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   BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84   

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https://dejure.org/1985,729
BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84 (https://dejure.org/1985,729)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1985 - IVb ZR 38/84 (https://dejure.org/1985,729)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 38/84 (https://dejure.org/1985,729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Abweisung eines Scheidungsantrags - Verlust der Anwartschaft auf Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns als unzumutbare Härte - Realteilung der Betriebsrentenanwartschaft - Verletzung von Grundrechten wegen Nichteinbeziehung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1568 Abs. 1 2.Alt., § 1578 Abs. 1 S. 1
    Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Bindung eines Anerkenntnisses; Berücksichtigung des an volljährige Kinder geleisteten Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2713
  • MDR 1985, 1008
  • FamRZ 1985, 912
  • BB 1985, 1537
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
    Nach Auffassung des Senats, der das VAHRG in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 und zuletzt vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - zur Veröffentlichung bestimmt), bestehen jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Satz 1 VAHRG, wonach hier die Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Das Revisionsgericht hat das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz - wie hier - diese Rechtslage noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, 342) war diese Regelung verfassungswidrig, weil sie in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen den Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig belasten konnte.

    Selbst wenn von einem aus Art. 3 und 6 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot ausgegangen wird, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Möglichkeit zu vermeiden und statt dessen Ausgleichsregelungen vorzusehen, die dem Berechtigten eigene, auf seine Person zugeschnittene Versorgungsanwartschaften verschaffen (angedeutet in BVerfG FamRZ 1983, 342, 347), stehen dem Gesetzgeber für die getroffene Regelung ausreichende Sachgründe zur Seite.

  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem

    Auszug aus BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
    Wie der Senat entschieden hat, ist das Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in einer Weise auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zugeschnitten, daß sich auch eine analoge Anwendung auf andere Fälle verbietet (vgl. Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZR 539/80

    Annahme einer schweren Härte wegen Verschlechterung des

    Auszug aus BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
    Die Anwendung der in Betracht kommenden zweiten Alternative des § 1568 Abs. 1 BGB ist auf Fälle beschränkt, in denen die Auswirkungen der Ehescheidung für den sie, ablehnenden Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1981 - IVb ZR 539/80 - FamRZ 1981, 649, 650 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

    Auszug aus BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
    Die ihm eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit, die nur auf die Einhaltung äußerster Grenzen überprüft werden kann (vgl. etwa BVerfGE 52, 277, 280), hat er nicht dadurch überschritten, daß er für Anrechte der vorliegenden Art vorläufig den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgesehen hat.
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 658/80

    Anspruch auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt

    Auszug aus BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
    Der Senat hat entschieden, daß dieser den ihm zustehenden Gesamtunterhaltsbetrag nicht nach freiem Ermessen auf den Elementar- und den Vorsorgeunterhalt verteilen kann; das Gericht ist auch nicht gehalten, bei der Bemessung des Elementarunterhalts von dem Betrag auszugehen, den der Berechtigte hierfür verlangt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 658/80 - FamRZ 1982, 465 und vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890).
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/80

    Abfindungsanspruch bei noch nicht unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche

    Auszug aus BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
    Soweit in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, daß noch verfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einen Abfindungsanspruch nach § 1587 1 BGB begründen könnten, unverfallbare gemäß § 2 Satz 2 VAHRG hingegen nicht, ist dem entgegenzuhalten, daß bei richtigem Verständnis der gesetzlichen Regelung auch im ersteren Fall kein Abfindungsanspruch gegeben ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668).
  • BGH, 22.02.1984 - IVb ZR 61/82

    Berücksichtigung von Härtegründen in anderen Verfahren

    Auszug aus BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
    Zwar können auch wirtschaftliche Folgen der Ehescheidung Umstände darstellen, die in diesem Rahmen beachtlich sind, doch müssen sie von einem objektiven Standpunkt aus außergewöhnlich sein und für den scheidungsunwilligen Ehegatten eine Ausnahmesituation begründen, die es geboten erscheinen läßt, von einer sofortigen Scheidung abzusehen und dem Betroffenen Zeit zu geben, sich auf die durch eine spätere Scheidung eintretende Lage besser einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - IVb ZR 61/82 - FamRZ 1984, 559, 560 m.w.N.).
  • BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung; Anrechnung von

    Auszug aus BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
    Nach Auffassung des Senats, der das VAHRG in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 und zuletzt vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - zur Veröffentlichung bestimmt), bestehen jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Satz 1 VAHRG, wonach hier die Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
    Im Schrifttum wird teilweise als im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, daß § 2 Satz 2 VAHRG das Recht auf vorzeitige Abfindung für den durch Satz 1 der Vorschrift eingeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abschafft, während dieses Recht für die in § 1587 f BGB geregelten Fälle bestehen bleibe (vgl. Soergel/Vorwerk BGB Nachtrag 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 282; Klauser MDR 1983, 529, 531; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 222).
  • BGH, 08.10.1953 - III ZR 206/51

    Bayerischer Staat gegen bayerischen Landkreis - § 307 ZPO aF, bei Verzicht des

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 715/80

    Umfang des Vorsorgeunterhalts; Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 15/82

    Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals

  • BVerfG, 11.03.1975 - 1 BvL 13/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • OLG Köln, 15.01.1981 - 21 UF 223/80

    Bemessung des nachehelichen Unterhaltes; Anforderungen an die Darlegung einer

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 287/13

    Anerkenntnisurteil trotz Nichtdurchführung eines obligatorischen

    Als Prozesserklärung ist das Anerkenntnis nur wirksam, wenn es - wie hier - unbedingt erklärt wird (BGH, Urteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 38/84, NJW 1985, 2713, 2716) und die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen.
  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 23/88

    Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen

    Dies steht nicht im Einklang mit der Regel, daß bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts im Verhältnis zum Elementarunterhalt weitgehend unabhängig von Parteierklärungen zu verfahren ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 1984 - IVb ZR 38/84 - FamRZ 1985, 912, 915 zum prozessualen Anerkenntnis).
  • BGH, 17.03.1993 - XII ZR 256/91

    Fortwirkung eines im schriftlichen Vorverfahren abgegebenen Anerkenntnisses

    Beide Gerichte durften sich daher mit Recht der Verpflichtung zur Prüfung des Streitstoffes enthoben sehen (vgl. dazu BGHZ 10, 333, 335 [BGH 08.10.1953 - III ZR 206/51]; Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 38/84 - NJW 1985, 2713, 2716) und,.
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