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   BGH, 07.11.1984 - IVa ZR 77/83   

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https://dejure.org/1984,2350
BGH, 07.11.1984 - IVa ZR 77/83 (https://dejure.org/1984,2350)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1984 - IVa ZR 77/83 (https://dejure.org/1984,2350)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1984 - IVa ZR 77/83 (https://dejure.org/1984,2350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Testamentsaufhebung durch späteres Testament

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfassende Neuordnung der erbrechtlichen Verhältnisse mit einem späteren Testament - Abschließende erbrechtliche Regelung nur für einen bestimmten Teilbereich - Fehlende sachliche Vereinbarkeit zweier Testamente - Anwendungsbereich des § 2258 Abs. 1 BGB (Bürgerliches ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 969
  • MDR 1985, 471
  • Rpfleger 1985, 115
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 188/80

    Abgrenzung der Aufhebung eines früheren Testaments von dem Widerruf eines

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVa ZR 77/83
    Wie der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 8.7.1981 - IVa ZR 188/80 - LM BGB § 2258 Nr. 2 ausgeführt hat, liegt ein für § 2258 Abs. 1 BGB vorausgesetzter Widerspruch vor, wenn die Testamente sachlich miteinander nicht vereinbar sind, die getroffenen Anordnungen also nicht nebeneinander Geltung erlangen können, sondern sich gegenseitig ausschließen.
  • BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50

    Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVa ZR 77/83
    Die Eheleute hatten den Überlebenden von der Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich befreit (Freistellungsklausel; BGHZ 2, 35, 37).
  • BayObLG, 24.02.2000 - 1Z BR 40/99

    Zur Wirksamkeit zweier Testamente

    Die Aufhebung kann sich auf einen Teil der letztwilligen Verfügung beschränken (BGH NJW 1985, 969; BayObLG NJW-RR 1987, 267; MünchKomm/Burkart § 2258, Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2013 - 3 Wx 163/12

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung eines Nacherben

    Die Rechtsfolge der Testamentsaufhebung ergibt sich somit kraft Gesetzes, soweit die jüngere Verfügung zu der früheren Verfügung von Todes wegen in Widerspruch steht, und zwar ohne dass es hierzu einer auf diese Rechtsfolge gerichteten Willenerklärung bedarf (BGH NJW 1987, 901 f.; BayOblG, a.a.O.; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung 4. Auflage 2011 § 16 Rn 9), wobei die Aufhebung sich auch auf einen Teil der letztwilligen Verfügung beschränken kann (BGH NJW 1985, 969; BayOblG, a.a.O.).

    Ein Widerspruch besteht, wenn und soweit der positive Inhalt des jüngeren mit dem des älteren Testaments sachlich nicht vereinbar ist und sie sich deshalb gegenseitig ausschließen (BGH NJW 1985, 969; OLG München, BeckRS 2010, 20344).

  • OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20

    Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in dem Fall, dass zwei

    Auch bei inhaltlicher Vereinbarkeit mehrerer letztwilliger Verfügungen kann ein Widerspruch dann bestehen, wenn nach dem Willen des Erblassers die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll, weil der Erblasser mit ihr die Erbfolge abschließend regeln wollte (BGH, Urteil vom 07.11.1984 - IVa ZR 77/83 - NJW 1985, 969; Senat, Beschluss vom 18.07.1991 - 5 W 16/91 - FamRZ 1992, 109; BayOBLG, FamRZ 2005, 310; OLG München, FamRZ 2017, 1967 und FamRZ 2011, 403).
  • OLG München, 05.08.2010 - 31 Wx 1/10

    Testamentsauslegung: Vermächtnisanordnung verbunden mit dem Satz: "Eine

    a) Ein Widerspruch im Sinne des § 2258 Abs. 1 BGB liegt zum einen dann vor, wenn mehrere letztwillige Verfügungen sachlich nicht vereinbar sind, die getroffenen Anordnungen also nicht nebeneinander Geltung erlangen können, sondern sich gegenseitig ausschließen (BGH NJW 1985, 969).

    Aber auch bei inhaltlicher Vereinbarkeit mehrerer letztwilliger Verfügungen kann ein Widerspruch dann bestehen, wenn nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Erblassers die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll, weil der Erblasser mit dem späteren Testament die Erbfolge abschließend und umfassend regeln wollte, sei es insgesamt oder auch nur für einen bestimmten Teilbereich (BGH NJW 1981, 2746; 1985, 969; BayObLG NJW-RR 2002, 1160).

  • OLG Saarbrücken, 18.07.1991 - 5 W 16/91

    Wirksamkeit einer vertragsmäßigen Zuwendung an den Ehegatten des Erblassers im

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  • BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88

    Einziehung eines unrichtigen Erbscheins; Erteilung eines neuen gleichlautenden

    Das frühere Testament wird nur dann durch das spätere aufgehoben wenn der Wille des Erblassers dahin ging, durch spätere letz willige Verfügung die Erbfolge abschließend und umfassend (ausschließlich) zu regeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob er an seine frühere Verfügung überhaupt gedacht hat (vgl. BGH LM § 2258 BGB Nr. 1; NJW 1981, 2745/2746; 1985, 969; 1986, 2571/2572; BayObLG NJW 1965, 1276/1277).
  • BGH, 26.02.1987 - III ZR 139/85

    Rückzahlungsanspruch für ein Darlehen vom Erblasser nach wirksamem Widerruf

    Seine Annahme, das Erlaßvermächtnis vom 3. Dezember 1980 sei durch das Testament vom 10. Mai 1982 als umfassende erbrechtliche Neuregelung widerrufen worden (vgl. BGH Urt. v. 8. Juli 1981 und 7. November 1984 - IV a ZR 188/80 und 77/83 - NJW 1981, 2745, 2746 und 1985, 969), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BayObLG, 02.11.1989 - 1a BReg.Z 52/88

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Auslegung einer

    Ein früheres Testament wird nämlich dann durch ein späteres in vollem Umfang aufgehoben, wenn der Wille des Erblassers dahin ging, durch spätere letztwillige Verfügung die Erbfolge abschließend und umfassend (ausschließlich) zu regeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob er an seine frühere Verfügung überhaupt gedacht hat (vgl. BGH LM § 2258 BGB Nr. 1; BGH NJW 1981, 2745/2746 und 1985, 969; …
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