Rechtsprechung
| BGH, 19.12.1985 - III ZR 90/84 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Jurion
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausgleich einer Teilleistung unter Gesellschaftern einer GmbH als Gesamtschuldner
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ausgleich zwischen Gesellschaftergesamtschuldnern
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Gesamtschuldnerausgleich zwischen GmbH-Gesellschaftern und Nichtgesellschaftern nach Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus gemeinsamer Schuldmitübernahme für Darlehensschuld der GmbH
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1986, 1097
- NJW-RR 1986, 458 (Ls.)
- ZIP 1986, 432
- MDR 1986, 385
- WM 1986, 363
- DB 1986, 791
Wird zitiert von ... (20)
- BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02
Bauvertrag - Wann haften Bauunternehmer für Mängel gesamtschuldnerisch?
Er bleibt jedoch im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin als der anderen Gesamtschuldnerin zum Ausgleich entsprechend seiner tatsächlichen Haftungsquote verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 - VI ZR 90/84, NJW 1986, 1097). - BGH, 24.09.1992 - IX ZR 195/91
Gesamtschuld bei Bürgschaft und Grundschuld
Im Verhältnis des Vaters der Klägerin zu der Beklagten hat das Berufungsgericht den Ausgleich zutreffend anhand der jeweiligen Gesellschaftsanteile bemessen (vgl. insoweit RG WarnRspr 1914 Nr. 247; RGZ 88, 122, 124;… BGH, Urt. v. 11. Juli 1973 aaO.; v. 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, WM 1986, 363, 364 unter 3. c).Zwar läßt sich eine Leistungsfreiheit der Mutter der Klägerin nicht allein daraus herleiten, daß sie nicht Gesellschafterin der als Hauptschuldnerin haftenden GmbH war (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1985 aaO.).
Jedoch können weitere Umstände, wie etwa die der Verbürgung zugrundeliegenden wirtschaftlichen Hintergründe, auf eine stillschweigende Vereinbarung hinweisen, ein Innenausgleich solle allein zwischen den Gesellschaftern der Hauptschuldnerin stattfinden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1985 aaO. unter 3. d).
- BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09
Mietrecht - Betriebskostenabrechnung mit Nachforderung zu Gunsten d. Vermieters
Lediglich die von §§ 422 bis 424 BGB erfassten Umstände (Erfüllung, Erlass [sofern nicht nur ein Erlass mit Einzelwirkung anzunehmen ist, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, NJW 1986, 1097, unter I 2 b; BGHZ 155, 265, 272], Gläubigerverzug) und ihnen vergleichbare Fallgestaltungen wirken für und gegen alle Gesamtschuldner.
- BGH, 11.12.1997 - IX ZR 274/96
Wirksamkeit einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH; ... finanzieller …
Andererseits kann ein GmbH-Gesellschafter für den Ausfall eines Kredits, den er der Gesellschaft gewährt, ohne besondere Vereinbarung bei seinen Mitgesellschaftern nicht Regreß nehmen (BGH, Urt. v. l9. Dezember 1985 - III ZR 90/84, NJW 1986, 1097, 1098; Scholz/K. Schmidt;… GmbHG 8. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdnr. 98). - BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88
Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine …
Das Berufungsgericht hat sich weiter zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß der in dem vorangegangenen Rechtsstreit von N. in einem gerichtlichen Vergleich erklärte Verzicht auf eine Inanspruchnahme der F.-GmbH und des Erstbeklagten dem Kläger nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, nachdem eine Aufhebung des gesamten Schuldverhältnisses (s. § 423 BGB ) aus der Sicht des N. erkennbar nicht gewollt war (s. hierzu BGH Urteil vom 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84 - NJW 1986, 1096, 1097). - BGH, 15.05.1986 - IX ZR 96/85
Ausgleich unter Mitbürgen bei Vereinbarung einer nachrangigen Haftung des einen
Bei einem solchen Sachverhalt mußte der Tatrichter erwägen, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung vorlag, wonach im Verhältnis der Mitbürgen abweichend von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB die Gesellschafter der Hauptschuldnerin im Innenverhältnis allein zur Ausgleichung verpflichtet sein sollten (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, WM 1986, 363). - BGH, 11.06.1992 - IX ZR 161/91
Entlassung eines Mitbürgen aus seiner Bürgschaftsverpflichtung
Desweiteren fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Gläubiger und der Beklagte die übrigen Mitbürgen teilweise, nämlich i.H. eines gegen den Beklagten bestehenden Ausgleichsanspruchs, von der Bürgenverpflichtung hätten befreien wollen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGHZ 58, 216, 220; BGH, WM 1986, 363, 364 = MDR 1972, 596; 1986, 385). - OLG Köln, 28.02.1992 - 19 U 188/91
Ausgleichsanspruch Gesellschafter Gesellschaft
Haben die Gesellschafter einer GmbH die gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen, ist für den Ausgleich im Innenverhältnis davon auszugehen, daß in erster Linie die Gesellschaft, die Gesellschafter selbst aber nur nachrangig haften sollen ( NJW 1986, 1097; BGHZ 103, 72 = NJW 1988, 1375).Haben nämlich die Gesell-schafter einer GmbH die gesamtschuldnerische Haf-tung für Verbindlichkeiten der GmbH übernommen, ist für den Ausgleich im Innenverhältnis davon auszuge-hen, daß in erster Linie die GmbH, die Gesellschaf-ter selbst aber nur nachrangig haften sollen (BGH NJW 1986, 1097; BGHZ 103, 72 = NJW 1988, 1375).
- OLG Köln, 26.08.1994 - 19 U 194/93
Haftung des Gesellschafters nach Änderung des Beteiligungsverhältnisses
Grundsätzlich kann ein Gesamtschuldner erst dann einen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Anteil geleistet hat (BGH NJW 1986, 1097;… Palandt - Heinrichs, BGB , 52. Aufl., § 426 Rn 5).Hiervon gibt es wiederum eine Ausnahme für den Fall, dass der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist; in diesem Fall beschränkt sich der Ausgleichsanspruch auf den die Quote übersteigenden Teil der Leistung (BGH NJW 1986, 1097 u. Palandt-Heinrichs, § 426 Rn 5; mißverständlich insoweit das Zitat bei Palandt-Thomas, § 774 Rn 14, der unter Berufung auf dieselbe BGH-Entscheidung auf die Zahlungsunfähigkeit des Mitbürgen abstellt).
- BGH, 28.09.1993 - III ZR 170/91 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
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Verjährung des auf den leistenden Gesamtschuldner übergegangenen …
- OLG München, 01.10.1990 - 31 U 2490/90
BGB §§ 421, 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, §§ 427, 705
- OLG Köln, 10.11.1994 - 18 W 34/94
Klageantrag gegen Gesamtschuldner
