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   BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84   

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BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84 (https://dejure.org/1985,1344)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1985 - VIII ZR 135/84 (https://dejure.org/1985,1344)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1985 - VIII ZR 135/84 (https://dejure.org/1985,1344)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Oberlandesgerichts bei Mitwirkung eines Hilfsrichters aus Gründen einer Beförderungssperre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Oberlandesgerichts bei Mitwirkung eines Hilfsrichters aus Gründen einer Beförderungssperre

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 95, 22
  • NJW 1985, 2336
  • ZIP 1985, 961
  • MDR 1985, 930
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.11.1956 - III ZR 84/55

    Unzulässige Mitwirkung eines Hilfsrichters

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84
    Wenn diese auch bereits auf Lebenszeit ernannt sein müssen (§ 28 Abs. 1 DRiG), so ist doch auch bei ihnen insbesondere deswegen, weil ihre planmäßige Übernahme zum Oberlandesgericht oder ihre sonstige Beförderung bei der Justizverwaltung liegt, die Gefahr nicht ausgeschlossen, sich bei ihren Entscheidungen von dem Gedanken an die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle beeinflussen zu lassen (BGHZ 22, 142, 144).

    Auch in solchen Fällen ist aber die Verwendung von Hilfsrichtern als gesetzwidrig angesehen worden, wenn die Arbeitslast des Gerichts deswegen nicht bewältigt werden konnte, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet war, oder weil die Justizverwaltung es versäumt hatte, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen (BVerfGE 14, 156, 164, 165; BGHZ 22, 142, 145; BGHSt 8, 159, 160) [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54].

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84
    Der nicht in seiner persönlichen Unabhängigkeit gesicherte Hilfsrichter ist daher nur als Ausnahme und nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen (BVerfGE 14, 156, 163; BVerfG Beschluß vom 7. März 1983 - 1 BvR 813/84 - nicht veröffentlicht; BGH aaO).

    Auch in solchen Fällen ist aber die Verwendung von Hilfsrichtern als gesetzwidrig angesehen worden, wenn die Arbeitslast des Gerichts deswegen nicht bewältigt werden konnte, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet war, oder weil die Justizverwaltung es versäumt hatte, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen (BVerfGE 14, 156, 164, 165; BGHZ 22, 142, 145; BGHSt 8, 159, 160) [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54].

  • BGH, 29.09.1955 - 3 StR 463/54
    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84
    Auch in solchen Fällen ist aber die Verwendung von Hilfsrichtern als gesetzwidrig angesehen worden, wenn die Arbeitslast des Gerichts deswegen nicht bewältigt werden konnte, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet war, oder weil die Justizverwaltung es versäumt hatte, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen (BVerfGE 14, 156, 164, 165; BGHZ 22, 142, 145; BGHSt 8, 159, 160) [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54].
  • BGH, 24.11.1965 - VIII ZR 219/63

    Belieferung der Bundeswehr mit Fleischwaren - Grundlagen des Belieferungsvertrags

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84
    Als zulässig angesehen hat die Rechtsprechung die Verwendung von Hilfsrichtern, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an Oberlandesgerichte abgeordnet wurden, um ihre Eignung für eine Tätigkeit als planmäßige Richter am Oberlandesgericht zu erproben, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertretern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden konnte, vertreten werden mußten oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten war (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1965 - VIII ZR 219/63 = LM ZPO § 551 Ziff. 1 Nr. 44 = NJW 1966, 352 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 02.07.1984 - 2 Ss 57/84

    Vorsitzender einer Strafkammer; Vertretungsregelung; Vorübergehende Verhinderung;

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84
    Für die Position einer nicht vorhandenen Planstelle kann aber kein Vertreter bestellt werden (im Ergebnis ebenso OLG Hamburg JR 1985, 36 und Kissel, GVG, § 59 Rdn. 3).
  • BGH, 28.04.1958 - III ZR 43/56

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84
    Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHZ 27, 163.
  • BGH, 25.03.1985 - IVa ZB 21/84

    Zulässigkeit von Gegenvorstellungen

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84
    Nach § 5 GKG n.F., der an die Stelle von § 4 GKG a.F. getreten ist, besteht eine solche Möglichkeit nicht mehr (vgl. den nicht veröffentlichten BGH-Beschluß vom 25. März 1985 - IVa ZB 21/84; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. § 5 GKG Anm. 3 E).
  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Deshalb stellt nach dem Grundgedanken der Art. 97 und 92 GG die Verwendung des in seiner persönlichen Unabhängigkeit noch nicht gesicherten Richters die Ausnahme dar, die einer Rechtfertigung bedarf (BVerfGE 14, 156, 163; BGHZ 95, 22, 26; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 8; Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 59 GVG Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 70 GVG Rdn. 7; Zöller/Gummer, ZPO, 18. Aufl., § 70 GVG Rdn. 2).

    bb) Durch die zeitlich befristete Anhebung der Begrenzung der gleichzeitigen Mitwirkung auf zwei nicht planmäßige Richter ist das verfassungsrechtliche Gebot, solche Richter nur zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn ein ausreichender sachlicher Grund gegeben ist (vgl. BGHZ 95, 22, 25 f) unberührt geblieben (unklar insoweit Kissel, NJW 1993, 489, 491; Thomas, DRiZ 1993, 217, 222; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 21 e GVG Rdn. 19; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 e Rdn. 77, die ohne nähere Auseinandersetzung davon ausgehen, § 29 Satz 1 DRiG gestatte die Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern).

  • BGH, 16.03.2005 - RiZ(R) 2/04

    Prüfung einer Eignungsbeurteilung

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 247/61, BVerGE 14, 156, 162 ff.; Beschl. v. 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95, DtZ 1996, 175; vgl. auch Beschl. v. 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93, NJW 1998, 1053) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23. August 1996 - 8 C 19/95, NJW 1997, 674) und der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 13. Juli 1995 - V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 308 ff.; Urt. v. 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84, BGHZ 95, 22, 25 ff.; Urt. v. 15. November 1956 - III ZR 84/55, BGHZ 22, 142, 145) haben in Verfahren, in denen es um die nach der Gerichtsverfassung gebotene Besetzung von Spruchkörpern ging, darauf hingewiesen, daß das Grundgesetz und die Gerichtsverfassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Gerichte davon ausgingen, daß das Richteramt grundsätzlich von hauptamtlich und bei dem betreffenden Gericht planmäßig endgültig angestellten Richtern ausgeübt wird.

    Als Beispiel für den zwingend gebotenen Einsatz von nicht planmäßigen Richtern haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 3. Juli 1962 aaO S. 164) und der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 aaO S. 26) den Einsatz von Richtern zur Erprobung an einem höheren Gericht erwähnt.

  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1998, 1053; BVerfG DtZ 1996, 175; BVerfG DRiZ 1971, 27; BVerfGE 14, 156; BGH MDR 2005, 1197; BGH NJW 1985, 2336 m.w.N.) ist anerkannt, dass es ausnahmsweise zulässig sein kann, an einem Gericht auch Hilfsrichter (Richter, die an dem Gericht, an dem sie richterliche Geschäfte erledigen, nicht planmäßig angestellt sind) einzusetzen.

    Liegt ein Ausnahmefall, der die Mitwirkung eines Hilfsrichters zwingend erforderlich macht, nicht (mehr) vor, beispielsweise weil die Erprobung abgeschlossen und der Richter für eine Beförderung als geeignet befunden, jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen (noch) nicht befördert wurde (vgl. BGH NJW 1985, 2336), ist der Spruchkörper nicht (mehr) ordnungsgemäß besetzt.

  • BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85

    Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Berufungsgerichts; Mitwirkung eines

    Bei der Prüfung, ob der Senat eines Oberlandesgerichts nicht ordnungsgemäß besetzt war, weil ein Hilfsrichter mitgewirkt hat, der nur wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle eingewiesen werden konnte (vgl. BGHZ 95, 22), ist auf den Zeitpunkt der Mitwirkung abzustellen.

    Die Beklagte hat dazu in der Revisionsbegründung vorgetragen, die Richterin am Landgericht Dr. D., die an der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts vom 18. März 1985 als Hilfsrichterin mitgewirkt hat, sei inzwischen zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt worden, deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Senats im Sinne der Entscheidung BGHZ 95, 22 vorgelegen habe.

    Nach der zitierten Entscheidung des VIII. Zivilsenats ist der Senat eines OLG nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn ein Hilfsrichter mitwirkt, der bereits erprobt wurde und nur deswegen noch nicht als planmäßig angestellter Richter tätig wird, weil die Justizverwaltung ihn wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle am OLG einweisen konnte (BGHZ 95, 27 [BGH 05.06.1985 - VIII ZR 135/84]).

  • BVerfG, 22.06.2006 - 2 BvR 957/05

    Erfordernis der Erprobung vor einer Beförderung sowie der Abordnung an ein

    Zwingende Gründe für den Einsatz von nicht planmäßig beim Obergericht angestellten Richtern liegen aber nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte zur Eignungserprobung abgeordnet werden (vgl. BVerfGE 14, 156 [164]; Beschluss des Dreierausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1970 - 2 BvR 679/70 -, DRiZ 1971, S. 27; siehe auch BGHZ 95, 22 [26]).
  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

    Wird die Besetzung einer (hier: durch Erreichen der Altersgrenze) freigewordene Stelle eines Vorsitzenden Richters aufgrund einer haushaltsgesetzlichen Wiederbesetzungssperre (hier: um ein Jahr) verzögert und Werden deshalb die Aufgaben des Vorsitzenden ständig durch den vom Präsidium bestimmten Vertreter wahrgenommen, so ist der Spruchkörper nicht vorschriftsmäßig besetzt (Ergänzung zu BGH Urt. vom 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die personalverwaltungsmäßig vermeidbare, durch ein Staatshaushaltsgesetz veranlaßte Nichtbesetzung einer freigewordenen und nicht wegfallenden Planstelle ist aber kein Fall der Verhinderung im Sinne des § 21 f Abs. 2 GVG (so auch BSG DRiZ 1975, 377; OLG Frankfurt MDR 1978, 162; OLG Hamburg NStZ 1984, 570 = JR 1985, 36 m. Anm. Katholnigg; vgl. auch BGH Urteil vom 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 12.06.1986 - III ZR 146/85

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen

    Die Revision rügt unter Hinweis auf BGHZ 95, 22, daß bei der Entscheidungsfindung des Oberlandesgerichts ein Richter am Landgericht als Hilfsrichter mitgewirkt habe.

    Die Klägerin hat nicht substantiiert behauptet, daß der Hilfsrichter, der hier mitgewirkt hat, nur wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle beim Oberlandesgericht eingewiesen war (vgl. BGHZ 95, 22).

  • BAG, 18.06.2015 - 8 AZN 881/14

    Ordnungswidrige Besetzung des Gerichts - Abordnung eines Richters

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 -; 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -; 8. Juli 1992 - 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 - zu C III 2 a der Gründe mwN, BVerfGE 87, 68; 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - zu B I der Gründe, BVerGE 14, 156) , des Bundesgerichtshofs (ua. BGH 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 162, 333; 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 - zu III 1 b aa der Gründe, BGHZ 130, 304; 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 95, 22; 15. November 1956 - III ZR 84/55 - BGHZ 22, 142, 145) , des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 23. August 1996 - 8 C 19.95 - BVerwGE 102, 7) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34, BAGE 123, 46; 25. März 1971 - 2 AZR 187/70 -) sehen das Grundgesetz und die Gerichtsverfassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter vor, dass ihr Amt grundsätzlich von bei dem betreffenden Gericht planmäßig und auf Lebenszeit ernannten Richtern ausgeübt wird.
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.2004 - 1 DGH 2/03
    Zutreffend ist, dass die an ein Oberlandesgericht zur Erprobung abgeordneten Richter, die Richter auf Lebenszeit sein müssen (§ 117 GVG), in der aktuellen Verwendung nicht die persönliche Unabhängigkeit der bei diesem Gericht hauptamtlich und planmäßig angestellten Richter haben (BGHZ 95, 22, 25 f.).

    Der Antragsteller knüpft ferner daran an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs Hilfsrichter nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen sind, es ansonsten an der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts fehle (BVerfGE 14, 156, 162 ff; BGHZ 22, 142, 144; 95, 22, 25; 130, 304, 308); auch Artikel 6 Abs. 1 EMRK verlange unabhängige Gerichte.

  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung gegen Beschluss des

    Die bei diesem wesentlichen Verfahrensverstoß vorliegende unrichtige Sachbehandlung hat zur Durchführung des Revisionsverfahrens geführt und damit Kosten verursacht, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (vgl. zur Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens in einem Fall der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz: BVerwG, Beschluss vom 6. November 1989 - BVerwG 3 C 9.86 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 3; zur Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens bei fehlerhafter Besetzung der Richterbank auch: BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - BGH VIII ZR 135/84 - NJW 1985, S. 2336 = Kosten-Rechtsprechung Band II § 8 GKG Nr. 58; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1977 - BGH 3 StR 443/77 - Kosten-Rechtsprechung Band II § 8 GKG Nr. 10).
  • BGH, 22.04.1986 - III ZR 187/84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nicht

  • BGH, 12.06.1986 - III ZR 147/85
  • BGH, 12.06.1986 - III ZR 154/85
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 92/18 B

    Versorgung mit dem Arzneimittel Seroquel Prolong 400 mg retard ohne Begrenzung

  • BFH, 07.12.1988 - I R 15/85

    Geschäftsverteilung - Vertretung

  • BGH, 14.04.1992 - VI ZB 8/92

    Unterschriften aller erkennenden Richter im angefochtenen Urteil als

  • OLG Dresden, 08.03.2007 - 9 U 953/05
  • BGH, 11.06.1986 - VIII ZR 152/85

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtes - Voraussetzungen

  • BGH, 28.11.1985 - III ZR 16/85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch aus

  • VG Berlin, 08.09.2014 - 1 L 63.14

    Einstweilige Anordnung des Ruhens eines Zivilprozesses

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