Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 08.06.1984

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84   

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BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84 (https://dejure.org/1984,932)
BVerfG, Entscheidung vom 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84 (https://dejure.org/1984,932)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 (https://dejure.org/1984,932)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    EGGVG §§ 23 ff ; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Ablehnung der Akteneinsicht durch Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1019
  • MDR 1985, 378
  • NStZ 1985, 228
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.11.1983 - 2 BvR 1138/83

    Effektivität des Rechtsschutzes im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
    a) Die Auslegung des § 23 EGGVG , wonach es sich bei der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Laufe eines Ermittlungsverfahrens um keine nach dieser Vorschrift allein nachprüfbare Maßnahme einer Justizbehörde im Verwaltungsbereich handele, sondern um eine Prozeßhandlung, zu deren Überprüfung das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht geschaffen sei, entspricht verbreiteter Meinung (vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß vom 8. November 1983 -- 2 BvR 1138/83 -- = NStZ 1984, 228 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
    Auch insoweit wäre nur willkürlichen Erwägungen von Verfassungs wegen zu begegnen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st.Rspr.).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
    Das bedeutet aber nicht stets sofortigen Rechtsschutz, sondern nur Rechtsschutz "innerhalb angemessener Zeit", wobei die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen ist (vgl. BVerfGE 55, 349 [369]).
  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
    Dieses Zuwarten ist ihm indessen im Blick auf die Erfordernisse einer wirksamen und funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 46, 214 [222 f.]), in aller Regel zuzumuten.
  • BVerfG, 08.05.1979 - 2 BvR 782/78

    Verfassungsrechtliche prüfung der Bejahung des "besonderen öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
    Diese Vorschrift gewährleistet einen möglichst wirksamen gerichtlichen Schutz gegenüber Verletzungen der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 51, 176 [185]).
  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 [378]) ist es nicht zu beanstanden, daß die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum endgültigen Abschluß des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (vgl. BVerfG, NStZ 1984, 228 ; 1985, 228 f).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 972/05

    Strafverfahren: Zuständigkeit für nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang abschließend den Hinweis, dass Art. 19 IV GG nicht sofortigen Rechtsschutz fordert, sondern nur Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl. BVerfG, NJW 1985, 1019; StV 1994, 1, 465).
  • BVerfG, 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht des Verteidigers im Ermittlungsverfahren

    Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 ) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994, a.a.O.; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 -, NStZ 1985, S. 228 f.; EGMR, Urteil vom 13. Februar 2001, StV 2001, S. 201 ).
  • OLG Frankfurt, 11.12.1995 - 3 VAs 21/95

    Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten der Staatsanwaltschaft

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  • OLG Karlsruhe, 31.07.1996 - 2 Vas 1/96
    Auch das Bundesverfassungsgericht sieht in ständiger Rechtsprechung die Unanfechtbarkeit einer auf § 147 Abs. 2 StPO beruhenden staatsanwaltlichen Entscheidung als mit dem Grundgesetz vereinbar an (NStZ 1984, 228 = NJW 1984, 1451 f.; NJW 1985, 1019 ; StV 1994, 1 [krit. Anm. Lammer] = NJW 1994, 573 ; NStZ 1994, 551 f. = NJW 1994, 3219 = StV 1994, 465 f.), weil dem Rechtsschutzbegehren des Betroffenen lediglich vorübergehend, nämlich bis zum endgültigen Abschluß des Ermittlungsverfahren (§§ 147 Abs. 5, 169 a , 170 StPO ), nicht entsprochen werde und ihm dieses Zuwarten im Blick auf die Erfordernisse einer wirksamen funktionstüchtigen Strafrechtspflege zumutbar sei.

    Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin keine besonderen Umstände als gegeben an, die "ausnahmsweise einen vorzeitigen Gerichtsschutz verfassungsrechtlich gebieten würden" (BVerfG NJW 1985, 1019 a.E.).

  • KG, 31.05.2010 - 1 VAs 40/09

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen eine staatsanwaltliche

    Dies entspricht verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 1984, 228; NJW 1984, 1451; NJW 1985, 1019) der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 1 VAs 33/07 - bei juris) und der ganz herrschenden Meinung (vgl. LR/Böttcher, StPO 25. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 53 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
    Auch das Bundesverfassungsgericht, das mehrfach die Unanfechtbarkeit von auf § 147 Abs. 2 StPO beruhenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen als mit dem Grundgesetz vereinbar bezeichnet hat (NStZ 1994, 218 = NJW 1984, 1451 f.; NJW 1985, 1019 ; StV 1994, 1 [krit.Anm. Lammer] = NJW 1994, 573 ; NStZ 1994, 551 f.= StV 1994, 465 f.= NJW 1994, 3219 f.; vgl. auch NStZ 1984, 228 f.), hat in seiner Entscheidung vom 28.12.1984 (NJW 1985, 1019 a. E.) ausdrücklich "besondere Umstände, die ausnahmsweise einen vorzeitigen Gerichtsschutz verfassungsrechtlich gebieten würden", geprüft.
  • OLG Karlsruhe, 22.12.1997 - 2 VAs 41/97

    Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des unerlaubten

    Zwar könnte eine willkürliche Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Anregung des Beschuldigten nachzukommen, möglicherweise zu der Notwendigkeit der gerichtlichen Überprüfung ihres Verhaltens führen (Eisenberg NJW 1991, 1257 [1262]; Lüderssen a.a.O. Rdn. 25; zur Verweigerung der Akteneinsicht insoweit vgl. nur BVerfG NJW 1985, 1019 . Senat NStZ 1997, 49, 50 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.01.2001 - 1 VAs 58/00

    Akteneinsicht, Beweismittel, Ablehnung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Die Entscheidung über die Akteneinsicht während des Ermittlungsverfahrens, welche die Staatsanwaltschaft gemäß § 147 Abs. 5 StPO zu treffen hat, ist gegenüber den Verfahrensbeteiligten eine Prozesshandlung, die auf die Gestaltung des Verfahrens gerichtet ist und deshalb nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist (vgl. BVerfG NJW 1985, 1019, OLG Hamm NStZ 1984, 280, OLG Koblenz GA 1975, 340, Welp Strafverteidiger 1986, 446).
  • OLG Koblenz, 08.06.2000 - 2 VAs 9/00

    Akteneinsicht, flüchtiger Beschuldigter

    Nach gefestigter Rechtsprechung, die auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist (BVerfG NJW 1994, 3219; 1985, 1019), sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht Verfahrensbeteiligter im Ermittlungsverfahren keine Justizverwaltungsakte, sondern Prozesshandlungen, deren gerichtliche Nachprüfung ausschließlich der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben tangieren würde (Senat, Beschlüsse vom 22. Dezember 1998 - 2 VAs 14/98 -, vom 10. Juni 1998 - 2 VAs 6/98 - und vom 29. Januar 1996 - 2 VAs 29/95 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 147 Rdnr. 39 mit zahlreichen Nachweisen).
  • LAG Hamm, 21.01.1999 - 12 Sa 1067/98

    Klage einer Arbeitnehmerin auf Zahlung eines Arbeitsentgelt auf der Grundlage

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 08.06.1984 - 80-VI-78   

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https://dejure.org/1984,10403
VerfGH Bayern, 08.06.1984 - 80-VI-78 (https://dejure.org/1984,10403)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.06.1984 - 80-VI-78 (https://dejure.org/1984,10403)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juni 1984 - 80-VI-78 (https://dejure.org/1984,10403)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1019 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Bayern, 15.09.2009 - 122-VI-08

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches Berufungsurteil bei Nichtzulassung

    aa) Eine Landesverfassungsbeschwerde gegen eine landesgerichtliche Entscheidung ist nicht mehr zulässig, soweit diese von einem obersten Gericht des Bundes in einem Rechtsmittelverfahren aufgrund sachlicher Prüfung in ihrem Inhalt bestätigt worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 22, 124/125 f.; VerfGH vom 16.11.1973 = VerfGH 26, 127/139; VerfGH vom 23.1.1975 = VerfGH 28, 14/22; VerfGH vom 8.6.1984 = VerfGH 37, 85/88; VerfGH vom 7.2.1986 = VerfGH 39, 9/15 f.; VerfGH vom 30.1.2008 = VerfGH 61, 16/19 f.; BVerfG vom 15.10.1997 = BVerfGE 96, 345/371; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 24 f. zu Art. 120; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl. 2006, RdNr. 271; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 40 zu Art. 120).

    Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Beschwer beruhe daher auf der Ausübung von Landes-, nicht von Bundesstaatsgewalt (vgl. VerfGH vom 3.12.1970 = VerfGH 23, 190/191; VerfGH vom 30.11.1972 = VerfGH 25, 143/145; VerfGH 37, 85/87 f.; VerfGH vom 28.1.1993 = VerfGH 46, 21/29; VerfGH vom 11.4.2002 = VerfGH 55, 43/46 f.; ebenso VerfGH vom 9.10.2006 hinsichtlich der Zurückweisung einer auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht).

    Wenn die Annahme der Revision abgelehnt werde, werde die Streitsache nicht in den Bereich der Bundesgewalt zur sachlichen Überprüfung übernommen, sondern nur festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Revision gegeben seien (vgl. VerfGH 37, 85/88).

  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen auch nicht etwa die Befugnis beansprucht, Maßnahmen der Gerichte des Landes Berlin auf Grundrechtsverstöße hin zu überprüfen, welche inhaltlich Gegenstand bundesgerichtlicher Entscheidungen gewesen sind (vgl. zu diesem Problem - für das bayerische Recht - z. B. BayVerfGHE 14, 23 und zu den Grenzen BayVerfGHE 37, 85, 86; allgemein Schumann, in: Starck/Stern, Hrsg., Landesverfassungsgerichtsbarkeit, 1983, S. 149, 203 ff.).
  • VerfGH Bayern, 30.01.2008 - 61-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Willkürverbots durch

    Die Ablehnung derRevisionsannahme durch den Bundesgerichtshof stehe daher der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshofnicht entgegen (VerfGH vom 8.6.1984 = VerfGH 37, 85/88; bejahend Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl. 2006,RdNr. 271).
  • VerfGH Bayern, 03.04.2008 - 57-VI-07

    Wegen fehlender Substantiierung unzulässige und im Übrigen unbegründete

    Der Verfassungsgerichtshof hat auf der Grundlage des vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) geltenden Rechtszustands - wonach die Annahme der Revision abgelehnt werden konnte, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte - die Auffassung vertreten, dass im Fall der Ablehnung der Annahme einer Revision durch den Bundesgerichtshof die Streitsache nicht in den Bereich der Bundesgewalt zur sachlichen Prüfung übernommen werde (VerfGH vom 8.6.1984 = VerfGH 37, 85/88; bejahend Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl. 2006, RdNr. 271).
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