Rechtsprechung
   BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 33, 133
  • NJW 1985, 2771
  • MDR 1985, 514
  • NStZ 1985, 366 (Ls.)
  • StV 1985, 189



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96  

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Dabei hat er sich von den Grundsätzen leiten lassen, die sich bei der Grenzwertbestimmung für andere Betäubungsmittel bewährt haben (vgl. BGHSt 32, 162 für Heroin; BGHSt 33, 8 und BGHSt 42, 1 für Cannabisprodukte; BGHSt 33, 133 für Kokain; BGHSt 33, 169 für Amphetamin; BGHSt 35, 43 für Lysergid/LSD und BGHSt 35, 179 für Morphin).
  • BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 24/03  
    Die Einstiegsdosis kann bei Kokain nach der Höhe der üblichen Konsumdosis bestimmt werden (BGHSt 33, 133/137).

    Da Kokain auch bei längerem Missbrauch nicht zu einer Toleranz führt, beruht die mit dem Missbrauch regelmäßig einhergehende - teilweise erhebliche - Bedarfssteigerung nicht auf einer Erhöhung des für den einzelnen Rausch benötigten Wirkstoffs, sondern auf einer Erhöhung der Missbrauchsfrequenz (BGHSt 33, 133/138 m. w. N.).

    Die Bandbreite reicht beim Schnupfen von 12 bis 100 mg und bei intravenöser Injektion von 2 bis 16 mg (BGHSt 33, 133/137 f.; Weber § 1 Rn. 227, jeweils m. w. N.), teilweise wird sie im Bereich von 20 bis 50 mg bei nasaler Anwendung und von 2, 5 bis 25 mg bei intravenöser Anwendung gesehen (vgl. Körner C 1 Rn. 167 m. w. N.).

    Das Bundeskriminalamt bezeichnet bei intranasaler Anwendung 30 mg und bei intravenöser Injektion 10 mg als durchschnittliche Konsumeinheit; Dosen von 100 mg bei intranasaler Anwendung und 3 mg bei intravenöser Injektion hält es bereits für äußerst gefährlich (vgl. BGHSt 33, 133/138 f.).

    Auf der Grundlage dieser Einschätzungen und ausgehend von der nach wie vor vorherrschenden Konsumform des Schnupfens hat der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinn von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG die durchschnittliche Konsumeinheit Kokaingemisch mit 33 mg Kokainhydrochlorid bemessen (BGHSt 33, 133/141).

  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04  

    Nicht geringe Menge bei Khat-Pflanzen (Wirkstoffgehalt; Cathinon; allgemeine

    Auch die deshalb bei Khat in besonderem Maße bestehende Gefahr der Weiterverbreitung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt betreffend Kokain BGHSt 33, 133, 140 f.; ferner Endriß/Logemann aaO. S. 627) rechtfertigt es, abweichend von der Auffassung des Landgerichts die Grenzwertmenge für Cathinon bei Khat auf das Dreifache der für Amphetamin bestimmten Wirkstoffmenge zu beschränken.
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