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   BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 197/82   

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https://dejure.org/1983,563
BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 197/82 (https://dejure.org/1983,563)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1983 - VIII ZR 197/82 (https://dejure.org/1983,563)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 (https://dejure.org/1983,563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vertrag über die Übernahme einer tierärztlichen Praxis - Vereinbarung zur Anrufung der zuständigen Landestierärztekammer in einem Streitfall - Zulässigkeit einer Klage bei noch nicht vorgenommenem Schlichtungsversuch - Maßstäbe für die Auslegung einer Schlichtungsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 669
  • MDR 1984, 485
  • WM 1984, 178
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56

    Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 197/82
    Für eine Schlichtungsklausel kann insoweit nichts anderes gelten als für eine Schiedsgerichtsvereinbarung, die ebenfalls keine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung ist (BGHZ 24, 15).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 197/82
    Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung aber deswegen frei prüfen, weil die Klausel unstreitig aus dem von der Tierärztekammer Niedersachsen herausgegebenen Mustervertrag wörtlich übernommen ist und daher anzunehmen ist, daß sie in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken verwendet wird (vgl. BGHZ 47, 207, 215 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; 217, 220).
  • BGH, 04.07.1977 - II ZR 55/76

    Einschaltung einer Güteinstanz bei einer Massengesellschaft - Zweckmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 197/82
    Deshalb hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes angenommen, der Gesellschaftsvertrag könne wirksam bestimmen, daß bei Streitigkeiten aus dem Vertrag der Rechtsweg erst beschritten werden darf, nachdem der Beirat der Gesellschaft einen Schlichtungsversuch unternommen hat (Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 55/76 = NJW 1977, 2263 = WM 1977, 997).
  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 344/97

    Unmöglichkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der

    Ist in einem Vertrag über die Übernahme einer Steuerberaterpraxis vereinbart, bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragspartner solle zunächst ein Schlichtungsversuch vor der zuständigen Steuerberaterkammer gemacht werden, so ist eine vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage unzulässig (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 = WM 1984, 178 = NJW 1984, 669).

    Sie folgt den Grundsätzen, die der Senat in einem vergleichbaren Fall - Verkauf einer tierärztlichen Praxis - aufgestellt hat (Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 = WM 1984, 178 = NJW 1984, 669 unter 2 c).

    Die Abrede, daß im Streitfall vor Anrufung der staatlichen Gerichte ein Güteversuch vor der zuständigen berufsständischen Vertretung zu unternehmen ist, entspricht dem berechtigten Interesse beider Parteien (vgl. auch insoweit das Senatsurteil vom 23. November 1983 aaO unter 2 d).

    b) Die Erfolglosigkeit eines vorherigen Güteversuches seitens der Steuerberaterkammer stellt keine von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung dar; vielmehr ist die Schlichtungsklausel vom Gericht nur dann zu beachten, wenn sich eine Partei auf sie beruft (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1983 aaO unter 2 b); nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dies der Beklagte getan.

  • BGH, 29.10.2008 - XII ZR 165/06

    Auslegung einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag; Anforderungen an die

    Er verlangt vielmehr, dass die Parteien vor Anrufung eines Gerichts einen Schlichtungsversuch vor dem Schiedsgericht unternehmen, und schließt damit lediglich die sofortige Klagbarkeit aus (vgl. BGH Urteile vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669 und vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648).

    Bei der Schlichtungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern wie bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO, BGHZ 24, 15), um eine von den Beklagten zu erhebende Einrede (BGH Urteile vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 und vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648), die die Klagbarkeit vorübergehend ausschließt.

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist es den Vertragspartnern grundsätzlich möglich, die prozessuale Durchsetzbarkeit von Forderungen, auf die sie materiell-rechtlich verzichten können, auszuschließen oder einzuschränken (BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 mit krit. Anm. Prütting ZZP 99, 93, 96 f.).

  • OLG Rostock, 18.09.2006 - 3 U 37/06

    Abgrenzung vertraglicher Schiedsvereinbarung von Schlichtungsvereinbarung,

    Wenn der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nach dem Scheitern des Versuchs, die Meinungsverschiedenheiten anderweitig beizulegen, offen bleiben soll, liegt nur eine Güte- oder Schlichtungsvereinbarung vor (OLG Naumburg Beschl. vom 20.01.2005 - 10 SchH 2/04 - BauR 2005, 1509 = OLGR 2006, 76; BGH Urt. vom 23.11.83 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669).

    Inhalt und Umfang einer solchen Klausel sind zum einen ihrem Wortlaut, zum anderen ihrem Zweck zu entnehmen (BGH Urt. vom 23.11.1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669).

    Haben die Parteien allerdings eine solche Schlichtungsvereinbarung getroffen, ist eine Klage, die ohne die vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle und damit vor dem Versuch des Schlichters, eine Einigung herbeizuführen oder die Durchführung eines solchen Verfahrens für gescheitert zu erklären oder sonst abzulehnen erhoben wird, als derzeit unzulässig zurückzuweisen (BGH Urt. vom 18.11.1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647; BGH Urt. vom 23.11.1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669; AG Köpenick Urt. vom 27.08.2002 - 16 C 43/02 - NZM 2004, 307 [LS]).

    Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch diese Vertragspartei unter Mitwirkung eines neutralen Dritten und Vorlage eines fundierten Einigungsvorschlages das Interesse an einer gütlichen Einigung zurückgewinnt (so auch BGH Urt. vom 23.11.1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669).

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