Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.01.1986

Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85   

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BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85 (https://dejure.org/1985,1327)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1985 - 2 StR 279/85 (https://dejure.org/1985,1327)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1985 - 2 StR 279/85 (https://dejure.org/1985,1327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der telefonischen Überwachung eines Strafverteidigers - Normativer Gehalt der Regelung des § 100a Strafprozessordnung (StPO) - Überwachung des mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem - Zulässigkeit der Überwachung des Telefons ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Überwachung des Telefonanschlusses von Strafverteidigern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 100a, § 148
    Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    TKÜ - Verteidigergespräch

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 347
  • NJW 1986, 1183
  • MDR 1986, 251
  • NStZ 1986, 323
  • StV 1986, 1
  • StV 1987, 514
  • AnwBl 1986, 152
  • JR 1987, 75
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß auch Rechtsanwälte, die sich als Strafverteidiger betätigen, nicht schlechthin von der Telefonüberwachung ausgenommen sind (BVerfGE 30, 1, 32 f).
  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Es ist Ausdruck einer Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nach außen hin abschirmt und gegen Eingriffe schützt (vgl. Welp in Festschrift Gallas 1974 S. 417; zum sogenannten "legal privilege" des Verkehrsrechts im Geltungsbereich der MRK: EuGH EuGRZ 1983, 125).
  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Für die neue Verhandlung wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Tonbandaufzeichnungen der beiden rechtswidrig abgehörten Gespräche auch nicht im Wege des Vorhalts - sei es gegenüber dem Angeklagten, sei es gegenüber dem Zeugen P. - verwertet werden dürfen (BGHSt 27, 355, 357 f).
  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Da die Telefonüberwachung des Angeklagten mithin unzulässig war, durften die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden (BGHSt 31, 304, 309; 32, 68, 70 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 14 Rdn. 56).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Da die Telefonüberwachung des Angeklagten mithin unzulässig war, durften die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden (BGHSt 31, 304, 309; 32, 68, 70 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 14 Rdn. 56).
  • OLG Frankfurt, 25.09.1981 - 1 VAs 3/81
    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Das Verkehrsrecht steht auch dem Verteidiger als eigene Befugnis zu (§ 138 c Abs. 3 Satz 1 StPO: "Rechte des Verteidigers aus den §§ 147, 148"; im übrigen einhellige Meinung, vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 148 Rdn. 2; Schlüchter a.a.O. Rdn. 113.1; OLG Frankfurt am Main NStZ 1982, 134 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.06.1971 - 2 StR 191/71

    Nochvorhandensein eines durch eine Straftat erlangten Vorteils als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Diese Vorteile wären dem Täter aber erst auf Grund des Vertragsabschlusses zugeflossen; sie stammten nicht - wie es § 257 StGB voraussetzt - unmittelbar aus der Tat selbst (vgl. zu einem ähnlichen Fall: RGSt 40, 15, 18 f; allgemein: RGSt 55, 19 f; BGHSt 24, 166, 168; Lackner, StGB 16. Aufl. § 257 Anm. 5 a; Samson in SK StGB, 12. Lfg. (September 1982), § 257 Rdn. 17; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 257 Rdn. 11).
  • RG, 22.02.1907 - V 971/06

    1. Begeht sachliche Begünstigung im Sinne des § 257 St.G.B.'s, wer im Auftrage

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Diese Vorteile wären dem Täter aber erst auf Grund des Vertragsabschlusses zugeflossen; sie stammten nicht - wie es § 257 StGB voraussetzt - unmittelbar aus der Tat selbst (vgl. zu einem ähnlichen Fall: RGSt 40, 15, 18 f; allgemein: RGSt 55, 19 f; BGHSt 24, 166, 168; Lackner, StGB 16. Aufl. § 257 Anm. 5 a; Samson in SK StGB, 12. Lfg. (September 1982), § 257 Rdn. 17; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 257 Rdn. 11).
  • BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvR 2094/05

    Keine Telekommunikationsüberwachung des Telefonanschlusses eines

    c) aa) Es ist nicht von vorneherein und in jedem Fall unstatthaft, den Fernsprechanschluss eines Rechtsanwalts, der sich als Strafverteidiger betätigt, nach Maßgabe des § 100 a StPO überwachen zu lassen, die von ihm geführten Gespräche aufzunehmen und deren Inhalt im Strafverfahren zu verwerten (vgl. BVerfGE 30, 1 ; BGHSt 33, 347 ).

    Diese Vorschrift ist Ausdruck der Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen Eingriffe schützt (vgl. BGHSt 33, 347 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

    Unabhängig von der Frage, inwieweit dies Beschränkungen der Häufigkeit telefonischer Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger aus Gründen der Anstaltsordnung zulässt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. September 1994 - 1 Ws 197/94 -, StV 1995, S. 260 f.; KG, Beschluss vom 2. November 2001 - 1 AR 1192/00 u.a. -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 2. April 2003 - I Ws 118/03 -, juris; LG Dresden, Beschluss vom 6. September 2011 - 5 Qs 110/11 -, StraFo 2011, S. 393 ; zur notwendigen Sicherstellung der Verteidigereigenschaft OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 Ws 498/10 -, NStZ 2011, S. 55), ist danach für die nicht von § 148 Abs. 2 StPO erfassten Fälle jedenfalls eine Überwachung stattfindender Telefonate zwischen einem Beschuldigten und seinem nicht selbst tat- oder teilnahmeverdächtigen Verteidiger ausgeschlossen (vgl. BGHSt 33, 347 m.w.N. zur Frage der Überwachung nach § 100a StPO; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 148 Rn. 16; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 148 Rn. 7; Julius, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 2009, § 148 Rn. 9; Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 4, 26. Aufl. 2007, § 148 Rn. 14).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99

    Nichtentbindung des Verteidigers von seiner Schweigepflicht und rechtlicher

    Die Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten voraus (vgl. BGHSt 33, 347, 349), zu dem die Verschwiegenheit des Rechtsanwaltes über das ihm vom Beschuldigten Anvertraute gehört.
  • LG Ellwangen/Jagst, 28.05.2013 - 1 Qs 130/12

    Rechtmäßigkeit des Verschriften und Anhören von Telefongesprächen eines

    Diese Vorschrift ist Ausdruck der Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen Eingriffe schützt (vgl. BGHSt 33, 347 m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99

    Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

    Demgegenüber läßt der Bundesgerichtshof (BGHSt 33, 347 = NJW 1986, 1183 StV 1986, 1 ; zu dieser Entscheidung Welp NStZ 1986, 289) die Überwachung des Verteidigers dann zu, wenn dieser selbst als Täter oder Teilnehmer einer Katalogtat i.S. von § 100 a StPO verdächtig ist.
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87

    Strafbarkeit wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug -

    Sie berufen sich hierzu auf die Entscheidung BGHSt 33, 347 und führen in diesem Zusammenhang aus: Rechtsanwalt B. sei - auch wenn Frau K. nicht Beschuldigte in einem gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren gewesen sei - zugleich auch Verteidiger von Frau K. gewesen, so daß der in BGHSt 33, 347, 349 umschriebene Schutzbereich der "Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigten" unmittelbare Wirkung habe.

    Das ergibt sich aus § 148 StPO, der den freien mündlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger garantiert (vgl. BGHSt 33, 347, 350).

  • LG Gießen, 25.06.2012 - 7 Qs 100/12

    Beschlagnahme: Umfang des Beschlagnahmeverbots bei Verteidigungsunterlagen;

    § 148 StPO ist Ausdruck einer Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nach außen hin abschirmt und gegen Eingriffe schützt ( BGHSt 33, 347 ff.).
  • BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Rechtsanwalts (kein

    Aus der Vorschrift des § 100a StPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überwachung des Telefonanschlusses eines Verteidigers (BGHSt 33, 347) ergibt sich nichts anderes.
  • LG Düsseldorf, 15.02.2021 - 10 Qs 46/20

    Telefonüberwachung, Verteidigergespräch, Löschung

    Dieser ist für Verteidiger in verfassungskonformer Weise allerdings dahingehend auszulegen, dass er nur dann in Betracht kommt, wenn der Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO gegenüber dem Verteidiger besteht, weil das Verteidigungsverhältnis und insbesondere die zu diesem Zwecke geführte Kommunikation gemäß § 148 Abs. 1 StPO einem besonderen Schutze unterliegt (Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, § 160a Rn. 20; unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 05. November 1985 - 2 StR 279/85 -, BGHSt 33, 347-353).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den

    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • OVG Brandenburg, 12.08.1999 - 4 A 8/99

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Rechtsprechung
   BGH, 07.01.1986 - 1 StR 486/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1808
BGH, 07.01.1986 - 1 StR 486/85 (https://dejure.org/1986,1808)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1986 - 1 StR 486/85 (https://dejure.org/1986,1808)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1986 - 1 StR 486/85 (https://dejure.org/1986,1808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung

    Zum Schaden bei Betrug durch Täuschung über eine dingliche Sicherheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1183
  • MDR 1986, 420
  • NStZ 1986, 218
  • StV 1986, 203
  • BB 1986, 2018
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 549/16

    Zulässigkeit einer Verweisung bei sich nachträglich herausstellender

    Übertragen auf den hiesigen Fall bedeutet dies, dass bei der Realisierung der Bürgschaften erforderliche Mitwirkungs- und zu besorgende Gefährdungshandlungen des zu Gunsten der E. dolos vorgehenden Angeklagten einer Kompensation entgegenstehen, zumal persönliche Sicherheiten ohnehin regelmäßig riskanter als dingliche Rechtspositionen - hier das vertragsgemäß zu erwerbende Eigentum - sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1986 - 1 StR 486/85, NJW 1986, 1183; MüKoStGB/Hefendehl aaO, § 263 Rn. 530).
  • BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08

    Betrug (Kreditgewährung; Vermögensschaden; Berücksichtigung von Sicherheiten;

    Daher liegt im Falle eines Kreditbetruges auch dann, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch infolge der Leistungsunfähigkeit des Darlehensnehmers wertlos ist, ein Vermögensschaden nicht vor, soweit dem Kreditgeber werthaltige Sicherheiten gegeben worden sind, die sein Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fälligkeit realisieren kann (vgl. BGH NStZ 1999, 353, 354; NJW 1986, 1183).
  • BGH, 02.06.1993 - 2 StR 144/93

    Gegenstand des Betrugsvorwurfs und strafrechtliche Verantwortung bei

    Trotz Vorspiegelung einer solchen Sicherheit entsteht aber kein Betrugsschaden, wenn der Rückzahlungsanspruch auch ohne die Sicherheit aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes schützen, wirtschaftlich sicher ist (RG JW 1934, 40; RGSt 74, 129 f.; BGH NJW 1964, 874; BGH StV 1985, 186 f.; 1986, 203; ähnlich: BGH wistra 1988, 188, 190).
  • BGH, 09.02.1995 - 4 StR 662/94

    Betrug - Täuschung - Kreditrisiko - Kredit - Sicherheiten - Befangenheit -

    Bestanden zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits bereits vollwertige Sicherheiten, die zur Deckung des Kreditrisikos ausreichten und ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertbar waren, gleichen diese den Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung aus (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 3 und 7; BGH MDR 1981, 810, 811; NJW 1986, 1183; wistra 1992, 142; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 217; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 263 Rdn. 31).
  • BGH, 08.05.1990 - 1 StR 52/90

    Einholung eines Steuerfachgutachtens - Persönlichkeitsstörung, der die Qualität

    Am Merkmal des Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung kann es allerdings fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung durch ausreichende Sicherheiten wettgemacht wird, die das für den Gläubiger gegebene Risiko der Kreditgewährung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise voll abdecken (vgl. BGH NJW 1986, 1183; vgl. ferner BGHSt 15, 24 [BGH 03.06.1960 - 4 StR 121/60]).
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 523/91

    Vorliegen des Betrugstatbestandes bei Erschleichen von Kreditmitteln durch

    Gleichwohl kann es nach gefestigter Rechtsprechung am Merkmal des Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung durch ausreichende Sicherheiten ausgeglichen wird, die es dem Gläubiger ermöglichen, sich ohne Schwierigkeiten wegen seiner Forderung zu befriedigen (vgl. BGH NJW 1986, 1183 m.w.N.).
  • BGH, 07.12.1993 - 5 StR 171/93

    Erfordernis der Ersetzung eines während einer früheren Hauptverhandlung

    Gleichwohl kann es nach gefestigter Rechtsprechung am Merkmal des Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung durch ausreichende Sicherheiten ausgeglichen wird, die das Risiko der Kreditgewährung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise abdecken und es dem Gläubiger ermöglichen, sich ohne Schwierigkeiten wegen seiner Forderung zu befriedigen (vgl. BGH wistra 1992, 142 und BGH NJW 1986, 1183 m.w.N.).
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