungsgericht
- OLG Bamberg, 10.10.1996 - 2 UF 46/96
Umfang der eheprägenden Einkünfte - Auswärtiger Dienst
- OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 9 UF 67/08
Pflicht des Antragstellers in der Prozesskostenhilfe zum Einsatz von nicht …
- OLG München, 02.03.1994 - 12 UF 1495/93
Verwendung von Einkommensteilen zur Vermögensbildung; Berücksichtigungsfähigkeit …
- BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 26/82
Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
- OLG Hamm, 23.11.1998 - 6 UF 69/98
- OLG Schleswig, 29.06.1992 - 15 UF 22/90
Regelung nachehelicher Unterhaltsansprüche
- OLG Hamm, 07.07.1998 - 7 WF 284/98
Bedarfsprägung durch nacheheliche Einkünfte
- OLG Zweibrücken, 21.01.1997 - 5 UF 78/95
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
- OLG Hamm, 22.12.1995 - 12 UF 153/95
Berücksichtigung einer Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur …
- OLG Celle, 01.06.1993 - 18 UF 225/92
Betreuung eines minderjährigen Kindes; Vollendung des 15. Lebensjahres; Aufnahme …
- OLG Nürnberg, 24.05.1993 - 10 UF 157/93
Nachehelicher Unterhaltsanspruch im Falle einer Gütergemeinschaft
- OLG München, 26.11.2002 - 4 UF 377/01
Bedarf eines Kindes nach dem Einkommen des allein barunterhaltspflichtigen …
- OLG Frankfurt, 03.01.2001 - 5 WF 222/00
eheliche Lebensverhältnisse, Anrechnungsmethode, Wert der Hausarbeit
- OLG Karlsruhe, 12.12.1996 - 2 UF 35/95
Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die berufliche Verbesserung eines …
- OLG Schleswig, 16.09.1996 - 15 UF 130/95
Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente des Unterhaltsberechtigten
- OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93
Mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit bei Alkohol- und …
- OLG Koblenz, 19.12.1989 - 11 UF 321/89
Frage der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit einer 50jährigen Ehefrau
- OLG Hamm, 31.08.1988 - 10 WF 398/88
Erfolgsaussicht einer Klage auf Trennungsunterhalt; Beginn und Umfang der …
- OLG Karlsruhe, 14.05.1987 - 16 UF 69/86
- OLG Hamm, 16.07.1986 - 10 UF 503/85
Sozialleistungen als Einkünfte; Wiederauflebung der Witwenrente
- OLG Düsseldorf, 16.05.1986 - 3 UF 155/85
Angemessenheit ; Krankenvorsorge; Lebensbedarf
- OLG Düsseldorf, 21.08.1985 - 5 UF 42/85
- OLG Celle, 15.10.1991 - 18 UF 51/97
Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens; Wohnwert des "Eigenbewohnten Hauses" …
- OLG Hamm, 05.03.1987 - 3 UF 373/86
Abänderung eines Unterhaltsurteils; Berufung; Unselbständige Anschlußberufung
- BSG, 06.06.1986 - 5b RJ 18/85
Ermittlung des Unterhalts - Fiktiver Übergang von Teilzeitarbeit zu …
- OLG Stuttgart, 15.01.1985 - 17 UF 384/84
Widerklage auf Leistung von Unterhalt; Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen …
- OLG Hamm, 22.12.1994 - 3 UF 282/94
Befristung nachehelichen Aufstockungsunterhalts
- OLG Hamm, 05.11.1992 - 4 UF 242/92
Nachehelicher Unterhaltsanspruch ; Verbesserung des Berufsstandes der Ehefrau …
- OLG Stuttgart, 07.04.1992 - 17 UF 261/91
Erwirtschaftung sicherer Einkünfte; Unterhaltsgläubigerin; Umschichtung von …
- OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 6 UF 35/89
Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Nebeneinkünfte und Wohnvorteil
- OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
Anspruch auf höheren Aufstockungsunterhalt nach Ehescheidung; Anwendung der …
- OLG Hamm, 26.08.1985 - 4 UF 178/85
- OLG Nürnberg, 06.11.1984 - 11 UF 1056/84
Streit um sogenannten nachehelichen Aufstockungsunterhalt; Berücksichtigung mit …
- OLG Hamm, 02.08.1996 - 12 WF 320/96
Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei Differenz- oder …
- KG, 20.07.1990 - 3 UF 1680/90
Zuständigkeit für eine Klage auf Zahlung von Unterhalt; Unterhaltsansprüche …
- OLG Hamm, 03.11.1986 - 4 UF 126/86
- BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 28/83
Zumutbarkeit einer Halbtagstätigkeit - Überobligatorische Tätigkeit - Unterhalt …
- BGH, 04.04.1984 - IVb ZR 75/82
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Einfluss der Erwerbsobliegenheit auf die …
- OLG Düsseldorf, 30.06.1981 - 6 UF 255/80
- OLG Hamburg, 03.11.1995 - 2 WF 94/95
Unzulässigkeit des Auskunftsverlangens bei Fehlen eines Unterhaltsanspruchs
- OLG Düsseldorf, 28.09.1987 - 2 UF 128/86
- OLG Düsseldorf, 30.12.1985 - 9 UF 73/85
- KG, 11.05.1984 - 17 UF 5779/83
Gewährung nachehelichen Unterhalts und Verteilung des Haushalts; Aufnahme einer …
- OLG Düsseldorf, 22.09.1986 - 2 UF 157/85
- OLG Düsseldorf, 22.04.1986 - 1 UF 59/85
- BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 19/83
- BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 32/82
Negative Feststellungsklage - Fehlende Identität zwischen Trennungsunterhalt und …
- OLG Stuttgart, 31.01.1991 - 16 UF 323/90
Bestehen eines Unterhaltsanspruches nach einer Scheidung bei geringen bis gar …
Rechtsprechung
BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Begründung des Unterhaltsanspruchs auf eine Unterhaltsvereinbarung - Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - Ausschluss des Unterhaltsanspruchs auf Grund der Härteklausel
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 1579
Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft
Papierfundstellen
- NJW 1984, 292
- NJW 1984, 297
- MDR 1984, 300
- FamRZ 1984, 154
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81
Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen …
Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
Wie der Senat entschieden hat, erfüllt der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der durch die Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner während der Ehe seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt eingebüßt oder verkürzt hat, jedenfalls dann regelmäßig auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Voraussetzungen der Härteregelung, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569 und vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676).Bei der neuen Verhandlung wird die Klägerin auch Gelegenheit haben, ihre Einwände gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zur Frage des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die von ihr behauptete Unterhaltsvereinbarung vorzutragen, deren Zustandekommen und etwaigen Regelungsgehalt das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt hat (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983 a.a.O. S. 573).
- BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
Erstes Eherechtsreformgesetz
Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
Zu den Voraussetzungen des "besonders gelagerten Härtefalles" im Sinne des Urteils des BVerfG vom 14.7.1981 (BVerfGE 57, 361 = NJW 1981, 1771 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 28/77]).Zur Frage, wie die Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB, die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57, 361) in "besonders gelagerten Härtefällen" für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, bis zur gesetzlichen Neuregelung zu handhaben ist, hat der Senat in den vorgenannten Urteilen entschieden, daß die Gerichte zwar bereit jetzt entscheiden dürfen, ob im Einzelfall ein besonderer Härtefall vorliegt.
- BGH, 26.09.1979 - IVb ZR 87/79
Berücksichtigung von Leistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht bei der …
Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
Ein derartiges Verständnis entspricht nicht nur der Interpretation des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft auf dem Gebiete des Sozialhilferechts, wo dieser Begriff in § 122 BSHG Eingang in den Gesetzestatbestand gefunden hat und allgemein so verstanden wird (…vgl. etwa Gottschick/Giese, BSHG 6. Aufl. Rdn. 2.1;… Knopp/Fichtner, BSHG 4. Aufl. Rdn. 2;… Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 9. Aufl. Rdn. 4, jeweils zu § 122); vielmehr gilt dieses Verständnis auch für den Bereich des Unterhaltsrechts (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40).
- BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81
Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Begründung einer eheähnlichen …
Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
Zu den Ansprüchen auf Trennungsunterhalt hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein schwerwiegendes und klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten während der Ehe zur Erfüllung der in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB normierten Voraussetzungen geeignet ist und ein solches Fehlverhalten insbesondere in der - gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten - Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft liegen kann, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142 m.w.N.). - BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 371/81
Rechtsfolgen nichtbestimmungsgemäßer Verwendung der auf die Krankheitsvorsorge …
Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
Wie der Senat entschieden hat, erfüllt der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der durch die Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner während der Ehe seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt eingebüßt oder verkürzt hat, jedenfalls dann regelmäßig auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Voraussetzungen der Härteregelung, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569 und vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676). - BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 8/82
Auswirkung einer schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegen den …
Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
Dabei werden auch die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sein, denen für die Frage, ob die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, stets eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsurteil vom heutigen Tage - IVb ZR 8/82). - BVerfG, 01.07.1982 - 1 BvR 828/81
Unterhalt - Ausschluß des Anspruchs - Eheähnliche Gemeinschaft - Ehefrau
Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
So hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, in dem die unterhaltsbedürftige Ehefrau eine eheähnliche Verbindung mit einem anderen Mann eingegangen war und das Oberlandesgericht der Ehefrau für die ihrem neuen Partner erbrachten Leistungen ein fiktives Einkommen zugerechnet hatte, mit Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 1. Juli 1982 (NJW 1982, 2859) entschieden, daß durch die Zurechnung des fiktiven Einkommens der Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann reduziert und damit eine mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbare Belastung des Ehemannes vermieden worden sei. - BGH, 26.09.1979 - IV ZR 87/79
Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt; Anforderungen an die Verwirkung …
Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
Ein derartiges Verständnis entspricht nicht nur der Interpretation des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft auf dem Gebiete des Sozialhilferechts, wo dieser Begriff in § 122 BSHG Eingang in den Gesetzestatbestand gefunden hat und allgemein so verstanden wird (…vgl. etwa Gottschick/Giese, BSHG 6. Aufl. Rdn. 2.1;… Knopp/Fichtner, BSHG 4. Aufl. Rdn. 2;… Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 9. Aufl. Rdn. 4, jeweils zu § 122); vielmehr gilt dieses Verständnis auch für den Bereich des Unterhaltsrechts (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40). - BVerwG, 04.08.1982 - 2 B 101.81
Besoldungsrecht - Anwärter - Verheiratetenzuschlag - Eheähnliche Gemeinschaft
Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
Danach würden ihm nach Abzug der Unterhaltsrenten für die beiden Kinder monatlich 1.080 DM verbleiben, ein Betrag, der den angemessenen Eigenbedarf deutlich unterschreiten dürfte (vgl. etwa Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 1982, FamRZ 1982, 1207, 1208).
- OLG Hamm, 10.12.2015 - 2 UF 40/15
Entscheidung nach Lage der Akten; Verfahrensfehler; umfangreiche/aufwändige …
Hierbei ist insbesondere das Augenmerk auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1983 - AZ: IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154). - BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88
Alte Alimente auch bei neuer Liebe
Obwohl nach der Scheidung, wie oben unter a) ausgeführt, nicht mehr von einem Fehlverhalten gesprochen werden kann, kann in einem solchen Fall eine (uneingeschränkte) Inanspruchnahme auch auf nachehelichen Unterhalt für den Verpflichteten unzumutbar sein und daher den Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllen (…Senatsurteile vom 26. Januar 1983 aaO Seite 572; vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 = FamRZ 1983, 676; vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 = FamRZ 1984, 154, 155). - BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 29/83
Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten - Abkehr von den ehelichen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein schwerwiegendes und einseitig bei einem der Ehegatten liegendes Fehl verhalten während der Ehe geeignet, die Anwendung dieser Vorschrift zu begründen; ein solches Fehlverhalten kann insbesondere in der gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner liegen, wenn darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142 und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155).Zu den Voraussetzungen eines besonders gelagerten Härtefalles im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 hat der Senat entschieden, daß Sachverhalte gemeint sind, in denen die unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde (…vgl. die Senatsurteile vom 23. März 1983 a.a.O. und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154).
Diese Tatsache führt vielmehr von vornherein zu einer geringeren Bemessung des Unterhaltsanspruchs, weil es infolge der von der Antragsgegnerin schon während der Ehe ausgeübten und nach der Scheidung beibehaltenen Halbtagstätigkeit nur noch um den nicht gedeckten Teil des Unterhaltsbedarfs geht, auf den außerdem die Einkünfte anzurechnen sind, die sich die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des Zeugen P. während des Zusammenlebens mit ihm zurechnen lassen muß (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - a.a.O. S. 156).
Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil eine erneute umfassende tatrichterliche Prüfung zur Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB notwendig ist, wobei möglicherweise auch die bisher nicht festgestellten Einkommensverhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen sein werden, denen für die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Belastung mit einer Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - aaO).
- BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83
Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des …
Allerdings kann ein solches Verhalten den Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen lassen (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464; vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 653/80 - FamRZ 1982, 466, 468; vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142 ; vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 671; vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155) und zieht solchenfalls, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert, regelmäßig auch den Verlust des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach sich (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571 f.; vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 ;… vom 9. Novem ber 1983 aaO.).Wie der Senat zu der Frage, was unter einem besonders gelagerten Härtefall im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen ist, näher dargelegt hat, ist aus dem Sinnzusammenhang der verfassungsgerichtlichen Entscheidungsgründe zu folgern, daß Sachverhalte gemeint sind, in denen die unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts aufgrund § 1579 Abs. 2 BGB zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde (…vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 aaO. und vom 9. November 1983 aaO. S. 155 f.).
- BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
Danach ist ein schwerwiegendes und klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten während der Ehe zur Erfüllung der in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB normierten Voraussetzungen geeignet; ein solches Fehlverhalten kann insbesondere in der gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner liegen, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - - zur Veröffentlichung bestimmt - m.w.N.).Zu der Frage, was unter einem besonders gelagerten Härtefall im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 zu verstehen ist, hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden, daß Sachverhalte gemeint sind, in denen die auf § 1579 Abs. 2 BGB gestützte unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde; dies kann im Einzelfall insbesondere eintreten, wenn die Auferlegung von Unterhaltsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang durch das vorrangige Interesse des betreuten Kindes erfordert wird, dessen Belange bei der nötigen umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalles stets besonders zu berücksichtigen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 97/86
Anwendung der Härtefallregelung auf Unterhaltsansprüche für Zeiten vor dem …
Soweit dieser Anwendungsbereich nicht betroffen war, war die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz hingegen nicht in Frage gestellt, und es bestand somit kein Hindernis, sie weiterhin unverändert anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 f.; 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676; 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155; 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357 f.).In Fällen der vorliegenden Art allgemein eine besonders gelagerte Härte anzunehmen, ist rechtlich nicht haltbar (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1983 aaO).
- BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten …
Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, daß ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der durch die Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner während der Ehe seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt eingebüßt oder verkürzt hat, jedenfalls dann regelmäßig auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Härteregelung verwirklicht, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569; 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 sowie vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155). - AG Oranienburg, 08.05.2013 - 36 F 115/12
Versagen von Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit des Berechtigten …
Ist dies wie hier zu bejahen, liegt eine so gravierende Abkehr von den ehelichen Bindungen vor, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint; denn man kann sich nicht einerseits von der ehelichen Beziehung distanzieren und andererseits eheliche Mitverantwortung für das wirtschaftliche Auskommen in Anspruch nehmen (BGH FamRZ 1989, 1279; BGH FamRZ 1984, 154; BGH FamRZ 1983, 169; BGH FamRZ 2011, 791). - BGH, 05.12.1984 - IVb ZR 55/83
Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen Fehlverhaltens der Ehefrau; …
Ihr ist dann nachzugehen, wenn ein bestimmtes Verhalten, das während bestehender Ehe ein Fehl verhalten darstellt, diesen Charakter für die Zeit nach der Scheidung verliert, etwa dann, wenn unter Verletzung der ehelichen Treuepflicht ein eheähnliches Verhältnis mit einem anderen Partner aufgenommen und nach der Scheidung, mit welcher die Treuepflicht ihr Ende gefunden hat, fortgesetzt wird (s. hierzu Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571 f.; vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676; vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155; vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986 f.). - BGH, 16.04.1997 - XII ZR 293/95
Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach vorehelich erklärtem …
Ob etwas anderes zu gelten hat und der Unterhalt für den gemeinschaftliche Kinder betreuenden Ehegatten noch unter die Grenze des sogenannten Mindestbedarfs herabzusetzen ist - mit der Folge, daß der Ehegatte trotz der Kindesbetreuung in gewissem Umfang (u.U. abends) einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen muß, um den eigenen notwendigen Bedarf sicherzustellen - wenn sich der Ehegatte ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. etwa Senatsurteile vom 9. November 1983 - IVb ZR 8/82 = FamRZ 1984, 34 f. und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 = FamRZ 1984, 154 ff., Schwab/Borth aaO. Rdn. 431; auch Griesche in FamGB § 1579 Nr. 41 m.N.), braucht hier nicht entschieden zu werden. - OLG Braunschweig, 29.01.2008 - 3 UF 53/07
Wirksamkeit einer Prozesserklärung bzgl. des Anerkenntnisses von …
- OLG Zweibrücken, 19.07.1984 - 6 UF 162/83
Klage auf Trennungsunterhalt; Bedürftigkeit der Ehegattin; Unterhalt für die …
- BGH, 26.10.1984 - IVb ZR 36/83
Berücksichtigung eines nicht von dem Unterhaltsberechtigten stammenden Kindes bei …
- OLG Schleswig, 04.02.2005 - 13 UF 73/04
Anrechnung von Erziehungsgeld bei teilweise verwirktem Betreuungsunterhalt
- OLG Celle, 18.06.1987 - 12 UF 109/87
- BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 6/83
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Grobe Unbilligkeit - Herabsetzung des …
- OLG Düsseldorf, 08.03.1985 - 3 UF 100/84