Rechtsprechung
   BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,907
BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84 (https://dejure.org/1985,907)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1985 - IVb ZR 18/84 (https://dejure.org/1985,907)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1985 - IVb ZR 18/84 (https://dejure.org/1985,907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Herabsetzung einer rechtskräftig titulierten Unterhaltsverpflichtung im Wege der Berufungserweiterung - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten trotz Erwerbsunfähigkeit - Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323
    Abänderungsklage hinsichtlich Unterhalt nach Aufhebung und Zurückverweisung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2029
  • MDR 1985, 747
  • FamRZ 1985, 691
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1954 - VI ZR 64/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Ist der Beklagte und Berufungsführer von dem Berufungsgericht zur Zahlung eines Teils der geltend gemachten Unterhaltsrente verurteilt worden, so kann er, wenn das klageabweisende Urteil auf die vom Kläger eingelegte Revision aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, im Wege der Berufungserweiterung die Herabsetzung der rechtskräftig titulierten Unterhaltsverpflichtung verlangen, soweit die Voraussetzungen des § 323 ZPO vorliegen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4).

    Über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich 1.170 DM war hingegen, nachdem der Ehemann das erste Berufungsurteil weder mit der Revision noch mit einer unselbständigen Anschlußrevision angegriffen hatte, durch jenes (erste) Berufungsurteil vom 13. Oktober 1981 rechtskräftig entschieden (BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 sowie vom 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62 - NJW 1963, 444).

    Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 14. Juli 1954 (a.a.O. LM § 323 ZPO Nr. 4) entschieden hat, kann ein Kläger, der von dem Berufungsgericht mit einem Teil seines Rentenanspruchs rechtskräftig abgewiesen worden ist, nach einer auf die Revision des Gegners erfolgten Zurückverweisung der Sache mit einer nunmehr erhobenen Anschlußberufung den Anspruch auf eine erhöhte Rente noch in dem laufenden Verfahren vor dem Berufungsgericht geltend machen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 323 ZPO vorliegen.

  • BAG, 14.04.1967 - 5 AZR 535/65

    Bindungswirkung - Berufungsgericht - Tatsächliche Feststellung - Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Indessen ist anerkannt, daß die Bindungswirkung nicht eingreift, wenn sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt, für den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutrifft (RGZ 129, 224, 226; BAG AP § 565 ZPO Nr. 12 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Aufl. § 565 Anm. 2 A und C; Zöller/Schneider a.a.O. § 565 Rdn. 5, 6; Wieczorek ZPO § 565 Rdn. C III c 2; allgemeine Meinung).
  • BGH, 13.12.1962 - III ZR 89/62
    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich 1.170 DM war hingegen, nachdem der Ehemann das erste Berufungsurteil weder mit der Revision noch mit einer unselbständigen Anschlußrevision angegriffen hatte, durch jenes (erste) Berufungsurteil vom 13. Oktober 1981 rechtskräftig entschieden (BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 sowie vom 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62 - NJW 1963, 444).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 29/82

    Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Da die Höhe einer nachehelichen Unterhaltsrente der Ehefrau (in dem Bereich über monatlich 1.170 DM hinaus) von der entsprechenden Leistungsfähigkeit des Ehemannes abhängt und dieser im übrigen (für den Betrag bis 1.170 DM) eine wesentliche Änderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Zustand, der der früheren Verurteilung zugrundelag, darlegen muß, bedarf es der tatrichterlichen Feststellung sämtlicher Einnahmen, über die der Ehemann nach Rechtskraft der Scheidung verfügen wird (vgl. zu den Voraussetzungen der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 = FamRZ 1984, 988, 989).
  • RG, 01.11.1935 - VI 453/34

    1. Ist nach der Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Soweit das Oberlandesgericht daher - zulässigerweise - (vgl. RGZ 129, 226; 149, 157, 160; Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 565 Anm. 2 C; BAG aaO) - aufgrund des Vorbringens des Ehemannes über seine Erkrankung und deren Folgen für seine Leistungsfähigkeit einen neuen für die Unterhaltspflicht entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellte, kam eine Bindung an das erste Revisionsurteil nicht in Betracht.
  • RG, 16.06.1930 - VI 775/29

    Wieweit ist das Berufungsgericht durch § 565 Abs. 2 ZPO. gebunden?

    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84
    Indessen ist anerkannt, daß die Bindungswirkung nicht eingreift, wenn sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt, für den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutrifft (RGZ 129, 224, 226; BAG AP § 565 ZPO Nr. 12 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Aufl. § 565 Anm. 2 A und C; Zöller/Schneider a.a.O. § 565 Rdn. 5, 6; Wieczorek ZPO § 565 Rdn. C III c 2; allgemeine Meinung).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93

    Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch

    Desweiteren meint die Revision (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030), daß eine Erweiterung der Berufung ausnahmsweise auch nach Ablauf der Begründungsfrist zulässig sein müsse, nämlich dann, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen erst nach Fristablauf eingetreten seien.
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 66/02

    "CompuNet/ComNet II"; Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der

    Daran war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO a.F. gebunden (vgl. BGHZ 3, 321, 324 f.; BGH, Urt. v. 3.4.1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; Urt. v. 19.6.1995 - II ZR 58/94, NJW 1995, 3115, 3116; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 563 Rdn. 3a; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 565 Anm. B II b; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rdn. 8 und Rdn. 10).

    Soweit sich in der Tatsacheninstanz insoweit ein neuer Sachverhalt ergibt, greift die Bindungswirkung nach § 565 Abs. 2 ZPO a.F. nicht ein (vgl. BGH NJW 1985, 2029, 2030; Zöller/Gummer aaO § 563 Rdn. 3a).

  • OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 10 UF 144/03

    Kindesunterhalt; Abänderungsklage: Bindung an eine vorangegangene Entscheidung

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beklagten durch die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Senat nicht den durch das so genannte Verbot der reformatio in peius gewährten Schutz vor einer Verschlechterung der mit der Revision angegriffenen Entscheidung verloren haben (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1989, 957/958; BGH, NJW 1985, 2029/2030).

    Die Bindung erstreckt sich nur auf die rechtliche Würdigung der früher getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. hierzu BGH, NJW 1985, 2029/2030).

    Der neue Sachverhalt erfordert im Interesse der richtigen Rechtsanwendung eine neue, auf ihn ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die der BGH und auch der Senat in dem ersten Berufungsurteil noch nicht vornehmen konnten (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, NJW 1985, 2029/2030).

  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 223/88

    Zulässigkeit einer Revision gegen die Zurückweisung von Vorbringen einer am

    Ähnlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß auch der Beklagte, der Berufung eingelegt hatte, jedoch zu einem Teil der Rentenleistungen verurteilt geblieben war, nach Zurückverweisung des Rechtsstreits auf die Revision des Klägers unter den nämlichen Voraussetzungen - denen des § 323 ZPO - im Wege der Berufungserweiterung die Herabsetzung der Rente verlangen könne (Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84 - NJW 1985, 2029).

    Dementsprechend heißt es in den angeführten BGH-Entscheidungen, daß eine auf die Gründe des § 323 ZPO gestützte Anschlußberufung bzw. Berufungserweiterung "in dem noch anhängigen Verfahren" (Senatsurteil vom 14. Juli 1954 a.a.O. Rucks. 2. Abs.) bzw. "in dem noch laufenden Berufungsverfahren" (Urteil vom 3. April 1985 a.a.O. S. 2030 re. Sp. 1. Abs.) zuzulassen sei.

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 204/15

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche

    a) Stellt das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung andere Tatsachen fest als diejenigen, welche der ersten Revisionsentscheidung zugrunde lagen, kommt eine Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, BGHZ 145, 316, 319; RGZ 129, 224, 226; MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 9. Aufl., § 563 Rn. 8; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 563 Rn. 13).
  • KG, 09.02.2017 - 8 U 57/16

    Rückabwicklungsprozess nach Widerruf eines grundschuldbesicherten

    Die Erweiterung der zunächst beschränkten Berufung ist vorliegend aber gleichwohl zulässig, weil sie aufgrund eines Umstandes erfolgt, der erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten ist, denn es würde gegen den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit verstoßen, den Kläger auf eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO zu verweisen (OLG Koblenz, Urteil vom 16.5.1989 - 11 UF 680/88 - NJW-RR 1989, 1024; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 520 Rn. 37; s. a. BGH, Urteil vom 3.4.1985 - IVb ZR 18/84 - NJW 1985, 2029, zitiert nach juris Tz. 13 f. zur Berufungserweiterung statt einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO; BGH, Beschluss vom 18.6.1986 - IV ZB 105/84 - NJW 1987, 1024, zitiert nach juris Tz. 8 ff. zu § 1696 BGB).
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Da das Revisionsurteil die veränderte Tatsachengrundlage noch nicht beurteilt hatte, kann es für sie keine bindende Aussage getroffen haben (so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84 - NJW 1985, 2029; stRspr des BFH, Nachweise bei Ruban, a.a.O. Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 20. April 1977 a.a.O.; Eichberger, a.a.O. Rn. 125 m.w.N. in Fußnote 317).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 17/05

    Kindesunterhalt: Dauer und Höhe eines Ausbildungsunterhaltsanspruchs

    Auf die im Senatstermin vom 1.12.2009 vorgenommene Berufungserweiterung, die im Hinblick auf die veränderte Ausbildungssituation der Klägerin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2029; NJW 1987, 1024; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 706; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 520, Rz. 20) ist auszusprechen, dass ab Juli 2006 überhaupt kein Unterhalt mehr zu leisten ist.
  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10

    Erstreckung der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf

    cc) Eine Bindungswirkung fehlt zudem, weil nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 70/08, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 127; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373, 374 - jeweils zum Revisionsverfahren).
  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 191/91

    Abänderung rechtskräftiger Teilurteile im Berufungsverfahren

    Das ist an sich nur im Wege einer selbständigen Abänderungsklage möglich (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84 - FamRZ 1985, 691, 692).

    So hat der Senat es - im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 - in seinem genannten Urteil vom 3. April 1985 (aaO. S. 692) gebilligt, daß der Unterhaltsbeklagte sein Begehren auf Abänderung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Teils des Unterhaltsanspruchs anstelle einer selbständigen Abänderungsklage durch Widerklage im Wege der Erweiterung seiner ursprünglich eingelegten eigenen Berufung geltend gemacht hat, nachdem der übrige noch nicht rechtskräftige Teil des Rechtsstreits auf Revision der Unterhaltsklägerin in die Berufungsinstanz zurückverwiesen worden war.

  • BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 70/08

    Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Auslegung eines

  • BGH, 13.01.2000 - IX ZB 3/99

    Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZB 105/84

    Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten

  • BGH, 10.02.2011 - V ZB 318/10

    Voraussetzungen für die Unzulässigkeit eines Antrags auf Festellung der

  • OLG Zweibrücken, 18.11.2003 - 5 UF 200/02

    Klage auf nachehelichen Unterhalt: Zulässigkeit der Anschlussberufung nach Ablauf

  • OLG Zweibrücken, 19.09.2003 - 5 UF 200/02

    Anschlussberufungsfrist, Abänderungsklage

  • OLG Brandenburg, 03.03.2023 - 13 UF 56/22

    Barunterhalt für minderjährige Kinder durch den getrenntlebenden Vater;

  • OLG Koblenz, 17.11.1987 - 11 UF 1546/86
  • BGH, 29.03.1990 - IX ZR 24/88

    Kausalitätsnachweis bei Verletzung einer Aufklärungs-, Warn- oder

  • BGH, 27.11.1991 - VIII ZR 225/90

    Ansprüche aus einem Kaufvertrag über jugoslawische Gurken - Einschaltung einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.1999 - 8 L 83/96

    Zurückverweisung, Bindungswirkung, Wahlbewerber, Kündigungsschutz, Ersatzmitglied

  • BGH, 05.12.1997 - V ZR 256/96

    Umfang der Bindungswirkung des Revisionsurteils

  • OLG Celle, 05.03.1986 - 17 UF 281/83

    Ausgleich der berufsständischen Versorgungsanrechte des Ehemannes; Ermittlung des

  • BGH, 17.10.1989 - IX ZR 95/89

    Bindungswirkung von aufgehobenen Berufungsurteilen hinsicht mittelbar die

  • OLG Düsseldorf, 13.08.1998 - 5 U 53/94
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht