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   BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 55/83   

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https://dejure.org/1985,374
BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 55/83 (https://dejure.org/1985,374)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1985 - IVa ZR 55/83 (https://dejure.org/1985,374)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1985 - IVa ZR 55/83 (https://dejure.org/1985,374)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsberatung - Nachweis der Geschäftsmäßigkeit - Steuerberater - Fragen allgemeinrechtlicher Art - Befugnisse des Steuerberaters - Verweisung an Rechtsanwalt

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1050
  • MDR 1985, 1006
  • WM 1985, 1274
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 55/83
    Soweit vertragliche Ansprüche zur Erörterung stehen, wird das Berufungsgericht die in BGHZ 61, 118 dargelegten Grundsätze zu beachten haben.
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff).
  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

    Die Gerichte legten vielmehr den Begriff der Geschäftsmäßigkeit so aus, wie ihn die Rechtsprechung im Laufe der Zeit entwickelt hat (vgl. BGH, NJW 1986, S. 1050 ; NJW 2000, S. 1560 ; NJW 2001, S. 3541 ).
  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Allerdings darf der Steuerberater nicht die Rechtsberatung und -verfolgung bezüglich eines zivilrechtlichen Regreßanspruchs seines Auftraggebers gegen einen früheren Berater übernehmen, sondern muß den Auftraggeber insoweit an einen Rechtsanwalt verweisen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, WM 1985, 1274, 1275).
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