Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Krankenwagen - Verdienstentgang - Nutzungsausfallentschädigung

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zum Anspruch Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten bei Gewerbe- oder Behördenfahrzeugen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1985, 2471
  • MDR 1985, 749
  • VersR 1985, 736
  • DB 1986, 110



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06  

    Schadensrecht - Gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung: Nachteil?

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737).

    Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07  

    Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner früheren Rechtsprechung angenommen, dass eine Nutzungsentschädigung nicht nur für private Kraftfahrzeuge in Betracht komme, sondern auch nach einer Beschädigung von Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen, falls die Voraussetzungen im Übrigen vorlägen (BGH, Urteil vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83 -, NJW 1985, 2471).

    Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung bei Privatfahrzeugen ist nämlich eine fühlbare (wirtschaftliche) Beeinträchtigung durch den Entzug des für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung vorgehaltenen Fahrzeugs, bei gewerblichen Fahrzeugen in Form des durch den Entzug entgangenen Gewinns (BGH Urteil vom 26.03.1985, a.a.O.; Urteil des Senats vom 25.07.2000, a.a.O., m.w.N.).

    Deren Zubilligung würde nämlich voraussetzen, dass der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch den Einsatz einer im Hinblick auf Ausfälle aller Art vorhandenen Betriebsreserve aufgefangen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 10.01.1978 - VI ZR 164/75 - BGHZ 70, 199, und vom 26.03.1985, a.a.O.).

  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84  

    Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit von beweglichen und

    Einen ersatzfähigen Vermögensschaden begründen hiernach weder die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit (BGHZ 45, 212 (219) = NJW 1966, 1260) noch die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis (BGHZ 55, 146 (150) = NJW 1971, 796 - Jagdpachtfall; BGH, VersR 1974, 171); vielmehr sind nach dieser Rechtsprechung Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungswille Voraussetzungen eines Vermögensschadens (BGHZ 45, 212 (219) = NJW 1966, 1260; BGH, NJW 1985, 2471 - Krankentransportwagen der Bundeswehr).

    In anderen Fällen ist für den Einsatz eines Reservefahrzeugs Ersatz von dessen Vorhaltekosten zugesprochen worden (BGHZ 32, 280 (284) = NJW 1960, 1339 - Bremer Straßenbahn; BGHZ 70, 199 (201) = NJW 1978, 812 - Bremer Linienbus; vgl. auch BGH, NJW 1985, 2471).

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