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   EuGH, 04.07.1985 - 220/84   

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EuGH, 04.07.1985 - 220/84 (https://dejure.org/1985,1212)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.1985 - 220/84 (https://dejure.org/1985,1212)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1985 - 220/84 (https://dejure.org/1985,1212)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    AS-Autoteile Service / Malhé

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN - VERFAHREN , ' ' WELCHE DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG AUS ENTSCHEIDUNGEN ZUM GEGENSTAND HABEN ' ' - BEGRIFF - ...

  • EU-Kommission

    AS-Autoteile Service / Malhé

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregel des Artikel 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens auf Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne des § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO); Grenzen des Artikel 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens im Hinblick auf die möglichen ...

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 16 Nr. 5; ; ZPO § 767

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 16 Nr. 5; ZPO _ 767
    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN - VERFAHREN , ' ' WELCHE DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG AUS ENTSCHEIDUNGEN ZUM GEGENSTAND HABEN ' ' - BEGRIFF - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsorts.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2892
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 88/12

    Vollstreckungsgegenklage: Internationale Zuständigkeit bei Aufrechnungseinwand

    Diese Zuständigkeitsregel gilt wegen des engen Zusammenhangs mit dem Vollstreckungsverfahren auch für die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - Rs. 220/84, AS-Autoteile Service GmbH/Malhé, Slg. 1985, 2273 Rn. 12, 19 zu Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ).

    Allerdings kann die internationale Zuständigkeit eines Gerichts für eine Vollstreckungsgegenklage dann nicht auf Art. 22 Nr. 5 LugÜ 2007 (Art. 16 Nr. 5 LugÜ 1988) gestützt werden, wenn mit der Klage geltend gemacht wird, der zu vollstreckende Anspruch sei durch die Aufrechnung mit einer Forderung erloschen, für deren selbständige Geltendmachung die Gerichte dieses Staates nicht zuständig wären (EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985, aaO Rn. 19).

    Die grundsätzliche Allzuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ dient dessen Schutz (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985, aaO Rn. 15; vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Klein/Rhodos Management Ltd., Slg. 2005, I-8681 Rn. 15).

    Für die Geltendmachung einer Aufrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage gilt dies nicht; insoweit bleibt es bei den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 1985 (aaO; OLG Hamburg, RIW 1998, 889, 891; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 22 EuGVO Rn. 47; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 22 EuGVO Rn. 61; Hk-ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 29; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 16; aA wohl Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., vor Art. 2 EuGVVO Rn. 15).

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13

    Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus

    Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte des Staates, in dem aus dem Titel gegen den Schuldner vollstreckt wird oder die Vollstreckung droht (hier in Deutschland), auch für die von ihm erhobene Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO international zuständig (EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - Rs. 220/84, NJW 1985, 2892 Rn. 12 [zum gleichlautenden Art. 16 EGÜV] und Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-139/10, NJW 2011, 3506 Rn. 40).
  • BGH, 12.05.1993 - VIII ZR 110/92

    Internationale Zuständigkeit bei Prozeßaufechnung mit Ansprüchen aus

    Nach dem Urteil vom 4. Juli 1985 - Rs. 220/84 (AS Autoteile Service/Malhé) = EuGHE 1985, 2273 = NJW 1985, 2892 = IPrax 1986, 232 m. Anm. Geimer S. 208 ff kann dagegen eine Forderung, für deren selbständige Geltendmachung die internationale Unzuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaates rechtskräftig feststeht, nicht nach erfolgter Aufrechnung im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage nochmals vor den Gerichten desselben Vertragsstaates geltend gemacht werden; der Gerichtshof hat in dem Verhalten des damaligen Klägers einen Verfahrensmißbrauch gesehen.
  • EuGH, 04.06.2020 - C-41/19

    FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments) - Vorlage zur

    Anhand der Urteile vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service (220/84, EU:C:1985:302), und vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653), für sich genommen, lasse sich diese Frage nicht beantworten.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, weist der in § 767 ZPO vorgesehene Vollstreckungsabwehrantrag nämlich einen engen Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service, 220/84, EU:C:1985:302, Rn. 12).

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZB 42/06

    Voraussetzungen der Annahme einer vollstreckbaren Entscheidung i.S.d. Art. 31

    Das schweizerische Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in derartigen Fällen deshalb ebenso wie die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ein Verfahren, das das Vollstreckungsverfahren im Sinne des Art. 16 Nr. 5 LugÜ zum Gegenstand hat (vgl. EuGH, Urt. v. 4. Juli 1985, Rechtssache 220/84, AS-Autoteile Service/Malhé, Sammlung 1985, 2267, 2277 f Rn. 12, 19).
  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    24 Erstens sieht Artikel 16 des Übereinkommens, wie der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 220/84 (Malhé, Slg. 1985, 2267, Randnr. 16) entschieden hat, als Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Übereinkommens eine Reihe von ausschließlichen Zuständigkeiten für Klagen vor, die mit Rücksicht auf die Lage einer unbeweglichen Sache, den Sitz einer Gesellschaft, die Eintragung in ein öffentliches Register oder - dies ist Gegenstand von Nr. 5 - den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, besondere Beziehungen zu einem anderen als dem in Artikel 2 bezeichneten Vertragsstaat aufweisen.
  • AG Köln, 16.01.2019 - 322 F 210/18

    Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen ausländischen Unterhaltstitel als

    Eine Antwort auf die vorgelegte Frage ergibt sich nicht schon aus den Entscheidungen des EuGH vom 04.07.1985 - C-220/84 (AS Autoteile Service GmbH gegen Malhé) und vom 13.10.2011 - C-139/10 (Prism Investments BV gegen Jaap Anne van den Meer).

    In der Entscheidung C-220/84 ist dem EuGH u.a. die Frage zur Auslegung von Artikel 16 Nr. 5 des Vorläufers der Brüssel I-VO, des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zur Entscheidung vorgelegt worden, ob unter die Zuständigkeitsregelung des Artikels 16 Nr. 5 des Übereinkommens Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne des § 767 ZPO fallen.

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Wie aber aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, setzt die nach Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen, dessen Bestimmungen in Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen worden sind, geforderte Spezifität des Zusammenhangs voraus, dass sich eine Partei nicht auf die Zuständigkeit, die diese Bestimmung den Gerichten des Vollstreckungsorts zuweist, berufen kann, um diese Gerichte ausnahmsweise mit einem Rechtsstreit zu befassen, der in die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service, 220/84, EU:C:1985:302, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Die portugiesische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass aus den Urteilen vom 4. Juli 1985, AS Autoteile (220/84, EU:C:1985:302), vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler ("Reichert I", C-115/88, EU:C:1990:3), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881), folge, dass die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsklage nicht unter Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung falle.

    13 Urteil vom 4. Juli 1985 (220/84, EU:C:1985:302).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-41/19

    FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments) - Vorabentscheidungsersuchen

    13 Urteil vom 4. Juli 1985 (220/84, EU:C:1985:302, Rn. 12).

    17 Urteil vom 4. Juli 1985 (220/84, EU:C:1985:302, Rn. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-334/00

    Tacconi

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2018 - 5 U 23/18

    Internationale Zuständigkeit für eine Klage auf Unterlassung der

  • OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18

    Zwangsvollstreckung: Internationale Zuständigkeit bei Vollstreckung eines

  • OLG München, 25.03.1992 - 7 U 6176/91

    Unzulässigkeit der Aufrechnung mit Gegenforderung bei fehlender internationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06

    Freeport - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - C-129/92

    Owens Bank Ltd gegen Fulvio Bracco und Bracco Industria Chimica SpA.

  • OLG Frankfurt, 17.10.2019 - 3 U 238/18

    Vollstreckungsgegenklage gegen deutsches Vollstreckbarerklärungsurteil im

  • StGH Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 1 VB 17/14
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1992 - C-261/90

    Mario Reichert u. a. gegen Dresdner Bank AG.

  • LG Freiburg, 28.01.2005 - 2 O 313/04

    Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Verfahrensmissbrauch

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