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   BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82   

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https://dejure.org/1983,2324
BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82 (https://dejure.org/1983,2324)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1983 - IVa ZR 35/82 (https://dejure.org/1983,2324)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1983 - IVa ZR 35/82 (https://dejure.org/1983,2324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden von einer Verfügung von Todes wegen - Übertragung eines Erbbaurechts - Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsgeschäft unter Lebenden - Verfügung von Todes wegen - Abgrenzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 46
  • MDR 1984, 30
  • Rpfleger 1983, 401
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82
    Vielmehr ist es anerkanntermaßen zulässig, daß jemand auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall seines Todes Verpflichtungen eingeht und Verfügungen trifft, deren volle Wirksamkeit bis nach seinem Tode hinausgeschoben wird (BGHZ 8, 23, 30 ff.; 31, 13, 20).
  • BGH, 14.10.1981 - IVa ZR 152/80

    Zusammenwirken von Maklern bei der Herbeiführung eines Geschäfts - Ansprüche aus

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82
    Sofern das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des vom Landgericht vernommenen Notars von der Auffassung des Landgerichts abweichen will, wird es außerdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 398 ZPO zu beachten haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.10.1981 - IVa ZR 152/80 - NJW 1982, 1052 f.).
  • BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52

    Vorlage an BGH

    Auszug aus BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82
    Vielmehr ist es anerkanntermaßen zulässig, daß jemand auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall seines Todes Verpflichtungen eingeht und Verfügungen trifft, deren volle Wirksamkeit bis nach seinem Tode hinausgeschoben wird (BGHZ 8, 23, 30 ff.; 31, 13, 20).
  • BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97

    Eintritt des Vorkaufsfalls bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch einen

    Dabei kann die Entgeltlichkeit der Zuwendung für die Annahme eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden sprechen (BGHZ 31, 13, 20; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVa ZR 35/82, NJW 1984, 46, 47).
  • BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82

    'Alles auf Deinen Namen gegeben' - Erbauseinandersetzung, Zuwendung auf den

    Als Mittel für die gewillkürte Weitergabe von Vermögensstücken im Todesfall stehen dem Erblasser neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts offen; anerkanntermaßen kann er auch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Fall seines Todes zugunsten der von ihm Bedachten schuldrechtliche Ansprüche begründen und dingliche Verfügungen treffen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 01.06.1983 - IVa ZR 35/82 = WM 1983, 939).
  • OLG Köln, 08.02.2006 - 2 Wx 49/05

    Widerruf eines Widerrufstestaments

    Danach stellt der Widerruf eines die letztwillige Verfügung widerrufenden Testaments im Zweifel die Wirksamkeit der früheren Verfügung wieder her (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1983, 401; OLG Zweibrücken, FGPrax 2003, 183 [184]).
  • OLG Köln, 31.05.1995 - 2 U 181/94

    Zuwendung eines Sparkassenbriefs auf den Todesfall

    Es ist seit langem anerkannt, daß Verfügungen zugunsten Dritter für den Todesfall nicht der Form des § 2301 BGB bedürfen, da es sich im Zuwendungsverhältnis um Schenkungen unter Lebenden handelt, die im Zeitpunkt des Todes wirksam werden, so daß weder die Forderung noch das zu ihrer Erfüllung Geleistete in den Nachlaß fallen (BGH NJW 1984, 46; 1993, 2171; ferner umfassende Nachweise bei Muscheler WM 1994, 921 ff.).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 35/16

    Zur Auslegung eines gemeinsamen Testaments von Ehegatten

    Die vorgenannte Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Erblassers feststeht, deren Natur als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen aber zweifelhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1983, Az. IVa ZR 35/82, zitiert nach juris Rn 18; Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2084 BGB, Rn. 14).
  • BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88

    Einziehung eines unrichtigen Erbscheins; Erteilung eines neuen gleichlautenden

    In diesen Umständen, insbesondere in dieser Art. der Aufbewahrung liegt kein Widerruf gemäß § 2255 Satz 1 BGB , denn damit sind weder Veränderungen an der Testamentsurkunde selbst vorgenommen worden, noch kann in der gewählten Art. der Aufbewahrung eine Vernichtung des Testaments gesehen werden (vgl. Palandt/Edenhofer aaO § 2255 Anm. 2; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1983, 401/402).
  • OLG Koblenz, 12.12.1996 - 5 U 1319/95

    Vereinbarung eines Vorkaufsrechts als Verfügung von Todes wegen oder Geschäft

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