Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.11.1984

Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1984 - V ZR 218/83   

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https://dejure.org/1984,300
BGH, 26.10.1984 - V ZR 218/83 (https://dejure.org/1984,300)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1984 - V ZR 218/83 (https://dejure.org/1984,300)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83 (https://dejure.org/1984,300)
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Grundschuldbestellung zugunsten des Sohnes

§§ 727, 767 ZPO, Unzulässigkeit einer isolierten Vollstreckungsstandschaft, § 265 ZPO ist auf die Übertragung eines titulierten Anspruchs nicht anwendbar;

§ 767 ZPO, Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen die Klauselerteilung (§ 732 ZPO) steht der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht entgegen

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Ermächtigung des Titelgläubigers gegenüber Dritten einen titulierten Anspruch in eigenem Namen zu vollstrecken (isolierte Vollstreckungsstandschaft)

  • rewis.io

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Vollstreckungsstandschaft.

  • archive.org PDF

    §§ 727, 767 ZPO
    Frage der Zulässigkeit einer Vollstreckungsstandschaft

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulässigkeit einer Vollstreckungsstandschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 347
  • NJW 1985, 809
  • ZIP 1985, 247
  • MDR 1985, 309
  • DNotZ 1985, 472
  • WM 1985, 70
  • JR 1985, 288
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots

    Auszug aus BGH, 26.10.1984 - V ZR 218/83
    Die gerichtliche Geltendmachung fremder obligatorischer Ansprüche im eigenen Namen aufgrund Ermächtigung durch den wirklichen Gläubiger (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft) wird von der Rechtsprechung zwar dann als zulässig angesehen, wenn der Standschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des fremden Rechtes hat (vgl. z.B. RGZ 166, 218, 238; BGHZ 4, 153, 164 [BGH 10.12.1951 - GSZ - 3/51]; 82, 283, 288) [BGH 11.11.1981 - VIII ZR 269/80].
  • BGH, 11.11.1981 - VIII ZR 269/80

    Nochmalige Abtretung nach globaler Vorausabtretung

    Auszug aus BGH, 26.10.1984 - V ZR 218/83
    Die gerichtliche Geltendmachung fremder obligatorischer Ansprüche im eigenen Namen aufgrund Ermächtigung durch den wirklichen Gläubiger (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft) wird von der Rechtsprechung zwar dann als zulässig angesehen, wenn der Standschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des fremden Rechtes hat (vgl. z.B. RGZ 166, 218, 238; BGHZ 4, 153, 164 [BGH 10.12.1951 - GSZ - 3/51]; 82, 283, 288) [BGH 11.11.1981 - VIII ZR 269/80].
  • BGH, 07.01.1963 - VII ZR 214/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.10.1984 - V ZR 218/83
    Er ist daher ohne Rücksicht auf seine materielle Berechtigung der betreibende Gläubiger im Sinne der Zivilprozeßordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes und somit der richtige Beklagte (vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1963, VII ZR 214/61, WM 1963, 526; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 767 Rdnr. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 42. Aufl. § 767 Anm. 3 B).
  • RG, 10.03.1941 - V 35/40

    1. Kann der Ersatzanspruch gegen den Staat wegen Verlustes beschlagnahmter Sachen

    Auszug aus BGH, 26.10.1984 - V ZR 218/83
    Die gerichtliche Geltendmachung fremder obligatorischer Ansprüche im eigenen Namen aufgrund Ermächtigung durch den wirklichen Gläubiger (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft) wird von der Rechtsprechung zwar dann als zulässig angesehen, wenn der Standschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des fremden Rechtes hat (vgl. z.B. RGZ 166, 218, 238; BGHZ 4, 153, 164 [BGH 10.12.1951 - GSZ - 3/51]; 82, 283, 288) [BGH 11.11.1981 - VIII ZR 269/80].
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    § 265 Abs. 2 ZPO gilt auch im Rechtsstreit auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach § 722 ZPO (Abgrenzung zu BGHZ 92, 347 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83]).

    Entgegen der Ansicht der Revision steht der Rechtsgrundsatz, daß § 265 ZPO für die Übertragung eines titulierten Anspruchs im inländischen Vollstreckungsverfahren nicht gilt (BGHZ 92, 347, 349 f [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83] m.w.N.), der Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht entgegen.

  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91

    Vollstreckungsgegenklage bei Abtretung der titulierten Forderung - Treuwidrige

    Das ist grundsätzlich der im Titel oder in der Vollstreckungsklausel als Gläubiger Benannte (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 767 Rdnr. 10; Baumbach/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 767 Rdnr. 40; BGHZ 92, 347, 348) [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83].

    Der Titelgläubiger bleibt trotz Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlustes der Inhaberschaft aktiv legitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen (BGH, Urteil vom 21. April 1980 - II ZR 107/79 = NJW 1980, 2527, 2528; Brehm, JZ 1985, 342, 343; Münzberg, NJW 1992, 1867 f [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]).

    Dem stehen die Urteile des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1984 (BGHZ 92, 347 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83]) und 5. Juli 1991 (V ZR 343/89 = NJW-RR 1992, 61) nicht entgegen.

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 19/16

    Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem

    (2) Das dafür notwendige schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der Durchsetzung dieser Ansprüche (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349, vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 157 Rn. 9 und vom 10. Juni 2016 - V ZR 125/15, NJW 2017, 486 Rn. 8, 10; BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288) ergibt sich aus seinem Mietvertrag über das Anwesen mit Frau L. Den ihm danach geschuldeten Besitz konnte ihm diese nicht verschaffen, weil die Beklagte die Herausgabe und Räumung des Anwesens verweigert.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1984 - VI ZR 79/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1058
BGH, 20.11.1984 - VI ZR 79/83 (https://dejure.org/1984,1058)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1984 - VI ZR 79/83 (https://dejure.org/1984,1058)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1984 - VI ZR 79/83 (https://dejure.org/1984,1058)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Anspruchs auf Unterlassung der Blockierung des Telefons als Störung von Nutzungsrechten an dem Telefon oder als Beeinträchtigung der Persönlichkeit - Einordnung der Klage als nichtvermögensrechtlicher Natur - Wahrung wirtschaftlicher Belange als ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 546 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 809
  • MDR 1985, 397
  • VersR 1985, 185
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 199/72

    Negatorisches Klagebegehren - Vermögensrechtliche Natur - Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 20.11.1984 - VI ZR 79/83
    Anders liegt es nur, wenn sich aus dem Klagevorbringen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll; eine bloße Reflexwirkung auf das Vermögen reicht nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470 m.w.Nachw.; st.Rspr.).
  • AG Mülheim/Ruhr, 17.05.2011 - 27 C 2550/10

    Streitwert der Klage eines Unternehmers auf Unterlassung der Zusendung

    Auch wenn die Parteien - mangels eines Wettbewerbsverhältnisses untereinander - vorliegend nicht um wettbewerbsrechtliche Ansprüche streiten, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung durch ein Unternehmen um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; denn anders als bei etwa der Abwehr unerwünschter telefonischer Belästigung durch Privatleute (vgl. z.B. BGH NJW 1985, 809) steht hier das wirtschaftliche Interesse eines Unternehmens an der Abwehr der durch unverlangte Werbe-Mails ("Spam") verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, insbesondere der Arbeitskraftbindung, im Vordergrund.
  • LAG Köln, 26.06.2007 - 7 Ta 75/07

    Streitwert; Beschlussverfahren; Freistellung von BR-Mitgliedern zwecks Teilnahme

    Als Beispiele werden die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten, von Grundrechten, Adoptionen oder Personenstandsanerkennungen (Fraunholz in Riedel/Sußbauer, Kommentar zum RVG, 9. Aufl. § 23 Rdnr. 51), die Unterlassung belästigender Telefonanrufe (BGH VersR 85, 185) oder etwa der Ausschluss aus einem Verein (OLG Köln MDR 84, 153) genannt.
  • LAG Hamburg, 04.08.1992 - 2 Ta 6/92

    Beschlussverfahren: Gegenstandswert - Begriff des nichtvermögensrechtlichen

    Mittelbare Folgen eines Rechtsstreits haben bei der Einordnung des Streitgegenstandes außer Betracht zu bleiben (BGH, NJW 1985, 809 ; LAG Hamburg, Beschluss vom 2.1.1990 - 1 Ta 7/89 - LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.1988 - 6 Ta 204/87 -, LAGE, BRAGO Nr. 10; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.4.1988 - 5 Ta 188/87 -, LAGE, § 8 BRAGO Nr. 6; ob ein Beschlussverfahren ... und eine personelle Maßnahme wie die Einstellung eines Arbeitnehmers ein vermögensrechtlicher Streit ist, wird vom LAG Köln, Beschluss vom 29.10.1991 - 10 Ta 205/91 -, JurBüro 1992, 91 ausdrücklich offengelassen).
  • BGH, 19.11.1992 - III ZR 12/92

    Ausschluß aus dem Kuratorium einer Stiftung als Anspruch

    Eine bloße Reflexwirkung auf das Vermögen reicht für die Bejahung einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht aus (BGH Urt. v. 30. Mai 1974 a.a.O. und v. 20. November 1984 - VI ZR 79/83 - BGHWarn 1984 Nr. 346).
  • LAG München, 20.04.2009 - 11 Ta 89/09

    Gegenstandswert

    Als Beispiele werden die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten, von Grundrechten, Adoptionen oder Personenstandsanerkennungen, die Unterlassung belästigender Telefonanrufe (BGH VersR 85, 185) oder etwa der Ausschluss aus einem Verein (OLG Köln MDR 84, 153) genannt (vgl. LAG Köln, Beschl. vo. 26.6.2007, Az.: 7 Ta 75/07, LAGE § 23 RVG Nr. 9 b, m.w.N.).
  • LAG Berlin, 01.03.1999 - 9 Sa 133/98

    Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Lage

    Etwaige vermögensrechtliche Folgewirkungen bestimmen jedenfalls nicht den Streitgegenstand (siehe dazu auch BGH MDR 1985, 398 = NJW 1985, 809 ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.12.1988 - 6 Ta 207/87

    Festsetzung des Gegenstandswertes im arbeitsgerichtlichen

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  • LAG Schleswig-Holstein, 13.01.1993 - 5 Ta 135/92

    Festsetzung des Gegenstandswerts im arbeitsgerichtlichen

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  • LAG Brandenburg, 20.11.1992 - 1 Ta 41/92

    Festsetzung des Gegenstandswertes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren;

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  • LAG Baden-Württemberg, 21.03.1991 - 8 Ta 15/91

    Freistellung eines Betiebsratsmitglieds; Vermögensrechtliche Natur eines Streits;

    Hierbei geht das Beschwerdegericht davon aus, daß vermögensrechtlich solche prozessualen Ansprüche sind, die sich entweder aus einem vermögensrechtlichen, d.h. auf Geld oder Geldeswert gerichteten Rechtsverhältnis ergeben oder zwar auf einem nicht vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, aber auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 1 Rz. 43; BLAH, a.a.O., vor § 1 Anm. 3. b.; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 6. Aufl., § 9 A. I. a.; vgl. aber auch BAG in AP Nr. 3 und 14 zu § 64 ArbGG 1979 und BGH NJW 85, 809, die es bereits ausreichen lassen, wenn der Anspruch auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dient).
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