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   BGH, 05.02.1985 - VI ZR 198/83   

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https://dejure.org/1985,539
BGH, 05.02.1985 - VI ZR 198/83 (https://dejure.org/1985,539)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1985 - VI ZR 198/83 (https://dejure.org/1985,539)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1985 - VI ZR 198/83 (https://dejure.org/1985,539)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Psychisch vermittelte Kausalität und Zurechnungszusammenhang: Ersatzpflicht für Schockschäden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesundheitsverletzung - Vorgeburtliche Gesundheitsverletzung - Schadensersatzanspruch - Kind - Verletzung - Mutter - Schwangerschaft - Verkehrsunfall - Unfall - Schock der Schwangeren - Schädigung der Leibesfrucht - Leibesfrucht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung bei einer durch einen Angriff auf die Psyche der Schwangeren vermittelten Verletzung der Leibesfrucht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 351
  • NJW 1985, 1390
  • MDR 1985, 563
  • VersR 1985, 499
  • JR 1985, 461
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.01.1972 - VI ZR 46/71

    Verletzung einer Leibesfrucht

    Auszug aus BGH, 05.02.1985 - VI ZR 198/83
    Im Anschluß an BGH v. 11.1.1972, BGHZ 58, 48 [BGH 11.01.1972 - VI ZR 46/71] = NJW 1972, 1126.

    Mit Recht betont die Revision, daß dieser - haftungsbegründende - Ursachenzusammenhang von der Klägerin nach § 286 ZPO zu beweisen war, ihr somit also nicht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (s. dazu das Senatsurteil BGHZ 58, 48, 53 ff.) [BGH 11.01.1972 - VI ZR 46/71].

    Es genügt für seine Haftung, daß er die Möglichkeit des Eintrittes eines schädigenden Erfolges im allgemeinen hätte erkennen müssen; wie sich die Schadensfolgen dann im einzelnen entwickeln würden, braucht nicht vorausgesehen werden (vgl. das mehrfach zitierte Senatsurteil BGHZ 58, 48, 56) [BGH 11.01.1972 - VI ZR 46/71].

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    Auszug aus BGH, 05.02.1985 - VI ZR 198/83
    Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn es den Gesundheitsschaden der Mutter der Klägerin infolge der Nachricht von dem schweren Verkehrsunfall ihres Ehemannes ebenso wie den Verkehrsunfall selbst der Beklagten auch haftungsrechtlich zurechnet (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 163 ff.; st. Rspr.).
  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 235/74

    Rechtliche Zurechenbarkeit einer durch Erregung über wörtliche und tätliche

    Auszug aus BGH, 05.02.1985 - VI ZR 198/83
    Wenn ein Gesundheitsschaden unter Einwirkungen auf die Psyche des Verletzten in rechtlich zurechenbarer Weise herbeigeführt wird, und darum handelt es sich bei der Schockbeeinträchtigung der Mutter der Klägerin, muß sich freilich das Verschulden des Täters auch auf diese Auswirkungen beziehen (Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 235/74 - NJW 1976, 1143 = VersR 1976, 639).
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    15 Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen hingegen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend erst durch die psychische Reaktion auf ein Unfallgeschehen ein, wie dies in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BGHZ 56, 163; 93, 351, 355; Senatsurteil vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240; OLG Frankfurt, Urteil vom 23. September 1994 in Verbindung mit NA-Beschluß des Senats vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 349/94 - OLG-Report Frankfurt 1994, 242), und für den Schädiger vorhersehbar waren (Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 86/74 - VersR 1976, 639 f.).
  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 168/21

    Deliktische Haftung: Schockschaden als Gesundheitsverletzung

    Der Senat hat allerdings erwogen, ob es aus ähnlichen Erwägungen, die ihn zu Einschränkungen der Ersatzpflicht für "Schockschäden" unterhalb eines bestimmten Schweregrades veranlasst haben, geboten sein kann, den Anspruch zu versagen, wenn der Geschädigte auf Ereignisse besonders empfindlich und "schockartig" reagiert, die das objektiv nicht rechtfertigen und die im Allgemeinen ohne nachhaltige und tiefe seelische Erschütterungen toleriert zu werden pflegen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 198/83, BGHZ 93, 351, 355, juris Rn. 17).

    Auch wenn es der Senat im Rahmen der Prüfung der Zurechnung psychischer Gesundheitsverletzungen aufgrund eines Unfallereignisses für ein maßgebliches Kriterium gehalten hat, ob der Geschädigte am Unfallgeschehen unmittelbar beteiligt war (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 19/20, BGHZ 228, 264 Rn. 12, 22 mwN; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 10 mwN; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 14), so hat er in Fällen, in denen die unmittelbar verletzte Person ein naher Angehöriger des mittelbar Geschädigten war, auch den Ersatz eines "Fernwirkungsschadens" - etwa, aber nicht nur aufgrund der Übermittlung der Nachricht des Todes des Angehörigen - für möglich gehalten (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. Februar 1985 - VI ZR 198/83, BGHZ 93, 351, 355, juris Rn. 17; vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163 ff., juris Rn. 1 f.; zu dem in diesen Fällen für eine Entschädigung nach dem OEG verzichtbaren Zurechnungskriterium der engen zeitlichen und örtlichen Nähe des Sekundäropfers zum primär schädigenden Ereignis vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 1/02R, BSGE 91, 107, 109 f., juris Rn. 15 f.).

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 19/20

    Zurechenbarkeit einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten

    Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, wie dies beispielsweise in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163 ff., juris Rn. 6 ff.; vom 5. Februar 1985 - VI ZR 198/83, BGHZ 93, 351, 355 f., juris Rn. 17; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344, juris Rn. 15; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241, juris Rn. 9 f.).
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