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   BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83   

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https://dejure.org/1984,373
BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83 (https://dejure.org/1984,373)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1984 - VI ZR 30/83 (https://dejure.org/1984,373)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 (https://dejure.org/1984,373)
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Studenten-Vorlesungsstreik

§ 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der zu einer verzögerten Studienaufnahme führt und einer weiteren Verzögerung durch einen Studentenstreik;

Anerkenntnis durch eine Versicherung zur Abwendung einer Feststellungsklage kann die Wirkung des § 218 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 197 Nr. 3 BGB <Fassung seit 1.1.02>) haben

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen die Haftpflichtversicherung wegen fünfjährigem Erwerbsschadens nach Verkehrsunfall - Berücksichtigung des mutmaßlichen Einkommens als Bauführer unter Abzug der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Beurteilung der Höhe des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 218; BGB § 852 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Abfindungserklärung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallverletzter - Fachhochschulstudium - Haftung - Studienverzögerung - Vorlesungsstreik - Haftpflicht - SchriftlichesAnerkenntnis - Zukunftsschaden - Feststellungsklage - Feststellungsurteil - Verjährung

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 791
  • MDR 1985, 479
  • VersR 1985, 62
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 07.07.1927 - IV 41/27

    Ersatzanspruch aus Eigentumsverlust; Verjährung

    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83
    Das Grundurteil führte schon deshalb nicht zu einer dreißigjährigen Verjährung nach § 218 Abs. 1 BGB, weil es nur den Haftungsgrund, nicht aber den eingeklagten Anspruch festgestellt und insoweit keine materielle Rechtskraft geschaffen hat (RGZ 117, 423, 425; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 218 Rdn. 3).
  • BGH, 25.02.1982 - III ZR 26/81

    Haftung - Fluglotsenstreik - Amtsmißbrauch - Verjährungseinrede - Treu und

    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83
    Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der Einrede der Verjährung nur dann entgegen, wenn der Schuldner in dem Gläubiger das Vertrauen erweckt, daß er dessen Anspruch allein mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde, so daß es der gerichtlichen Geltendmachung vor Eintritt der Verjährung nicht bedürfe (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 und vom 25. Februar 1982 - III ZR 26/81 - VersR 1982, 444, 445).
  • BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80

    Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83
    Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der Einrede der Verjährung nur dann entgegen, wenn der Schuldner in dem Gläubiger das Vertrauen erweckt, daß er dessen Anspruch allein mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde, so daß es der gerichtlichen Geltendmachung vor Eintritt der Verjährung nicht bedürfe (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 und vom 25. Februar 1982 - III ZR 26/81 - VersR 1982, 444, 445).
  • BGH, 08.05.1979 - VI ZR 207/77

    Verletzung eines Beamten bei einem Verkehrsunfall - Rückgriffsmöglichkeit des

    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83
    Dieser unterfiel vielmehr der genannten Vereinbarung der Parteien, die auf deren Rechtsbeziehungen insoweit "konstitutiv" einwirkte, als sie den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zukunftsschadens wie bei einem erwirkten Feststellungsurteil gemäß § 218 Abs. 1 BGB von der Verjährungseinrede des Beklagten aus § 852 Abs. 1 BGB befreite (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74 - NJW 1976, 1259, 1260; Senatsurteil vom 8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 - VersR 1979, 646, 648).
  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 235/74

    Rechtliche Zurechenbarkeit einer durch Erregung über wörtliche und tätliche

    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83
    Nach dem richtigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts erstreckt sich zwar die Einstandspflicht eines Schädigers nicht auf solche Folgeschäden seiner unerlaubten Handlung, die bei wertender Betrachtung nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Unfallverletzung des Geschädigten stehen, sondern mit dieser nur eine bloß zufällige äußere Verbindung haben und sich deshalb letztlich als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1957 - BGHZ 25, 86, 90 ff [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802 f und vom 3. Februar 1976 - VI ZR 235/74 - VersR 1976, 639, 640; Palandt/Heinrichs, BGB 43. Aufl. § 249 Vorbem. 5 c cc), Um einen solchen nur äußerlichen Zusammenhang handelt es sich hier jedoch nicht.
  • OLG Hamm, 11.05.1970 - 3 U 49/70
    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83
    Die auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1970 (NJW 1970, 1853) gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte brauche dem Kläger den während des Streiksemesters im Sommer 1969 entgangenen Verdienst nicht zu ersetzen, ist rechtlich unzutreffend.
  • BGH, 19.09.1963 - III ZR 121/62
    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83
    Damit ist durch das Anerkenntnis und seine spätestens mit der Klageschrift erfolgte Annahme durch den Kläger eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustandegekommen, durch die der Kläger auf die Erlangung eines Feststellungsurteils und der Beklagte auf eine gerichtliche Feststellung der gegen ihn gerichteten Ersatzansprüche bezüglich des Zukunftsschadens verzichteten (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1963 - III ZR 121/62 - NJW 1963, 2316, 2317).
  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83
    Dieser unterfiel vielmehr der genannten Vereinbarung der Parteien, die auf deren Rechtsbeziehungen insoweit "konstitutiv" einwirkte, als sie den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zukunftsschadens wie bei einem erwirkten Feststellungsurteil gemäß § 218 Abs. 1 BGB von der Verjährungseinrede des Beklagten aus § 852 Abs. 1 BGB befreite (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74 - NJW 1976, 1259, 1260; Senatsurteil vom 8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 - VersR 1979, 646, 648).
  • BGH, 07.06.1968 - VI ZR 1/67

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Kollision von Zweiradfahrern;

    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83
    Nach dem richtigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts erstreckt sich zwar die Einstandspflicht eines Schädigers nicht auf solche Folgeschäden seiner unerlaubten Handlung, die bei wertender Betrachtung nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Unfallverletzung des Geschädigten stehen, sondern mit dieser nur eine bloß zufällige äußere Verbindung haben und sich deshalb letztlich als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1957 - BGHZ 25, 86, 90 ff [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802 f und vom 3. Februar 1976 - VI ZR 235/74 - VersR 1976, 639, 640; Palandt/Heinrichs, BGB 43. Aufl. § 249 Vorbem. 5 c cc), Um einen solchen nur äußerlichen Zusammenhang handelt es sich hier jedoch nicht.
  • BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56

    Meckelsches Divertikel - § 823 BGB, Folgeschaden, Zurechnung, Adäquanz

    Auszug aus BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83
    Nach dem richtigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts erstreckt sich zwar die Einstandspflicht eines Schädigers nicht auf solche Folgeschäden seiner unerlaubten Handlung, die bei wertender Betrachtung nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Unfallverletzung des Geschädigten stehen, sondern mit dieser nur eine bloß zufällige äußere Verbindung haben und sich deshalb letztlich als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1957 - BGHZ 25, 86, 90 ff [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802 f und vom 3. Februar 1976 - VI ZR 235/74 - VersR 1976, 639, 640; Palandt/Heinrichs, BGB 43. Aufl. § 249 Vorbem. 5 c cc), Um einen solchen nur äußerlichen Zusammenhang handelt es sich hier jedoch nicht.
  • BGH, 06.06.2000 - VI ZR 172/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Feststellungsantrag hinsichtlich Zukunftsschäden

    Auch ein derartiger Verzögerungsschaden wird von den §§ 252, 842 BGB erfaßt (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63; vgl. ferner OLG München, ZfS 1984, 294; KG DAR 1971, 296, 297; OLG Nürnberg, VersR 1968, 976).
  • BGH, 26.02.2002 - VI ZR 288/00

    Anforderungen an ein abstraktes Schuldanerkenntnis; Rechtsfolgen eines

    Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63) auch ein deklaratorisches Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen kann, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 2./8. April 1968 den Kläger klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte.
  • OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 122/16

    Personenschaden bei Verkehrsunfall: Haushaltsführungsschaden eines im Haushalt

    Auf Grund der Reichweite der Erklärung ist jedoch eine eindeutige Anerkenntniserklärung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 -, juris Rn. 15 - NJW 1985, S. 791, 792; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23. April 2014 - 4 W 16/14 -, juris, Rn. 6 mwN; zur Anwendbarkeit der Grundsätze des titelersetzenden Anerkenntnisses auch nach der Schuldrechtsreform vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 7 U 79/16 -, juris, Rn. 3; Peters/Jacoby, in: Staudinger (2014) BGB § 212, Rn. 21a; Ellenberger, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 197 Rn. 8).
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