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   BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85   

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https://dejure.org/1985,544
BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85 (https://dejure.org/1985,544)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1985 - VII ZR 15/85 (https://dejure.org/1985,544)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85 (https://dejure.org/1985,544)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstreckung der Rechtskraftwirkung - Rechtskraftwirkung - Fehlende Aktivlegitimation - Klageabweisendes Urteil - Gewährleistungsansprüche

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1046
  • NJW-RR 1986, 488 (Ls.)
  • MDR 1986, 312
  • WM 1985, 1513
  • BB 1986, 354
  • BauR 1986, 117
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 111/80

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils in einem Vorprozeß

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85
    Läßt die Urteilsformel - wie bei einem klageabweisenden Urteil - den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH NJW 1981, 2306 ; 1983, 2032, jeweils m.N.).

    Unterscheidet sich der Streitgegenstand des neuen Prozesses von dem des Vorprozesses, wird also ein seinem Wesen nach anderer Sachverhalt vorgetragen, steht der neuen Klage - auch wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist - die materielle Rechtskraft des Urteils im früheren Rechtsstreit nicht entgegen (BGH NJW 1981, 2306 m.N.).

    Denn für den Umfang der Rechtskraft ist allein der Streitgegenstand maßgebend, der von dem Grund des zur Entscheidung gestellten Anspruchs und von dem zugehörigen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH NJW 1981, 2306 ).

  • BGH, 11.03.1983 - V ZR 287/81

    Zahlung einer Leibrente bei Eintritt einer Ertragsverschlechterung des

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85
    Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gewährleistungsansprüche auf Verlangen des Klägers bzw. seiner Ehefrau unter Umständen bereits vorher abgetreten hätte; denn es kommt nicht darauf an, ob die neue Tatsache schon früher hätte herbeigeführt werden können (BGH NJW 1962, 915 Nr. 12; 1984, 126, 127).

    Denn ein von einem Gesamtgläubiger erstrittenes Urteil wirkt grundsätzlich nicht zugunsten eines anderen Gesamtgläubigers (vgl. BGH NJW 1984, 126, 127).

  • BGH, 22.02.1962 - II ZR 119/61

    Stützen einer erneuten Klage auf eine erst nach Schluss der Berufungsverhandlung

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85
    Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gewährleistungsansprüche auf Verlangen des Klägers bzw. seiner Ehefrau unter Umständen bereits vorher abgetreten hätte; denn es kommt nicht darauf an, ob die neue Tatsache schon früher hätte herbeigeführt werden können (BGH NJW 1962, 915 Nr. 12; 1984, 126, 127).
  • BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 263/81

    Düsen-Passat II - §§ 462, 465 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unterscheidung

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85
    Maßgebend für den Umfang der Rechtskraft ist somit der Streitgegenstand (BGHZ 85, 367, 374).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 243/74

    Erstreckung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bezüglich einer

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85
    Stellt der Kläger dagegen im neuen Prozeß denselben prozessualen Anspruch zur Entscheidung, handelt es sich also um den Streitgegenstand des Vorprozesses, ist das Gericht durch die Rechtskraft des früheren Urteils an einer Sachentscheidung gehindert (Senatsurteil vom 25. September 1975 - VII ZR 243/74 = WM 1975, 1181 = LM ZPO § 322 Nr. 78).
  • BGH, 30.03.1983 - IVb ZR 19/82

    Einordnung von Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85
    Mit dieser den Umständen nach erkennbar endgültigen Beschränkung des Rechtsmittelantrags hat er klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er sich im übrigen mit dem Urteil zufrieden gibt und somit auf eine Berufung gegen die Abweisung der Widerklage verzichtet (vgl. BGH NJW 1974, 1248, 1249; RGZ 136, 353, 355; a. BGH NJW 1983, 1561, 1562).
  • BGH, 03.04.1974 - IV ZR 83/73

    Wirksamkeit des Verzichts auf die Berufung - Erklärung des Verzichts auf die

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85
    Mit dieser den Umständen nach erkennbar endgültigen Beschränkung des Rechtsmittelantrags hat er klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er sich im übrigen mit dem Urteil zufrieden gibt und somit auf eine Berufung gegen die Abweisung der Widerklage verzichtet (vgl. BGH NJW 1974, 1248, 1249; RGZ 136, 353, 355; a. BGH NJW 1983, 1561, 1562).
  • RG, 26.05.1932 - IV 388/31

    1. Inwieweit enthält die Ankündigung eines eingeschränkten Revisionsantrags eine

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 15/85
    Mit dieser den Umständen nach erkennbar endgültigen Beschränkung des Rechtsmittelantrags hat er klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er sich im übrigen mit dem Urteil zufrieden gibt und somit auf eine Berufung gegen die Abweisung der Widerklage verzichtet (vgl. BGH NJW 1974, 1248, 1249; RGZ 136, 353, 355; a. BGH NJW 1983, 1561, 1562).
  • LG Düsseldorf, 17.12.2013 - 37 O 200/09

    Urteil im Zementkartellverfahren - Schadensersatzklage gegen acht

    In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Neuabtretungen erst durch ihre Mitteilung mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 verjährungshemmende Wirkung entfaltet hätten, weil mit ihnen ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wurde (vgl. BGH NJW 1986, 1046 f., 1047).
  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07

    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen

    Das gilt auch dann, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249; Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85, BauR 1986, 117 = ZfBR 1985, 284; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306).
  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 127/03

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagegrundes

    Durch das Eventualverhältnis ihres Vorbringens hat die Klägerin klargestellt, daß sie in erster Linie ein eigenes Recht einklagt und daß sie nur für den Fall, daß die behauptete Abtretung des Rechts an sie nicht eingreifen sollte, als weiteren Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85, NJW 1986, 1046 unter 2 b; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., Einleitung Rdnr. 75) ein fremdes Recht aufgrund einer ihr erteilten Einziehungsermächtigung im eigenen Namen geltend macht.
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