Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 04.05.1984

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.05.1985 - 1 S 2663/84   

Volltextveröffentlichungen

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Melderecht; Auszug aus der elterlichen Wohnung

Kurzfassungen/Presse

  • Landesrecht Baden-Württemberg (Leitsatz)

    Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 15 Abs 3 S 1 MeldeG BW, § 15 Abs 3 S 2 MeldeG BW, § 12 Abs 1 MeldeG BW, § 15 Abs 2 S 1 MeldeG BW
    Melderechtliche Handlungsfähigkeit Minderjähriger

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 05.09.1984 - 8 K 132/84
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1985 - 1 S 2663/84

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1985, 2965
  • FamRZ 1986, 88
  • VBlBW 1986, 148
  • NVwZ 1986, 67 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Bremen, 21.10.1997 - 1 BA 14/97  
    Da sich die Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit Jugendlicher für die verschiedenen Lebensbereiche unterschiedlich entwickelt, greifen von der allgemeinen zivilrechtlichen Mündigkeit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen dann nicht unzulässig in das Elternrecht ein, wenn sie unter Abwägung der widerstreitenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 59, 360, 388 = NJW 1982, 1375; VGH Mannheim, NJW 1985, 2965).
  • VG Berlin, 24.08.2011 - 23 K 242.09  

    § 42 Abs 2 VwGO, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 7 Nr 2

    Bei der Anschrift der Hauptwohnung seines Sohnes handelt es sich nur um Daten von diesem, nicht um solche des Klägers (vgl. VGH Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 1985 - 1 S 2663/84 - VBlBW 1986, S. 148).
  • VG Ansbach, 26.01.2012 - AN 5 K 11.01169  

    Kein Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des

    Bei der Anschrift der Hauptwohnung seines Sohnes handelt es sich nur um Daten von diesem, nicht um solche des Klägers (vgl. VGH Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 1985 - 1 S 2663/84 - VBlBW 1986, S. 148).

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WoGG 77 §§ 22 Nr. 2, 4 Abs. 3; WoGG 80 § 18 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 3

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 69, 202
  • NJW 1985, 2965 (Ls.)
  • DÖV 1985, 194



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 4.93  

    VwGO §§ 111, 113; WoGG § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Nr. 1, §

    Der Wohngeldanspruch des nicht bei seinen Eltern wohnenden studierenden Klägers setzt gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG voraus, daß der Kläger sich bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. dazu Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 1 [2 ff.] m.weit.Nachw.) dauernd vom Familienhaushalt gelöst hatte und nicht nur vorübergehend abwesend war (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 175.81 - BVerwGE 69, 202 [203]).

    Die Bedeutung des Merkmals "vorübergehend abwesend" in § 4 Abs. 3 WoGG und die für die Abgrenzung der vorübergehenden von der dauernden Abwesenheit in Betracht kommenden rechtlich erheblichen Umstände hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 4. Mai 1984 (aaO. S. 204 ff. unter Hinweis auf das Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 145.70 - BVerwGE 38, 18 [20]) im einzelnen dargelegt.

    Ein Familienmitglied ist danach nicht mehr nur "vorübergehend abwesend" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG , wenn die Familie seine Rückkehr in den Familienhaushalt nach Lage der Dinge vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984, aaO. S. 204).

    Diese gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG ist jedoch widerlegbar (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984, aaO. S. 205).

    Es bedarf vielmehr auch bei Studenten mit eigener Wohnung am Studienort und zugleich Wohnort ihrer Eltern einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung sämtlicher relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, um die Frage abschließend zu beurteilen, ob die Abwesenheit vom Familienhaushalt entgegen der Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG ausnahmsweise nicht mehr als eine nur vorübergehende, sondern als auf unabsehbare Zeit andauernde zu qualifizieren ist (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984, aaO. S. 206 ff.; Stadler/Gutekunst/Forster, aaO., § 4 Rdnr. 25 [Stand: Januar 1993]).

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95  

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen war der Sohn des Kl. im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einer fiktiven Antragstellung nur vorübergehend abwesend i. S. des § 4 III WoGG und deswegen als Familienangehöriger zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 38, 18 [20]; BVerwGE 69, 202 [203] = NJW 1985, 2965 L und BVerwG, Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 1 [11]), so daß sich ein Wohngeldanspruch in der vom VG angenommenen Höhe ergeben hätte.
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2008 - 2 LB 43/07  
    Die Bedeutung des Merkmals vorübergehend abwesend in § 4 Abs. 3 WoGG und die für die Abgrenzung der vorübergehenden von der dauernden Abwesenheit in Betracht kommenden rechtlich erheblichen Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (Urt. v. 25.03.1971 - VIII C 145.70 -, BVerwGE 38, 18; v. 16.01.1974 - VIII C 117.72 -, BVerwGE 44, 265; vom 02.05.1984 - 8 C 94.82 -, NVwZ 1985, 35; v. 04.05.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202 und schließlich v. 08.07.1994 - 8 C 4/93 -, NVwZ 1996, 175) im Einzelnen dargelegt.

    Daraus folgt, dass die abwesenden Familienmitglieder dann als vorübergehend abwesend zu bewerten sind, deren Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen weiterhin der Familienhaushalt bleibt und die keine faktischen Momente gesetzt haben, die auf eine endgültige Trennung vom Familienhaushalt hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1984, a.a.O.).

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