Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.11.1983

Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82   

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BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82 (https://dejure.org/1983,86)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1983 - IVb ZR 21/82 (https://dejure.org/1983,86)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 (https://dejure.org/1983,86)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt - Möglichkeit der Deckung des Unterhalts durch eigene Einkünfte - Grundsätze der Bemessung des Unterhalts

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Unterhalt bei Änderung der Einkommensverhältnisse zwischen Trennung und Scheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 Abs. 1, Abs. 2, § 1578
    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 108
  • NJW 1984, 292
  • MDR 1984, 298
  • FamRZ 1984, 149
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 698/80

    Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892 m.w.N.).

    Andererseits schließt das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB nicht aus, daß die Erwerbstätigkeit zugleich den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht und danach auch auf das Maß des Unterhalts von Einfluß ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1982 a.a.O. S. 893).

    Wenn bei einer Doppelverdienerehe der Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Ehegatten nach der Differenzmethode ermittelt wird, so ist in sogenannten Mangelfällen, in denen für die Deckung des durch die Trennung eintretenden erhöhten Bedarfs nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen als für die Bedarfsdeckung während des Zusammenlebens, die Differenzmethode jedenfalls bei durchschnittlichen Einkommen regelmäßig geeignet, auch dem beiderseitigen Mehrbedarf angemessen Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 a.a.O. S. 893 f.).

  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Insoweit handelte es sich um Aufwendungen zur Vermögensbildung in einer nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Höhe, die nach der Lebensführung der Parteien schon während ihres Zusammenlebens nicht für den laufenden Lebensbedarf zur Verfügung standen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669 und vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679).

    Unabhängig davon, ob die in Frage stehenden Anschaffungen mehr den Interessen und Neigungen des Ehemannes oder denjenigen der Ehefrau entsprangen, sind die dafür aufgewendeten Beträge den Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen und bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts mit zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. April 1983 a.a.O. S. 679).

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Im einzelnen kann auf das Senatsurteil vom 31. März 1982 (IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576) verwiesen werden, in dem sich der Senat mit den Ausführungen in dem vorliegenden Berufungsurteil bereits auseinandergesetzt hat.

    Allerdings hat der Senat entschieden, daß Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung der Eheleute beruhen, nicht geeignet sind, die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen und damit die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu beeinflussen (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 a.a.O. S. 578 und IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576).

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Ferner müssen Einkünfte aus einer während des Getrenntlebens aufgenommenen unzumutbaren Tätigkeit außer Betracht bleiben, weil sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht dauerhaft prägen und damit als Maßstab für den nachehelichen Unterhalt ungeeignet sind (Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 149).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Insoweit handelte es sich um Aufwendungen zur Vermögensbildung in einer nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Höhe, die nach der Lebensführung der Parteien schon während ihres Zusammenlebens nicht für den laufenden Lebensbedarf zur Verfügung standen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669 und vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679).
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Wenn ein Ehegatte in einem solchen Fall dieser Obliegenheit nachkommt, kann dies nicht gleichzeitig zur Folge haben, daß die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit auch die ehelichen Lebensverhältnisse und damit das Maß des Unterhalts mitbestimmen; insoweit ist an den Ausführungen des Senatsurteils vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754 f. festzuhalten.
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 650/80

    Umfang des Unterhaltsbedarfs; Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Wenn auch hier die bereits halbtags berufstätig gewesene Ehefrau diese Möglichkeit genutzt hat, kann darin weder eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung, noch die Aufnahme einer unzumutbaren Tätigkeit gesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 - FamRZ 1982, 360, 361).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Andernfalls muß der Mehrbedarf gegebenenfalls vom Unterhaltsgläubiger konkret dargelegt und vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden, wobei es ihm allerdings nicht verwehrt ist, unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO zu verfahren (Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZB 389/81 - FamRZ 1983, 886, 887).
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Andernfalls muß der Mehrbedarf gegebenenfalls vom Unterhaltsgläubiger konkret dargelegt und vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden, wobei es ihm allerdings nicht verwehrt ist, unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO zu verfahren (Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZB 389/81 - FamRZ 1983, 886, 887).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80

    Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
    Allerdings hat der Senat entschieden, daß Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung der Eheleute beruhen, nicht geeignet sind, die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen und damit die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu beeinflussen (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 a.a.O. S. 578 und IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.1981 - 6 UF 255/80
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Solche der Vermögensbildung vorbehaltene Einkommensteile dienen dann nicht mehr der Befriedigung laufender Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 ­ IVb ZR 68/85 ­ FamRZ 1987, 36, 39 und vom 23. November 1983 ­ IVb ZR 21/82 ­ FamRZ 1984, 149, 151).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Die Gesetzgebungsmaterialien und ihre Rezeption durch die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 89, 108 ) geben keinerlei Hinweis darauf, dass schon nach den damaligen Vorstellungen des Gesetzgebers der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Existenz eines nachfolgenden Ehegatten im Wege der Dreiteilung der Gesamteinkünfte ermittelt werden sollte.
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um trennungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret darlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108, insoweit dort jedoch nicht abgedruckt).

    Er hat in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bereits in der Ehe geplant und angelegt war und damit auch ohne die Trennung erfolgt wäre (BGHZ 89, 108, 113 = FamRZ 1984, 149, 150).

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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82   

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https://dejure.org/1983,1346
BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82 (https://dejure.org/1983,1346)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1983 - IVb ZR 22/82 (https://dejure.org/1983,1346)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1983 - IVb ZR 22/82 (https://dejure.org/1983,1346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung des Unterhaltsanspruchs auf eine Unterhaltsvereinbarung - Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - Ausschluss des Unterhaltsanspruchs auf Grund der Härteklausel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1579
    Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 292
  • NJW 1984, 297
  • MDR 1984, 300
  • FamRZ 1984, 154
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
    Wie der Senat entschieden hat, erfüllt der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der durch die Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner während der Ehe seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt eingebüßt oder verkürzt hat, jedenfalls dann regelmäßig auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Voraussetzungen der Härteregelung, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569 und vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676).

    Bei der neuen Verhandlung wird die Klägerin auch Gelegenheit haben, ihre Einwände gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zur Frage des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die von ihr behauptete Unterhaltsvereinbarung vorzutragen, deren Zustandekommen und etwaigen Regelungsgehalt das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt hat (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983 a.a.O. S. 573).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
    Zu den Voraussetzungen des "besonders gelagerten Härtefalles" im Sinne des Urteils des BVerfG vom 14.7.1981 (BVerfGE 57, 361 = NJW 1981, 1771 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 28/77]).

    Zur Frage, wie die Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB, die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57, 361) in "besonders gelagerten Härtefällen" für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, bis zur gesetzlichen Neuregelung zu handhaben ist, hat der Senat in den vorgenannten Urteilen entschieden, daß die Gerichte zwar bereit jetzt entscheiden dürfen, ob im Einzelfall ein besonderer Härtefall vorliegt.

  • BGH, 26.09.1979 - IVb ZR 87/79

    Berücksichtigung von Leistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht bei der

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
    Ein derartiges Verständnis entspricht nicht nur der Interpretation des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft auf dem Gebiete des Sozialhilferechts, wo dieser Begriff in § 122 BSHG Eingang in den Gesetzestatbestand gefunden hat und allgemein so verstanden wird (vgl. etwa Gottschick/Giese, BSHG 6. Aufl. Rdn. 2.1; Knopp/Fichtner, BSHG 4. Aufl. Rdn. 2; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 9. Aufl. Rdn. 4, jeweils zu § 122); vielmehr gilt dieses Verständnis auch für den Bereich des Unterhaltsrechts (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81

    Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Begründung einer eheähnlichen

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
    Zu den Ansprüchen auf Trennungsunterhalt hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein schwerwiegendes und klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten während der Ehe zur Erfüllung der in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB normierten Voraussetzungen geeignet ist und ein solches Fehlverhalten insbesondere in der - gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten - Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft liegen kann, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 371/81

    Rechtsfolgen nichtbestimmungsgemäßer Verwendung der auf die Krankheitsvorsorge

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
    Wie der Senat entschieden hat, erfüllt der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der durch die Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner während der Ehe seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt eingebüßt oder verkürzt hat, jedenfalls dann regelmäßig auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Voraussetzungen der Härteregelung, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569 und vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676).
  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 8/82

    Auswirkung einer schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegen den

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
    Dabei werden auch die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sein, denen für die Frage, ob die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, stets eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsurteil vom heutigen Tage - IVb ZR 8/82).
  • BVerfG, 01.07.1982 - 1 BvR 828/81

    Unterhalt - Ausschluß des Anspruchs - Eheähnliche Gemeinschaft - Ehefrau

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
    So hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, in dem die unterhaltsbedürftige Ehefrau eine eheähnliche Verbindung mit einem anderen Mann eingegangen war und das Oberlandesgericht der Ehefrau für die ihrem neuen Partner erbrachten Leistungen ein fiktives Einkommen zugerechnet hatte, mit Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 1. Juli 1982 (NJW 1982, 2859) entschieden, daß durch die Zurechnung des fiktiven Einkommens der Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann reduziert und damit eine mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbare Belastung des Ehemannes vermieden worden sei.
  • BGH, 26.09.1979 - IV ZR 87/79

    Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt; Anforderungen an die Verwirkung

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
    Ein derartiges Verständnis entspricht nicht nur der Interpretation des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft auf dem Gebiete des Sozialhilferechts, wo dieser Begriff in § 122 BSHG Eingang in den Gesetzestatbestand gefunden hat und allgemein so verstanden wird (vgl. etwa Gottschick/Giese, BSHG 6. Aufl. Rdn. 2.1; Knopp/Fichtner, BSHG 4. Aufl. Rdn. 2; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 9. Aufl. Rdn. 4, jeweils zu § 122); vielmehr gilt dieses Verständnis auch für den Bereich des Unterhaltsrechts (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40).
  • BVerwG, 04.08.1982 - 2 B 101.81

    Besoldungsrecht - Anwärter - Verheiratetenzuschlag - Eheähnliche Gemeinschaft

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82
    Danach würden ihm nach Abzug der Unterhaltsrenten für die beiden Kinder monatlich 1.080 DM verbleiben, ein Betrag, der den angemessenen Eigenbedarf deutlich unterschreiten dürfte (vgl. etwa Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 1982, FamRZ 1982, 1207, 1208).
  • OLG Hamm, 10.12.2015 - 2 UF 40/15

    Entscheidung nach Lage der Akten; Verfahrensfehler; umfangreiche/aufwändige

    Hierbei ist insbesondere das Augenmerk auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1983 - AZ: IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154).
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88

    Alte Alimente auch bei neuer Liebe

    Obwohl nach der Scheidung, wie oben unter a) ausgeführt, nicht mehr von einem Fehlverhalten gesprochen werden kann, kann in einem solchen Fall eine (uneingeschränkte) Inanspruchnahme auch auf nachehelichen Unterhalt für den Verpflichteten unzumutbar sein und daher den Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllen (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 aaO Seite 572; vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 = FamRZ 1983, 676; vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 = FamRZ 1984, 154, 155).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 29/83

    Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten - Abkehr von den ehelichen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein schwerwiegendes und einseitig bei einem der Ehegatten liegendes Fehl verhalten während der Ehe geeignet, die Anwendung dieser Vorschrift zu begründen; ein solches Fehlverhalten kann insbesondere in der gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner liegen, wenn darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142 und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155).

    Zu den Voraussetzungen eines besonders gelagerten Härtefalles im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 hat der Senat entschieden, daß Sachverhalte gemeint sind, in denen die unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde (vgl. die Senatsurteile vom 23. März 1983 a.a.O. und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154).

    Diese Tatsache führt vielmehr von vornherein zu einer geringeren Bemessung des Unterhaltsanspruchs, weil es infolge der von der Antragsgegnerin schon während der Ehe ausgeübten und nach der Scheidung beibehaltenen Halbtagstätigkeit nur noch um den nicht gedeckten Teil des Unterhaltsbedarfs geht, auf den außerdem die Einkünfte anzurechnen sind, die sich die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des Zeugen P. während des Zusammenlebens mit ihm zurechnen lassen muß (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - a.a.O. S. 156).

    Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil eine erneute umfassende tatrichterliche Prüfung zur Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB notwendig ist, wobei möglicherweise auch die bisher nicht festgestellten Einkommensverhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen sein werden, denen für die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Belastung mit einer Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - aaO).

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83

    Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des

    Allerdings kann ein solches Verhalten den Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen lassen (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464; vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 653/80 - FamRZ 1982, 466, 468; vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - FamRZ 1983, 142 ; vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 671; vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155) und zieht solchenfalls, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert, regelmäßig auch den Verlust des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach sich (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571 f.; vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 ; vom 9. Novem ber 1983 aaO.).

    Wie der Senat zu der Frage, was unter einem besonders gelagerten Härtefall im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen ist, näher dargelegt hat, ist aus dem Sinnzusammenhang der verfassungsgerichtlichen Entscheidungsgründe zu folgern, daß Sachverhalte gemeint sind, in denen die unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts aufgrund § 1579 Abs. 2 BGB zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 aaO. und vom 9. November 1983 aaO. S. 155 f.).

  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Danach ist ein schwerwiegendes und klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten während der Ehe zur Erfüllung der in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB normierten Voraussetzungen geeignet; ein solches Fehlverhalten kann insbesondere in der gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner liegen, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - - zur Veröffentlichung bestimmt - m.w.N.).

    Zu der Frage, was unter einem besonders gelagerten Härtefall im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 zu verstehen ist, hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden, daß Sachverhalte gemeint sind, in denen die auf § 1579 Abs. 2 BGB gestützte unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts zu einer mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbaren Belastung des Unterhaltspflichtigen führen würde; dies kann im Einzelfall insbesondere eintreten, wenn die Auferlegung von Unterhaltsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang durch das vorrangige Interesse des betreuten Kindes erfordert wird, dessen Belange bei der nötigen umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalles stets besonders zu berücksichtigen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 97/86

    Anwendung der Härtefallregelung auf Unterhaltsansprüche für Zeiten vor dem

    Soweit dieser Anwendungsbereich nicht betroffen war, war die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz hingegen nicht in Frage gestellt, und es bestand somit kein Hindernis, sie weiterhin unverändert anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 f.; 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676; 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155; 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357 f.).

    In Fällen der vorliegenden Art allgemein eine besonders gelagerte Härte anzunehmen, ist rechtlich nicht haltbar (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1983 aaO).

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82

    Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten

    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, daß ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der durch die Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner während der Ehe seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt eingebüßt oder verkürzt hat, jedenfalls dann regelmäßig auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Härteregelung verwirklicht, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569; 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 sowie vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155).
  • AG Oranienburg, 08.05.2013 - 36 F 115/12

    Versagen von Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit des Berechtigten

    Ist dies wie hier zu bejahen, liegt eine so gravierende Abkehr von den ehelichen Bindungen vor, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint; denn man kann sich nicht einerseits von der ehelichen Beziehung distanzieren und andererseits eheliche Mitverantwortung für das wirtschaftliche Auskommen in Anspruch nehmen (BGH FamRZ 1989, 1279; BGH FamRZ 1984, 154; BGH FamRZ 1983, 169; BGH FamRZ 2011, 791).
  • BGH, 05.12.1984 - IVb ZR 55/83

    Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen Fehlverhaltens der Ehefrau;

    Ihr ist dann nachzugehen, wenn ein bestimmtes Verhalten, das während bestehender Ehe ein Fehl verhalten darstellt, diesen Charakter für die Zeit nach der Scheidung verliert, etwa dann, wenn unter Verletzung der ehelichen Treuepflicht ein eheähnliches Verhältnis mit einem anderen Partner aufgenommen und nach der Scheidung, mit welcher die Treuepflicht ihr Ende gefunden hat, fortgesetzt wird (s. hierzu Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571 f.; vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676; vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155; vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986 f.).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 293/95

    Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach vorehelich erklärtem

    Ob etwas anderes zu gelten hat und der Unterhalt für den gemeinschaftliche Kinder betreuenden Ehegatten noch unter die Grenze des sogenannten Mindestbedarfs herabzusetzen ist - mit der Folge, daß der Ehegatte trotz der Kindesbetreuung in gewissem Umfang (u.U. abends) einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen muß, um den eigenen notwendigen Bedarf sicherzustellen - wenn sich der Ehegatte ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. etwa Senatsurteile vom 9. November 1983 - IVb ZR 8/82 = FamRZ 1984, 34 f. und vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 = FamRZ 1984, 154 ff., Schwab/Borth aaO. Rdn. 431; auch Griesche in FamGB § 1579 Nr. 41 m.N.), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • OLG Braunschweig, 29.01.2008 - 3 UF 53/07

    Wirksamkeit einer Prozesserklärung bzgl. des Anerkenntnisses von

  • OLG Zweibrücken, 19.07.1984 - 6 UF 162/83

    Klage auf Trennungsunterhalt; Bedürftigkeit der Ehegattin; Unterhalt für die

  • BGH, 26.10.1984 - IVb ZR 36/83

    Berücksichtigung eines nicht von dem Unterhaltsberechtigten stammenden Kindes bei

  • OLG Schleswig, 04.02.2005 - 13 UF 73/04

    Anrechnung von Erziehungsgeld bei teilweise verwirktem Betreuungsunterhalt

  • OLG Celle, 18.06.1987 - 12 UF 109/87
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 6/83

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Grobe Unbilligkeit - Herabsetzung des

  • OLG Düsseldorf, 08.03.1985 - 3 UF 100/84
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