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   BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83   

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BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83 (https://dejure.org/1984,1684)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1984 - VI ZR 80/83 (https://dejure.org/1984,1684)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1984 - VI ZR 80/83 (https://dejure.org/1984,1684)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermögensrechtlicher Prozeß - Nichtvermögensrechtlicher Prozeß - Revisionsgericht - Berufungsgericht - Befugnis der Zulassung

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2629
  • NJW 1985, 978
  • MDR 1985, 43
  • VersR 1984, 688
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.01.1984 - IX ZR 86/82

    Zulässigkeit der Revision in nicht als solche erkannter Güterrechtssache

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83
    »In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten kann das Revisionsgericht über die Zulassung der Revision auch dann nicht selbst befinden, wenn das Berufungsgericht irrtümlich den Rechtsstreit als vermögensrechtlich angesehen hat (Abgrenzung zum BGH-Beschluß vom 24. Januar 1984 - IX ZR 86/82 = FamRZ 1984, 371; demnächst BGHZ).«.

    Der Beschluß des IX. Zivilsenats vom 24. Januar 1984 - IX ZR 86/82 - (= FamRZ 1984, 371, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) steht dem hier nicht entgegen.

  • BGH, 29.10.1968 - VI ZR 180/66

    Veröffentlichung eines Artikels im Spiegel - Widerruf von Behauptungen -

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83
    Ihre Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Entschädigungsanspruch, für den sie zudem präjudiziell ist, kann ihr die Revisibilität allein nicht verschaffen (Senatsurteile vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 = VersR 1969, 62, 63 und vom 30. Mai 1969 - VI ZR 127/67 = VersR 1969, 804).
  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82

    Nichtvermögensrechtliche Natur der Unterlassungsklage und Widerrufsklage einer

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind vorbeugende Unterlassungsklagen aus diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 = LM BGB § 823 Ah Nr. 82 = NJW 1983, 2572 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.1969 - VI ZR 127/67

    Zur Frage der vermögensrechtlichen Natur eines auf Verletzung des

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83
    Ihre Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Entschädigungsanspruch, für den sie zudem präjudiziell ist, kann ihr die Revisibilität allein nicht verschaffen (Senatsurteile vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 = VersR 1969, 62, 63 und vom 30. Mai 1969 - VI ZR 127/67 = VersR 1969, 804).
  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83
    Ziel der Beschränkung der Revision für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten ist es u.a., Verzögerungen vorzubeugen, die gerade in solchen Rechtsstreitigkeiten schwer erträglich wären (BVerfGE 19, 323, 326 f.).
  • BGH, 26.09.1979 - VIII ZR 87/79

    Bindungswirkung einer Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht -

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83
    An diesem seit langem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz hat die Neufassung des § 546 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 - BGBl I 1863 - nichts geändert (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 = NJW 1980, 344).
  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 308/79

    Tagebuch der Anne Frank

    Auszug aus BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83
    Denkbare Nachteile für ihren zukünftigen beruflichen Werdegang, sofern er sich überhaupt in der hier infrage stehenden Umgebung vollziehen soll, kämen allenfalls als Reflexwirkungen in Betracht, die das Klageziel keinesfalls in wesentlicher Weise prägen und deshalb für die Natur des Rechtsstreits unberücksichtigt bleiben müssen (Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 308/79 = NJW 1981, 2062).
  • OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verbreitung eines Gerüchts; Abrufbarkeit in

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unterlassungsklagen, die dem Schutz des sozialen Geltungsanspruchs des Betroffenen in der Öffentlichkeit dienen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, anders ist dies aber dann, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGH NJW 1985, 978 f.).
  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

    § 708 Nr. 10 ZPO ist nicht anwendbar, da eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 978 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., Einl. IV Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urt. vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 in NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 1470 zur Fussnote 1; Beschl. vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 in NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 2572; Beschl. vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 in NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 978, NJW Jahr 1985 Seite 979, jeweils mit weiteren Nachw. Im vorliegenden Fall geht es dem Kl. in erster Linie um die Verteidigung seiner persönlichen Ehre.
  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85

    Irrtümliche Annahme einer zulassungsfreien Revision durch das Berufungsgericht

    »Wenn das Berufungsgericht bei einem 40.000,-- DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat, weil es irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen hat, ist für die Revision § 554b ZPO mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Vorliegen einer Abweichung geprüft wird (Fortführung von BGHZ 90, 1; Aufgabe des Beschlusses vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978 ).«.

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470; Beschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - NJW 1983, 2572, Beschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978, 979 jeweils m.w.N.).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 331 ) entschieden hat, daß sowohl bei Familiensachen als auch bei allgemeinen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in jedem Fall eine Prüfung der Revisionswürdigkeit - entweder durch das Berufungsgericht oder durch den Bundesgerichtshof - gewährleistet sein muß, hält der erkennende Senat an seiner in dem Beschluß vom 3. April 1984 (VI ZR 80/83 - NJW 1985, 1978) vertretenen abweichenden Auffassung über die Zulässigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr fest.

    Auch wenn das Berufungsgericht den nichtvermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreites verkennt und deshalb eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision unterläßt, gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, daß die Prüfung der Revisionswürdigkeit nachgeholt wird (ebenso Sieveking NJW 1985, 2629).

  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Wenn das Berufungsgericht bei einem 40000 DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat, weil es irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen hat, ist für die Revision § 554b ZPO mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Vorliegen einer Abweichung geprüft wird (Fortführung von BGHZ 90, 1 = NJW 1984, 1188; Aufgabe von BGH, NJW 1985, 978).*) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, NJW 1974, 1470; 1983, 2572; 1985, 978 (979) jeweils m. w. Nachw.).

    Nachdem das BVerfG (BVerfGE 66, 331 = NJW 1984, 2346) entschieden hat, daß sowohl bei Familiensachen als auch bei allgemeinen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in jedem Fall eine Prüfung der Revisionswürdigkeit - entweder durch das BerGer. oder durch den BGH - gewährleistet sein muß, hält der erkennende Senat an seiner in dem Beschluß vom 3.4.1984 (NJW 1985, 978) vertretenen abweichenden Auffassung über die Zulässigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr fest.

    Auch wenn das BerGer. den nichtvermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits verkennt und deshalb eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision unterläßt, gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, daß die Prüfung der Revisionswürdigkeit nachgeholt wird (ebenso Sieveking, NJW 1985, 2629).

  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    1983, 424, 429, NJW 1984, 1222 f., NJW 1985, 2630 f. [BGH 03.04.1984 - VI ZR 80/83] und Zbl.
  • OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12

    Personenvereinigung - Unterlassungsanspruch: Verletzung der Rechte einer

    § 708 Nr. 10 ZPO ist nicht anwendbar, da eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 978 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., Einl. IV Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 17.09.2002 - VI ZR 297/01

    Zulassung der Revision

    Sie verkennt dabei die bis zur Streichung des § 546 Abs. 2 ZPO durch die ZPO-Novelle geltende Entscheidung des Gesetzgebers, nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten der Überprüfung durch das Revisionsgericht zu entziehen, sofern nicht das Berufungsgericht die Revision zuläßt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - VersR 1984, 688 unter Hinweis auf BVerfGE 19, 323, 326 f.).
  • LG Stuttgart, 28.06.2005 - 17 S 3/05

    Keine Geldentschädigung bei Fotoveröffentlichung in der Presse

    Denn die Öffentlichkeit interessiert sich in erster Linie für das zeitgeschichtliche Ereignis und erst nachrangig für die Opfer (BGH NJW 1985, S. 978, LG Stuttgart AfP 1983, S. 294; weitere Nachweise bei Wenzel/Burkhardt/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rz. 8.24).
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